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Niemand bezweifelt die Anwendung unserer rechtsstaatlichen Grundsätze, des ordre public, zugunsten des Täters. Sowjetzonale Strafnormen, die ihm widersprechen, werden von unseren Gerichten nicht angewendet. Kein Deutscher kann in der Bundesrepublik nach dem Paßgesetz oder dem Ergänzungsgesetz bestraft werden. Unser Problem entwickelt sich allein an der Frage, ob der ordre public auch zu Ungunsten des Täters wirken kann und damit Erlaubnisnormen vor unseren Gerichten nicht zu beachten sind.

Überwiegend bejaht das Schrifttum diese Frage (Rosenthal, Niewert, wohl auch Mattill, während Maurach sich unklar ausdrückt). Allerdings fehlt dafür im Schrifttum wie in der Rechtsprechung eine eingehende Begründung.

Der BGH erkennt den ordre public bereits seit seiner Entscheidung im 7. Band (BGH St 7/55) an. Er scheint die rechtsstaatlichen Grundsätze der Bundesrepublik auch auf das interlokale Strafrecht zu beziehen. Seite – 9, 307 -

Im 14. Band führt der BGH aus, das allgemeine Ausreiseverbot der SBZ, wobei schon die Vorbereitung an einer Flucht mit hohen Strafen bedroht wird, erfülle keine rechtsstaatliche Ordnungsaufgabe, deswegen läge auch dann eine politische Verfolgung - nach § 241 a StGB vor, wenn sie formell im Rahmen des positiven Rechts eines autoritären Zwangsstaates geschehe, deswegen läge auch dann eine politische Verfolgung – nach § 241 a StGB - vor, wenn sie formell im Rahmen des positiven Rechts eines autoritären Zwangsstaates geschehe. In der Entscheidung vom 13.6.65 erklärt der BGH § 8 Paßgesetz ausdrücklich für rechtswidrig.
Vieles spricht dafür, die von uns nicht zu beeinflussende Rechtsgestaltung der DDR durch den ordre public der Bundesrepublik zu korrigieren. Da das Recht unteilbar ist, geht die herrschende Meinung von einer umfassenden Korrektur aus und stellt auch die Erlaubnisnormen der SBZ unter den rechtsstaatlichen Vorbehalt.