Öffentliche Sitzung des Landgerichts Berlin                                                                      Berlin, 20.05.2011

Zivilkammer 15

Geschäftszeichen: 15 O 573/10

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer-Schäfer

als Vorsitzender,

Richter am Landgericht Raddatz

Richterin am Amtsgericht Jorcke-Kaßner

als beisitzende Richter,

 

In dem Rechtsstreit

Gründer u.a../. RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts

erschien bei Aufruf:

niemand

Es wurde ein vollständig abgefasst vorliegendes Urteil mit dem nachfolgenden Tenor verkündet:

1.            Die Klage wird abgewiesen.

2.            Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3.            Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Ferner beschlossen und verkündet:

Der Gebührenstreitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt, §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.v.m. §§ 3 und 5 ZPO.

 

Meyer-Schäfer

 

Ausfertigung

Eingegangen: 24. Mai 2011

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 15 0 573/10 verkündet am: 20.05.2011 Nehrig Justizsekretär

In dem Rechtsstreit

1 des Herrn Ralf Gründer,

2 des Herrn Carl-Wolfgang Holzapfel, beide Stockholmer Straße 30,13359 Berlin,

Kläger,

 

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner, Grolmanstraße 36, 10623 Berlin

gegen

die R B B

Rundfunk Berlin-Brandenburg,

Anstalt des öffentlichen Rechts,

vertreten durch die Intendantin Dagmar Reim,

Masurenallee 8 -14, 14057 Serlin,

Beklagte,

 

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Herbst & Bröcker,

Meinekestraße 27, 10719 Serlin

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.20 11 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meyer-Schäfer, den Richter am Landgericht Raddatz und die Richterin am Amtsgericht Jorcke-Kaßner

für Recht erkannt:

ZP 550 / 2

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urheber-und Nutzungsrechte und hieraus folgende Ansprüche an einer Filmsequenz mit der Bezeichnung

"Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer",

die am 17.08.1962 aufgenommen wurde. Soldaten der NVA hatten auf den flüchtenden DDR-Bürger Peter Fechter geschossen und ließen ihn zunächst eine längere Zeit angeschossen an der Berliner Mauer liegen. Der Abtransport des angeschossenen DDR-Bürgers Fechter ist durch Filmaufnahmen dokumentiert.

Herbert Ernst, der von 1961 bis 1973 als freiberuflicher Kameramann tätig war und unter anderem mit der Nachrichtenagentur German Television News (GTN), deren Inhaber Herr Helmut W. Sontag war, zusammenarbeitete, hielt sich am 17.08.1962 mit seiner Kamera auf der Westberliner Seite der Mauer im Bereich des Checkpoint Charlie auf und filmte den Abtransport des angeschossenen Peter Fechter durch die Soldaten der NVA.

Mit Vereinbarung vom 22.04.2010, die die Kläger - in Auszügen - zu den Akten gereicht haben, räumte Herbert Ernst den Klägern unter anderem - rückwirkend auf den Tag der Filmaufnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte an von ihm gefertigten Filmmaterial betreffend den Abtransport des Peter Fechter sowie Schadensersatz-und Bereicherungsansprüche zur Geltendmachung in eigenem Namen ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Vereinbarung (Anlage K 2, Blatt 20/21 der Akten) Bezug genommen.

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In der Folge machten die Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen der Nutzung dieser Aufnahmen geltend, denen die Beklagte mit Schreiben vom 13. und 27. September 2010 (vorgelegt als Anlagen K 5 und K 6) entgegentrat.

Zuvor hatte sich die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgänger, der Sender Freies Berlin (SFB), seit dem Jahre 1996 mehrfach mit Herrn Ernst Wollenberg vor Gericht wegen der Nutzungsrechte an dem streitbefangenen Filmmaterial auseinandergesetzt. Herr Wollen berg nahm die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger zunächst in einem vor dem Amtsgericht Charlottenburg zum Geschäftszeichen: 18 C 62/96 geführten Verfahren in Anspruch. Nach schriftlicher Einvernahme des Herrn Helmut. W. Sontag als Zeugen stellte das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 15.08.1996 antragsgemäß fest, dass Herrn Ernst Wollenberg "die ausschließlichen inländischen Nutzungsrechte an der am 17. August 1962 aufgenommenen Filmsequenz mit der Bezeichnung ,Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer' zustehen. Dieses. Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Wegen der Einzelheiten wird auf das von der Beklagten in Ablichtung vorgelegte Urteil (Anlage B 8) Bezug genommen. In der Folge erhob Herr Wollen berg sodann gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten eine auf Erteilung von Auskünften und Zahlung von Schadensersatz gerichtete Stufenklage vor dem Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 16 0 328/98. Der Rechtsstreit wurde vergleichsweise beendet, wobei sich der Rechtsvorgänger der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 500.000,00 DM an Herrn Wollenberg verpflichtete. Mit dieser Zahlung sollten u. a. sämtliche Nutzungen an der Filmsequenz mit der Bezeichnung "Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer" in der Vergangenheit abgegolten werden und dem Rechtsvorgänger des Beklagten für die Zukunft eine begrenzte Nutzungsberechtigung eingeräumt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Beklagten in Ablichtung vorgelegten Vergleichstext (Anlage B 12) Bezug genommen. Schließlich ging Herr Wollenberg im Jahre 2008 in einem dritten Verfahren vor dem Landgericht Berlin gegen die Beklagte vor, in dem er die Beklagte (erfolglos) auf Zahlung einer weitergehenden Vergütung für die Nutzung der Filmsequenz mit der Bezeichnung .Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer" in Anspruch nahm.

