Beitragsseiten

B. Wirtschaftliche Grundlinien

 
 

11. Um Deutschlands Stärke als Militärmacht zu zerstören, soll die Erzeugung von Waffen, Munition und Gegenständen des militärischen Bedarfs sowie aller Arten von Flugzeugen und seetüchtigen Schiffen verboten und verhindert werden. Die Produktion von Metallen, Chemikalien, Maschinen und anderen Gütern, die für eine Kriegswirtschaft unmittelbar notwendig sind, soll einer strengen Kontrolle unterliegen und, um den in Absatz 15 dargelegten Zielen zu entsprechen, auf die Deckung des Bedarfs Deutschlands, soweit dies bewilligt wurde, während des auf den Krieg folgenden Friedens beschränkt werden. Betriebe, die für eine Erzeugung im Rahmen des erlaubten Maßes nicht benötigt werden, sind gemäß dem von der Alliierten Reparationskommission empfohlenen und von den in Betracht kommenden Regierungen genehmigten Plan ins Ausland zu überführen oder, falls dies nicht geschieht, zu zerstören.

 
 

12. Die deutsche Wirtschaft soll so bald wie möglich dezentralisiert werden, um die gegenwärtig bestehende übermäßige Konzentrierung wirtschaftlicher Machtmittel zu beseitigen, wie sie namentlich in Kartellen, Syndikaten, Trusts und anderen monopolistischen Abkommen zum Ausdruck gebracht wird.

 
 

13. Bei der Organisierung der deutschen Wirtschaft ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der einheimischen, für friedliche Zwecke arbeitenden Industrien zu legen 14. Während der Dauer der Besetzung soll ganz Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden. Zu diesem Zwecke sollen allgemeingültige Richtlinien aufgestellt werden, die die folgenden Gebiete betreffen:

 
 

(a) Bergbau, industrielle Erzeugung und Industriequoten;

 

(b) Land- und Forstwirtschaft und Fischereiwesen;

 

(c) Löhne, Preise und Rationierung;

 

(d) Einfuhr- und Ausfuhrpläne für ganz Deutschland;

 

(e) Währung, Bankwesen, zentrale Besteuerung und Zölle;

 

(f) Reparationen und Überführung von Rüstungsbetrieben ins Ausland;

 

(g) Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Bei der Durchführung dieser Richtlinien soll, wo dies angebracht ist, auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht genommen werden.

 
 

15. Eine Kontrolle der Alliierten soll der deutschen Wirtschaft nur auferlegt werden, soweit dies notwendig ist,

 
 

(a) um das Programm der industriellen Entwaffnung und Entmilitarisierung und der erlaubten Einfuhr und Ausfuhr durchzuführen.

 
 

(b) um die Lieferung und Aufrechterhaltung der Dienst- und Sachleistungen zu gewährleisten, die erforderlich sind, um die Bedürfnisse der Besatzungstruppen und der heimatlosen Personen in Deutschland zu befriedigen, und die wesentlich sind, um in Deutschland einen durchschnittlichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, der nicht höher als der durchschnittliche Lebensstandard der europäischen Länder ist (als europäische Länder sind alle Länder Europas mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken anzusehen);

 
 

(c) um auf die durch den Kontrollausschuss bestimmte Weise eine gerechte Verteilung der wichtigen Güter unter den verschiedenen Zonen vorzunehmen, so dass überall in Deutschland ein wirtschaftliches Gleichgewicht hergestellt und der Einfuhrbedarf verringert wird:

 
 

(d) um eine Oberaufsicht über die deutsche Industrie und alle wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen auszuüben, einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr, so dass Deutschland am Aufbau einer Kriegsmacht verhindert wird und die übrigen in diesem Dokument angeführten Ziele erreicht werden;

 
 

(e) um eine Kontrolle aller deutschen öffentlichen und privaten wissenschaftlichen Körperschaften, Organisationen zur Durchführung von Untersuchungen und Experimenten, Laboratorien usw. auszuüben, die mit dem Wirtschaftsleben in Zusammenhang stehen.

