Beitragsseiten


Das Verbot des Übermaßes steht der Erlaubnisnormen in den Schußwaffengebrauchsbestimmungen klar entgegen; sie rechtfertigen daher der Schießen nicht, auch ohne den ordre public zu bemühen.

Anders wie der Freiheitsgrundsatz, der grundsätzlich alle die Freizügigkeit einschränkenden Maßnahmen umfasst, kann das Übermaßverbot nur die Erlaubnisrechtfertigung der Schußwaffenbestimmungen ausschließen. Denn alle anderen Mittel dürften sich noch im Rahmen des zweckmäßigen und angemessenen halten, weil auch die Wirtschaftskraft eines Landes als auf das wirtschaftliche Gedeihen seiner Bürger gerichtet als schutzwürdig anerkannt sind. (Handschriftlich: Jahrestagung der Deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission 1964, S. 59).

Nach beiden Rechtsgrundsätzen ist aber jedenfalls der Schießbefehl rechtswidrig. Ich halte - wie ich dargelegt zu haben glaube - beide überpositiven Rechtssätze auf unser Problem für anwendbar. Grünwald u. a. lehnen das ab. Generalbundesanwalt Martin und das Bundesjustizministerium in einem neueren Gutachten ziehen nur das Übermaßverbot als tragenden Rechtsgedanken gegen die Wirksamkeit der Schußwaffengebrauchsbestimmungen an.