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Ich sehe den Verstoß gegen den Kernbereich des Rechts durch § 8 Paßgesetz und die Schußwaffengebrauchsbestimmungen in zwei Richtungen:
a) Die Freiheit des Menschen, die Menschenwürde und ihre Unverletzlichkeit sind Grundelemente menschlichen Lebens, ohne die dieses sein eigentliches Wesen verliert. Nur der freie Mensch kann Subjekt von Rechten und Pflichten sein, nur ein solcher Mensch kann sich für gut oder böse entscheiden. In der Freiheit der politischen Entscheidung liegt auch das Wesen jeder Demokratie. Zwar sind in allen Jahrhunderten der Menschheitsentwicklung Bürger aus politischen Gründen der Freiheit beraubt und getötet wurden, das geschah aber stets unter totalitären Regimen, die ja die Machthaber der DDR noch schärfer noch als wir ablehnen. Mag man nun auch jedem Staatsgebilde zubilligen, sich nach der Mehrheit seiner Bürger politisch zu organisieren und Staatsfeinde zu verfolgen; den Menschen zu zwingen in einem ihm nicht passenden Staat zu leben, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, Zuflucht in einer ihm gelegenen politischen Gemeinschaft zu suchen - und sei es unter Verzicht auf alle menschlichen und wirtschaftlichen Bindungen - das ist das Ende der menschlichen Freiheit und der Menschenwürde schlechthin. So ist denn das Grundrecht der Freizügigkeit nur ein Ausfluß des umfassenden Grundrechts der Freiheit, wie es in allen kultivierten Völkern der Menschheit anerkannt ist. Die alten Griechen verbannten politische Staatsfeinde und richteten sie nur hin, wenn sie sich weigerten, außer Landes zu gehen. Die Fürsten des 16. Jahrhunderts zwangen zwar ihre Untertanen, sich zu ihrer Religion zu bekennen, hinderten sie aber nicht, das Land zu verlassen. Freizügigkeit im Sinne der Menschenrechtsdeklaration der UNO in Artikel 13 Absatz 2, nach der jedermann das Recht hat, sein Land zu verlassen und wieder in es zurückzukehren, das Unterpfand jeder politischen Freiheit, mit dem letztlich noch gegen den Zwang im Plebiszit der wandernden Füße demonstriert werden kann. Gehört also Freiheit des Menschen zu den unantastbaren Grundrechten, so auch das Recht auf Freizügigkeit im beschränkten Sinne des Verlassens der Heimat. Wo aber auch das nicht einmal gewahrt ist, fehlt ein wesentliches Element menschlicher Freiheit; Seite – 14, 311 Gesetze, die dahin führen, verstoßen gegen den Kernbereich des Rechts, weil sie die letzte Möglichkeit menschlicher Freiheit, das Leben nach eigener Entschließung zu formen, zerstören. Solche Gesetze müssen deshalb als rechtswidrig gekennzeichnet werden. Wenn Heinitz (Probleme der Rechtsbeugung 1963 S. 12) die Bestimmungen über die sogenannte Republikflucht so sehr als der Idee von Recht und Gerechtigkeit widerstrebend erklärt, daß sie als absolut nichtig angesehen werden müssen, unterstützt er diese These. Auch er leitet sie aus überpositiven Recht ab.