ZP 550 / 4

Die Kläger behaupten unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Ernst vom 15.09.2010 (Anlage K 3, Blatt 22 der Akten) und des Herrn Gerhard Bieroth vom 16.09.2010 (Anlage K 4, Blatt 24 der Akten), Herr Herbert Ernst habe sich am 17.08.1962 in der Nähe des Checkpoint Charlie bei dem Fotogeschäft "Foto Klinke" befunden. Er habe dort Schüsse gehört und sei daraufhin zu einem an der Berliner Mauer gelegenen Podest gerannt. Von dort habe er die Geschehnisse auf der anderen Seite der Berliner Mauer gefilmt, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. Unmittelbar nach den Geschehnissen habe er die Filmnegative dieser Aufnahmen an Herrn Helmut Sontag weitergegeben, damit dieser sie in die Nachrichten bringe. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung habe jenseits dieser kurzen Absprache nicht bestanden. Die Kläger behaupten ferner, Herr Herbert Ernst sei am betreffenden Tag der einzige Kameramann vor Ort gewesen. Er sei zudem für verschiedene Nachrichtenagenturen tätig gewesen und sei von GTN stets für konkrete Aufnahmen entlohnt worden.

Die Kläger tragen ferner vor, die Beklagte habe -unter anderem am 13.08.2010 in der Berliner Abendschau -einen Filmbeitrag über den Abtransport Peter Fechters gebracht, der die hier streitbefangenen Aufnahmen enthalten habe. Diese Filmsequenz sei zudem in den letzten drei Jahren mehrfach ausgestrahlt worden. Die Beklagte habe diese Filmaufnahmen innerhalb des letzten Jahres auch über die Homepage des RSS im Internet zum Abruf zur Verfügung gestellt.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

die Filmaufnahmen über den Abtransport am 17.08.1962 angeschossenen Peter Fechter an der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charlie wie ersichtlich aus den Standbildern nach Anlage K 1 zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder im Fernsehrundfunk zu senden.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1 in den letzten 10 Jahren vor Klagezustellung zu erteilen. Hierbei ist Auskunft zu erteilen, welche einzelnen Vervielfältigungs-und Sendehandlungen gemäß Antrag 1 an Dritte weitergegeben wurden und welche Erlöse dadurch erzielt wurden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wertersatz für sämtliche Handlungen nach Antrag 1 in den letzten 10 Jahren nach Klagezustellung zu leisten, sowie die erzielten Erlöse aus der Verwertung der Filmaufnahmen nach Anlage K 1 an die Kläger abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie macht ferner geltend, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien mit Rücksicht darauf, dass Herr Ernst in den vergangenen knapp 50 Jahren keinerlei Ansprüche an Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter geltend gemacht habe, obwohl derartige Aufnahmen hundertfach gesendet worden seien, verwirkt. Die Beklagte behauptet, es seien zwei Kameramänner vor Ort gewesen, die Aufnahmen von dem Abtransport des Mauerflüchtlings Peter Fechter gemacht hätten, nämlich Herbert Ernst und Helmut W. Sontag. Herr Sontag habe von dem Dach eines Busses aus seine Aufnahmen gemacht, während Herr Ernst von dem Podest an der Mauer aus gefilmt habe.

Das von beiden Kameramännern gefertigte Filmmaterial habe eine Länge von insgesamt ca. 40 Minuten gehabt. Aus diesem Material sei auch der am 17.08.1962 in den Nachrichten erstveröffentlichte Filmbeitrag über den gescheiterten Fluchtversuch des Peter Fechter -von der Beklagten vorgelegt auf DVD als Anlage B 1 -von der Nachrichtenagentur German Television News (GTN) zusammengestellt worden.

