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II. Schaffung eines Rates der Außenminister

 
 

Auf der Konferenz wurde ein Übereinkommen bezüglich der Schaffung eines die fünf Hauptmächte vertretenden Rates der Außenminister erzielt, der die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für die Friedensverträge fortsetzen und andere Fragen behandeln soll, die ihm von Zeit zu Zeit durch Beschluss der im Rate vertretenen Regierungen überwiesen werden können. Das Übereinkommen über die Schaffung des Rates der Außenminister hat den folgenden Wortlaut:

 
 

1. Es soll ein Rat gebildet werden, der aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten besteht.

 
 

2.

 
 

(I) Der gewöhnliche Zusammenkunftsort des Rates soll London sein, wo sich der dauernde Sitz des von dem Rat zu bildenden gemeinsamen Sekretariats befinden soll. Jeder der Außenminister wird von einem ein hohes Amt bekleidenden Stellvertreter begleitet sein, der in ordnungsgemäßer Form ermächtigt ist, die Geschäfte des Rats in Abwesenheit seines Außenministers weiterzuführen, ferner von einem kleinen Stab technischer Berater.

 
 

(II) Die erste Zusammenkunft des Rates soll spätestens am 1. September 1945 in London stattfinden. In anderen Hauptstädten können von Zeit zu Zeit Zusammenkünfte nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.

 
 

3.

 
 

(1) Die erste wichtige Aufgabe des Rates besteht darin, auf Grund einer Ermächtigung und zwecks späterer Vorlage an die Vereinten Nationen Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland zu entwerfen und Vorschläge zur Beilegung territorialer Streitfragen auszuarbeiten, die nach der Beendigung des Krieges im Vordergrund stehen. Der Rat soll zur Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Deutschland herangezogen werden, der von der Regierung Deutschlands angenommen werden soll, wenn eine für diesen Zweck geeignete Regierung gebildet worden ist.

 
 

(II) Zwecks Erfüllung jeder dieser Aufgaben wird der Rat aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, die die Staaten vertreten, die die dem betreffenden feindlichen Staate auferlegten Übergabebestimmungen unterzeichnet haben. Für den Friedensvertrag mit Italien soll Frankreich als Unterzeichner der Übergabebestimmungen Italiens angesehen werden. Andere Mitglieder werden zur Teilnahme aufgefordert werden, wenn Fragen zur Beratung stehen, die sie unmittelbar betreffen.

 
 

(III) Weitere Fragen können von Zeit zu Zeit dem Rate durch Beschluss der in ihm vertretenen Regierungen überwiesen werden.

 
 

4.

 
 

(I) Wenn der Rat eine Frage behandelt, die für einen nicht in ihm vertretenen Staat unmittelbar von Interesse ist, so soll dieser Staat zur Entsendung von Vertretern zwecks Teilnahme an der Beratung und zum Studium der Frage eingeladen werden.

 
 

(II) Der Rat ist berechtigt, das von ihm eingeschlagene Verfahren dem besonderen, zur Behandlung stehenden Problem anzupassen. Er kann fallweise entweder vor der Einladung anderer interessierter Staaten eigene Vorberatungen abhalten oder eine formelle Konferenz unter Teilnahme des an der Lösung dieses Problems hauptsächlich interessierten Staaten einberufen. Im Einklang mit dem auf der Konferenz gefassten Beschluss hat jede der drei Regierungen eine Einladung gleichen Wortlauts an die Regierungen Chinas und Frankreichs geschickt, diese Urkunde anzunehmen und an der Bildung des Rates mitzuwirken. Die Schaffung des Rates der Außenminister für die ausdrücklich im Text genannten Zwecke lässt das auf der Krim-Konferenz getroffene Abkommen unberührt, das eine in regelmäßigen Abständen erfolgende Beratung der Außenminister der Vereinigten Staaten, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreiches vorsieht.

 
 

Ferner hat die Konferenz auch die Stellung der Europäischen Beratungskommission in bezug auf ihren Beschluss zur Schaffung des Rates der Außenminister erwogen. Es ist mit Befriedigung festgestellt worden, dass sich diese Kommission Ihrer hauptsächlichen Aufgaben zufriedenstellend entledigt hat, indem sie Vorschläge für die Formulierung der bedingungslosen Waffenstreckung seitens Deutschlands, für die Besatzungszonen in Deutschland und Österreich und für den internationalen Kontrollapparat in diesen Ländern unterbreitete. Die Konferenz ist zu der Ansicht gelangt, dass in Zukunft eine weitere Tätigkeit, die auf die Einzelheiten der gemeinschaftlichen alliierten Kontrollpolitik in Deutschland und Österreich gerichtet ist, unter die Zuständigkeit des Alliierten Kontrollausschusses in Berlin und der Alliierten Kommission in Wien fallen würde. Dementsprechend ist der Beschluss gefasst worden, die Europäische Beratungskommission aufzulösen.