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Die die Rechtswidrigkeit solcher Handlungen auflebenden Erlaubnissätze wie Passgesetz und Schusswaffengebrauchsbestimmungen sind nichtig, weil sie das Recht der Freizügigkeit bis zur Wirkungslosigkeit beschränken.

Die Bewohner der SBZ sind Deutsche, auf die das deutsche Strafrecht anzuwenden ist. Selbst wenn Tatortrecht gilt, haben sich die Schützen der NVA, ebenso wie die Richter der SBZ und die Staatsdiener, die die Freiheit beschränkenden Gesetze mittels Zwang durchführen, strafbar gemacht. Sie sind nach deutschem Recht vor unseren Gerichten zu verfolgen.

Werfen wir doch aber, bevor wir das juristische Problem - wie es sich heute darstellt - genauer betrachten, einen Blick auf die Tatsachen:

Da liegt die DDR durch Demarkationslinie und Mauer - gut bewehrte Grenzbefestigungen - von der Bundesrepublik getrennt. Mauer und Stacheldraht bewachen Soldaten der Nationalen Volksarmee; ausgerüstet mit Maschinenpistolen, begleitet von Hunden, unterstützt von Stolperdrähten und Minensperren sollen sie jeden, der es wagt durchzubrechen, daran hindern, mit Gewalt hindern, so befehlen es die Schusswaffengebrauchsbestimmungen und die Richtlinien für den Grenzdienst. Die Soldaten befolgen ihre Befehle wie alle Soldaten der Welt. Sie verlassen sich auf die Verantwortung ihrer Vorgesetzten, sie nehmen fest, wer in die Freiheit strebt, sie schießen auf den, der nichts beabsichtigt, als sich ihm unerträglichen Zwang zu entziehen. Viele schießen ungezielt, aber treffen, weil die Maschinenpistole im Dauerschuss zu sehr streut; manche schießen gezielt, 163 Todesopfer beklagen wir seit 1961 an Mauer und Demarkationslinie. In mehreren 1000 Fällen ist auf Flüchtlinge geschossen wurden ohne tödlichen Ausgang, aber die Schützen haben gezielt geschossen. Insgesamt hat die ZESt. 2920 Ermittlungsverfahren wegen Schusswaffengebrauch eingeleitet. (Handschriftliche Zufügung)

Wer nur festgenommen wird, muß mit hohen Freiheitsstrafen rechnen. Das Passgesetz droht nur drei Jahre Gefängnis als Strafe für das Unternehmen der Republikflucht an, wer aber anderen hilft auszureisen, wer auch nur seine eigene Freundin, seine Kinder mitnimmt, dem droht Zuchthausstrafe nach § 21 StEG, weil er jemanden verleitet, sich in die Hände der Feinde der DDR zu geben. Wer die Regierung der DDR beschimpft, ist ein Staatsfeind - er wird wegen Hetze zu Zuchthausstrafe verurteilt; wer sein Eigentum gar außer Landes zu bringen sucht, begeht das zuchthauswürdige Verbrechen der Diversion.