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Am Beispiel der Notwehr zeigt sich dies deutlich. Würde ein Zonenflüchtling in der SBZ von Grenzposten gestellt sich zur Wehr setzen und den Posten körperlich verletzen, selbst aber auch verletzt werden, könnte der Flüchtling bei uns nicht wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt oder Körperverletzung bestraft werden, weil nach unserer rechtsstaatlichen Ordnung das Vorgehen des Grenzsoldaten rechtswidrig war, der Flüchtling also in Notwehr gehandelt hat. Würde der ordre public nicht auch zu Ungunsten des Soldaten wirken, so würde dieser von unseren Gerichten nicht bestraft werden können, weil sein Verhalten ja rechtsmäßig war. Lässt man den ordre public aber zu Ungunsten des Soldaten wirken, so gelingt eine einheitliche Beurteilung des Tatgeschehens, der Zonensoldat handelt in jedem Fall rechtswidrig.

Damit ist die Frage nach der Schuld offen. Natürlich kann der Soldat alle Schuldausschließungsgründe wie entschuldbaren Verbotsirrtum, Befehlsnotstand u. a. in Anspruch nehmen.

Die abweichende These, der Grünwald, Bade, Bull und Woll folgen, wíll gerade aus der Verschiedenheit der Tatbestände den ordre public nur zugunsten des Täters anwenden. Sie erkennt in der Ordnungskorrektur eine Schutzfunktion, die aber keinesfalls zur Bestrafung entgegen dem Tatortrecht führen darf. Gewiss lebt der Bewohner der SBZ unter einer einheitlichen Rechtsordnung, er richtet sein Verhalten nach ihr aus, nach Zonenrecht handelt er rechtmäßig, wenn er der Erlaubnisnorm folgt. Versagt man der Erlaubnisnormen ihre (Seite – 10, 308) Rechtswirkung wegen Verletzung des ordre public, so möchte es ungerecht erscheinen, den Zonenbewohner dann zu bestrafen - möglicherweise könnte sogar der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt sein. Das gibt zu denken, denn dieser Satz gehört auch in Zukunft zu unserer Grundordnung. Kann denn wirklich an den in der DDR lebenden Deutschen die Betrachtung unserer für sie schon fremden Rechtsprechung verlangt werden, zumal wir nichts tun können, ihre Rechtsprechung zu ändern? Bull hat dies prägnant „Rechtsstaat zu Lasten Dritter” genannt.

Wenn Tatortrecht angewendet wird, wird es uneingeschränkt anzuwenden sein - also auch mit den Erlaubnisnormen. Dann bliebe also der Richter, der einen Flüchtling nach § 8 Passgesetz bestraft, der Soldat, der auf einen Flüchtling schießt straflos? Ich möchte Ihnen später zeigen, wie ich das Problem lösen möchte.