 
 

16. Bei der Schaffung und Durchführung der durch den Kontrollausschuss beschlossenen Aufsicht ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu bilden: die deutschen Behörden sollen aufgefordert werden, im Rahmen des Möglichen das Bestehen der Aufsicht bekanntzugeben und sie zu übernehmen. Auf diese Weise soll dem deutschen Volke klargemacht werden, dass die Verantwortung für die Handhabung der Aufsicht und für jedes bei ihr vorkommende Versagen dem Volke selbst zufällt. Jede deutsche Aufsichtstätigkeit die im Widerspruch zu den durch die Besetzung zu erreichenden Zielen steht, wird verboten werden.

 
 

17. Es sollen unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um

 
 
 

(a) wesentliche Instandsetzungsarbeiten der Verkehrsmittel durchzuführen;

(b) die Kohlenerzeugung zu erhöhen;

 

(c) die landwirtschaftliche Erzeugung auf ihren Höchststand zu bringen;

 

(d) Notstandsarbeiten im Wohnwesen und bei lebenswichtigen Betrieben vorzunehmen

 
 

18. Der Kontrollausschuss soll die geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Aufsicht und ein Verfügungsrecht über Auswärtige deutsche Vermögenswerte auszuüben, soweit diese noch nicht der Aufsicht von Mitgliedern der Vereinten Nationen unterliegen, die am Kriege gegen Deutschland teilgenommen haben.

 
 

19. Die Zahlung von Reparationen soll dem deutschen Volk genügend Mittel lassen, um ihm ein Auskommen ohne fremde Hilfe zu ermöglichen. Bei den Plänen für die Herstellung eines wirtschaftlichen Gleichgewichts in Deutschland sind die notwendigen Mittel für eine Bezahlung der vom Kontrollausschuss in Deutschland genehmigten Einfuhr vorzusehen. Der Erlös aus der Ausfuhr der laufenden Erzeugung und der vorhandenen Güter soll in erster Linie für die Bezahlung dieser Einfuhr zur Verfügung gestellt werden. Die obige Klausel bezieht sich nicht auf die in Absatz 4 (A) und 4 (B) des Reparationsabkommens erwähnten Anlagen und Güter.

 
 

IV. Deutschlands Reparationen im Einklang mit der auf der Krim-Konferenz getroffenen Entscheidung, wonach Deutschland gezwungen werden soll, eine möglichst vollständige Entschädigung für die Verluste und die Not zu leisten, die es den Vereinten Nationen verursacht hat und für die das deutsche Volk sich seiner Verantwortlichkeit nicht entziehen kann, ist das nachstehende Reparationsabkommen getroffen worden:

 
 

1. Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Überführung von Sachwerten aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch für diesen Zweck bestimmte ausländische Vermögenswerte Deutschlands gedeckt werden.

 
 

2. Die UdSSR übernimmt die Befriedigung der Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen 3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und anderer Staaten, die Anspruch auf Reparationen haben, sollen aus den westlichen Zonen und durch für diesen Zweck bestimmte ausländische Vermögenswerte Deutschlands gedeckt werden.

 
 

4. Außer den Reparationen, die die UdSSR aus ihrer eigenen Besetzungszone erhalten soll, soll sie noch aus den westlichen Zonen erhalten: (A) 15 Prozent der vollständigen, verwendbaren maschinellen Anlagen, namentlich der metallurgischen, chemischen und Maschinenbauindustrie, die für die deutsche Wirtschaft im Frieden nicht notwendig sind und aus den westlichen Zonen überführt werden sollen, und zwar im Austausch gegen entsprechende Werte an Nahrungsmitteln, Kohlen, Pottasche, Zink, Bauholz, Tonwaren, Petroleumprodukten und anderen Gütern, über die eine Einigung erzielt wird. (B) 10 Prozent der maschinellen Anlagen, die für die deutsche Wirtschaft im Frieden nicht notwendig sind und aus den westlichen Zonen überführt werden sollen, und zwar sollen diese Lieferungen an die Sowjetregierung auf Reparationskonto ohne Bezahlung oder Gegenleistung irgendwelcher Art erfolgen. Die unter (A) und (B) vorgesehene Überführung von industriellen Anlagen soll gleichzeitig vorgenommen werden.

