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Nun aber werden Sie einwenden überpositive Rechtssätze könnten doch sicherlich nur dann eingreifen, wenn sie evident also allbekannt seien, wenn der Schießende - wenn der Täter schlechthin - sie auch kenne. Gewiss richtig, der Schütze kennt sie aber auch.

Jeder NVA-Soldat - er sei noch so linientreu - kennt das Unbehagen, das ihn beschleicht, wenn er auf Flüchtlinge mit der Maschinenpistole schießt. Er hält den Beschossenen in Wahrheit nicht für einen Delinquenten oder mindestens erkennt er, das Mittel des Schießen als unverhältnismäßig und übermäßig. Warum sagen uns die Überläufer immer wieder, im Kameradenkreise sei man sich über das Unrecht im Schießbefehl klar, man folge ihm auch regelmäßig nicht. Warum berufen sich diejenigen, die ertappt werden, auf Befehlsnotstand, wenn sie das Schießen an sich für rechtmäßig hielten. Der NVA-Soldat, der im vergangenen Jahr nach dem Durchbruch eines Omnibusses durch den Zonenkontrollpunkt Marienenborn auf das Fahrzeug geschossen, aber nicht getroffen hatte und am nächsten Tagen überlief, um - wie er erklärte - nicht noch einmal einer solchen Konfliktsituation ausgesetzt zu sein, ist ein sprechendes Beispiel. Warum werden erfolgreiche Schützen mit der Grenzspange ausgezeichnet, prämiert und versetzt, weil die Kameraden ihr übereifriges Verhalten verurteilen. Gibt es bessere Beweise für das Unrechtsbewusstsein, für die Kenntnis der beschriebenen überpositiven Rechtssätze? Natürlich gibt es Fanatiker, die 150%igen, die Sadisten, die ihr eigenes Interesse beim Schießen verfolgen. Sollen sie allein sich auf den Mangel der Kenntnis überpositiven Rechts berufen dürfen? Etwa Hanke, der, so unschuldig er tat, in seiner Kompanie als unbeliebt und unkameradschaftlich galt, und der ohne Anruf und Warnschuss mit den Worten schoss:

„Wetten, daß ich ihn mit dem ersten Schuss treffe?”