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Während sich die Rechtswissenschaft der speziellen Frage des 1966 nur selten angenommen hat, mehren sich seitdem die Stimmen, die das Problem nun allerdings als äußerst prekär kennzeichnen und das Handeln der Grenzsoldaten an der Demarkationslinie nicht mehr schlechthin für unwahr für ungerecht halten wollen. Sie gewinnen ihre Rechtsauffassung von verschiedenen Standorten.

a) der Politiker Dichgans geht von staatsrechtlichen Erwägungen aus, indem er die „DDR” als nicht souverän, unter Besatzungsstatut unfreies Gebiet Deutschlands bezeichnet, in dem die Regierung Ulbricht nur Besatzungsrecht ausgeübt und der NVA-Soldat an der Demarkationslinie eine Zone der sowjetischen Besatzung in deren Auftrag und auf deren Rechnung bewacht. Besatzungsrecht und Besatzungsmaßnahmen unterliegen nach Dichgans nicht westdeutscher Jurisdiktion. Zu diesen Maßnahmen zählt er die Schußwaffenbestimmungen der NVA. Damit ist der Grenzsoldat Besatzungssoldat und der deutschen Rechtsprechung entzogen. Einen ähnlichen Weg geht die Entscheidung des house of lords vom 18.5.1966 in Sachen der Carl-Zeiß-Stiftung, Jena. Das Urteil ist Ihnen bekannt. Immerhin hält der Politiker am einheitlichen Deutschland fest und erklärte die „DDR“ nicht zum Ausland.