Es wird davon ausgegangen, daß Personen mit ständigem Wohnsitz in den Westsektoren Berlins zur Erlangung eines Visums für die Einreise in die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei entsprechenden sowjetischen Stellen vorzulegen haben

a. einen Paß der mit dem Stempel »ausgestellt in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971« versehen ist;

b. einen Personalausweis oder ein anderes entsprechend abgefaßtes Dokument, das bestätigt, daß die das Visum beantragende Person ihren ständigen Wohnsitz in den Westsektoren Berlins hat und das die genaue Adresse des Inhabers und dessen Lichtbild enthält. Personen mit ständigem Wohnsitz in den Westsektoren Berlins, die auf diese Weise ein Visum erhalten haben, steht es frei, während ihres Aufenthalts in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entweder beide Dokumente oder eines von beiden mit sich zu führen. Das von einer sowjetischen Stelle ausgestellte Visum wird als Grundlage für die Einreise in die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Paß oder der Personalausweis als Grundlage für die konsularische Betreuung nach Maßgabe des Viermächte-Abkommens während des Aufenthalts solcher Personen im Gebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken dienen. Der oben erwähnte Stempel wird in allen Pässen erscheinen, die von Personen mit ständigem Wohnsitz in den Westsektoren Berlins für Reisen in Länder benutzt werden, die dies verlangen.

 


Quelle: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.), Zehn Jahre Deutschlandpolitik, Bonn 1980, S. 158 ff.; S. 188/89