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Grünwald meint, die Schußwaffengebrauchsbestimmungen könnten schon deswegen nicht rechtswidrig sein, weil auch das Gesetz zur Anwendung unmittelbaren Zwanges in der Bundesrepublik den Zollbeamten erlaube, auf Schmuggler zu schießen. Dabei übersieht Grünwald nicht nur das Wesen der Demarkationslinie als in Wahrheit einer Trennungslinie durch einen Staat und ein Volk, also nicht einer Staatsgrenze, deswegen schießt auch kein Zollbeamter auf einen, der in die SBZ überzutreten versucht, wenn er dies nicht auch außerhalb der Grenzzone täte. Offensichtlich sind die Flüchtlinge aus der SBZ regelmäßig keine Verbrecher, wenn auch das Paßgesetz jeden Republikflüchtligen künstlich dazu stempelt. Jeder Schmuggler könnte ohne Schmuggelware legal die Grenze passieren; der Flüchtling aus der Zone kann das jedoch nicht.

Im Übrigen könnten nicht auch die Bestimmungen unseres Gesetzes über den unmittelbaren Zwang und seine Ausführung gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn es sich gegen Schmuggler richtet? Man kann nicht von möglicherweise zweifelhaften Gesetzen und Anordnungen der Bundesrepublik auf die Rechtmäßigkeit ähnlicher Vorschriften in der DDR schließen. Grünwald erkennt zwar selbst den Unterschied. In der DDR besteht eine Schießverpflichtung, in der Bundesrepublik nur eine Berechtigung zum Schießen;, er zieht daraus aber keine Folgerung. Diese Berechtigung steht nämlich ganz allgemein und grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der Mittel, und schon damit entkräftet sich Grünwalds Einwand.

Grünwald lehnt meine These, dass Paßgesetz und die Schußwaffengebrauchsbestimmungen verletzten anerkanntes Menschenrecht, mit der Begründung ab, schwerlich könne das Recht der DDR an diesem Maßstab gemessen werden, weil das Bundesverfassungsgericht selbst und die Bundesregierung eine allgemeine Ausreisefreiheit auch für verfassungsrechtlich garantiert betrachtete. Jedoch gründet auch das Bundesverfassungsgericht die Ausreisefreiheit auf Artikel 2 GG; wenn es eine Beschränkung dieses Grundrechts durch die Grenzen des Wohnens und der Sicherheit der Bundesrepublik zuläßt, so ist dies eine Schranke, die jedem Grundrecht immanent ist, die sich aber nicht einem generellen nur vom Belieben eines Beamten abhängigen Ausreiseverbots gleichsetzen läßt.

Wenn Grünwald schließlich meint, die Strafbarkeit der Schützen könne nicht auf positives Recht gestützt werden, das verbietet der Rechtssatz nullum sine lege, so übersieht er, dass §§ 111 und 112 StGB die gesetzlichen Vorschriften enthält und nur die Erlaubnisnormen, die noch dazu nur Verwaltungsvorschrift ist, überpositiven Recht widerspricht - also keine Strafbarkeit ohne Gesetz - von mir angenommen wird.

Die These Grünwalds: Wer sich positivem Gesetzesrecht gemäß verhalte, könne nicht bestraft werden, kann ich als schrankenlosen Positivismus einfach nicht anerkennen. Wäre das richtig, dürften mindestens die SS-Schützen der Einsatzkommandos auch rechtmäßig gehandelt haben, wenn sie tausende von Juden durch Anordnungen und Befehle legitimiert erschossen.