 
 

5. Die Menge der aus den westlichen Zonen für Reparationszwecke zu überführenden industriellen Anlagen muss spätestens innerhalb von sechs Monaten, von heute an gerechnet, festgestellt werden.

 
 

6. Die Überführung von maschinellen Anlagen soll so bald wie möglich beginnen und innerhalb von zwei Jahren vom Zeitpunkt der in Absatz 5 erwähnten Feststellung an beendet sein. Die Lieferung der unter 4 (A) angeführten Güter soll so bald wie möglich beginnen und von der UdSSR in vereinbarten Teillieferungen innerhalb von fünf Jahren, von heute an gerechnet, durchgeführt werden. Die Bestimmung der Menge und der Natur der maschinellen Anlagen, die für die Wirtschaft Deutschlands im Frieden nicht notwendig und daher für Reparationen verfügbar sind, soll vom Kontrollausschuss unter Teilnahme Frankreichs gemäß den von der Alliierten Reparationskommission festgelegten Richtlinien vorgenommen werden, und zwar vorbehaltlich der Genehmigung des Befehlshabers der Zone, aus der die Anlagen entfernt werden sollen.

 
 

7. Vor der Feststellung der Gesamtmenge der zu entfernenden Anlagen sollen im voraus Lieferungen von solchen Anlagen vorgenommen werden, die für eine Lieferung gemäß dem im letzten Satz von Absatz 6 vorgesehenen Verfahren in Betracht kommen.

 
 

8. Die Sowjetregierung leistet auf alle Reparationsansprüche auf einen Anteil an deutschen Unternehmungen in den westlichen Besetzungszonen in Deutschland Verzicht, ferner auf Reparationsansprüche auf deutsche Vermögenswerte in allen Ländern mit Ausnahme der in Absatz 9 genannten.

 
 

9. Die Regierungen des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika leisten auf Reparationsansprüche auf einen Anteil an deutschen Unternehmungen in der östlichen Besatzungszone in Deutschland Verzicht, ferner auf deutsche Vermögenswerte in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und dem östlichen Teile Österreichs 10. Die Sowjetregierung erhebt keinen Anspruch auf das von den Alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold.

 
 

V. Verfügung über die deutsche Kriegs- und Handelsflotte. Die Konferenz hat ein grundsätzliches Einverständnis über die Maßnahmen erzielt, die bezüglich der Verwendung der von Deutschland ausgelieferten Kriegs- und Handelsflotte und der Verfügung über sie zu treffen sind. Es wurde beschlossen, dass die drei Regierungen Sachverständige bestellen, die in gemeinsamer Arbeit die Einzelheiten ausarbeiten, um die vereinbarten Grundlinien in die Tat umzusetzen. Eine weitere gemeinsame Erklärung wird nach angemessener Frist von den drei Regierungen gleichzeitig veröffentlicht werden.

 
 

VI. Die Stadt Königsberg und benachbarte Gebiete. Die Konferenz hat einen von der Sowjetregierung unterbreiteten Vorschlag geprüft, wonach bis zur endgültigen Regelung der Gebietsfragen beim Friedensschluss derjenige Teil der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, der an die Ostsee anstößt, von einem Punkt an der Ostküste der Danziger Bucht in östlicher Richtung, nördlich von der Linie Braunsberg - Goldap, bis zum Zusammenstoß der Grenzen von Litauen, der Polnischen Republik und Ostpreußen verlaufen soll. Die Konferenz hat sich grundsätzlich mit dem Vorschlag der Sowjetregierung einverstanden erklärt, wonach die Stadt Königsberg und die benachbarten, oben beschriebenen Gebiete vorbehaltlich der Prüfung des tatsächlichen Verlaufs der Grenze durch Sachverständige endgültig an die Sowjetunion übertragen werden sollen. Der Präsident der Vereinigten Staaten und der britische Ministerpräsident haben erklärt, dass sie den Vorschlag der Konferenz bei den künftigen Friedensverhandlungen unterstützen werden.