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Sind aber Paßgesetz und Schußwaffengebrauchsbestimmungen rechtswidrig, so können sie die Tötungshandlungen nicht rechtfertigen. Und abhängig vom ordre public der Bundesrepublik stellt sich die Unwirksamkeit dieser Erlaubnisnormen heraus. Dann aber muss nicht nur das Schießen an der Demarkationslinie, sondern auch das Festnehmen, das Verurteilen zu hohen Freiheitsstrafen nach § 8 Passgesetz und § 21 StEG als strafbare Tötung, als Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung gewertet werden.

b) Der zweite Gesichtspunkt überpositiven Rechts findet sich im Rechtssatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Verbot des Übermaßes. Als Zweck des Paßgesetzes bezeichnen seine Urheber selbst, die Abwanderung von Arbeitskräften zu unterbinden und eine damit verbundene Existenz bedrohende Verminderung der Wirtschaftskapazität zu verhindern. Den Schußwaffengebrauch mit dem Ziel des Tötens vermag ich als angemessenes Mittel zu diesem Zweck nicht anzuerkennen. Mauer, Stacheldraht und die neuen mit Lichtstraßen versehenen Stanzblechwände mögen dazu ausreichen, zumal wenn sie noch durch Hunde ergänzt werden.

Das vorsätzliche oder bewußt fahrlässige Töten verstößt bei dieser Zielsetzung offenbar und für jeden erkennbar gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Welchen Sinn sollte es haben, einen Menschen, den man als Arbeitskraft erhalten will, zu töten. Das Mittel widerspricht also offensichtlich den Zweck; es kommt der Todesstrafe für einen geringfügigen Ordnungsverstoß, nämlich dem Unterlassen, eine Verwaltungsgenehmigung einzuholen, gleich.

Die Schußwaffengebrauchsbestimmungen sind daher, weil sie ein maßloses, und angemessenes Mittel befehlen, rechtswidrig. Die auf ihm beruhenden Tötungshandlungen - mindestens das Schießen mit der Absicht oder dem in Kauf nehmen zu töten - sind nicht gerechtfertigt, sondern rechtswidrig.