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Dieser Darstellung liegen folgende Erklärungen des Herrn Sontag zugrunde:

Unter dem 29. Oktober 1996 gab Herr Sontag eine eidesstattliche Versicherung (Anlage B 3) ab, der zufolge er als einer von zwei Kameramännern den Abtransport des Mauerflüchtlings Peter Fechter gefilmt habe. Im Zuge seiner schriftlichen Einvernahme als Zeuge in dem im Jahre 1996 vor dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Rechtsstreit gab Herr Sontag an, dass er "das Urheberrecht" an dem Filmmaterial mit den "Peter Fechter-Einstellungen" halte (Zeugenaussage vom 02. Juni 1996, Anlage B 7). In einer unter dem 21. November 1997 notariell beurkundeten Erklärung (Anlage B 11, dort 8eite 4/5) gab Herr Sontag an, dass bei den Ereignissen um Peter Fechter zwei "gtn-Kameras vor Ort" gewesen seien, wobei aus dem von diesen gefilmten Originalmaterial der Beitrag von 3'12 geschnitten worden sei.

Mit Datum vom 8. Januar 1998 gab Herr Sontag eine weitere Erklärung (Anlage B 13a) ab, der zufolge eine der Kameras von Herrn Herbert Ernst und die zweite von ihm selbst geführt worden sei, wobei er auf dem Dach eines VW-Busses gestanden habe. Insbesondere eine Szene des Abtransportes des Herrn Fechter, die stark verwackelt gewesen sei, sei von ihm selbst aufgenommen worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. Mai 2011 hat die Beklagte ferner vorgetragen, Herr Sontag habe auch in einem Fernsehinterview bekundet, an der Erstellung der Filmsequenz mit der Bezeichnung ,Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer' beteiligt gewesen zu sein.

Die Beklagte stellt mit Rücksicht hierauf in Abrede, dass die den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen zugrunde liegenden Filmaufnahmen bzw. die von ihr -insoweit unstreitig -in der Vergangenheit ausgestrahlten Filmaufnahmen von Herrn Herbert Ernst gefertigt worden seien. Sie verweist ferner darauf, dass der Vortrag des Klägers nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen lasse, welche Verwertungshandlungen der Beklagten im Einzelnen vorgeworfen würden.

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Die Beklagte macht schließlich geltend, Herr Herbert Ernst habe Herrn Sontag jedenfalls bereits im Jahre 1962 die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihm gefertigten Filmmaterial betreffend den Abtransport des Peter Fechter eingeräumt. Herr Ernst sei als "ständiger Freier" für eine Vergütung von 100,00 DM/je Tag bei der GTN beschäftigt gewesen und habe damit auch für die Überlassung der Filmaufnahmen an Herrn Sontag eine Vergütung erhalten.

Dass Herrn Sontag die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen worden seien, folge auch daraus, dass Herr Ernst noch mehrfach mit Herrn Sontag Filme gedreht habe, in die das am 17.08.1962 angefertigte Filmmaterial Eingang gefunden habe, ohne dass zu abweichenden Nutzungsrechtevereinbarungen vorgetragen worden wäre. Schließlich hätten eine Vielzahl von Sendern, darunter auch die Beklagte die vom Kläger zum Gegenstand der Klage gemachte Filmsequenz in einer Vielzahl von Fällen in den vergangenen Jahren gesendet, ohne dass ersichtlich sei, dass sich Herr Ernst an diese wegen ihm an dem Material zustehender Ansprüche gewandt hätte.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von Herrn Fechter gefertigten Aufnahmen gemeinfrei seien. Da sich die Aufnahmen in der Dokumentation eines von Herrn Ernst nicht beeinflussbaren Geschehens erschöpften, fehle ihnen die für eine Einordnung als Filmwerk erforderliche Schöpfungshöhe. Als Laufbilder seien die Aufnahmen im Zeitpunkt ihrer Anfertigung im Jahre 1962 nicht schutzfähig gewesen.

Soweit die Kläger auf Bereicherungsrecht gestützte Ansprüche geltend machten, könne dem der Einwand der Entreicherung entgegengehalten werden, da sie für die Verwertung von Aufnahmen des gescheiterten Fluchtversuchs des Peter Fechter schon an Herrn Wollenberg eine Vergütung entrichtet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen ..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I. Den Klägern steht kein auf Unterlassung gerichteter Anspruch, wie er von ihnen mit dem Antrag zu 1) geltend gemacht wird, aus §§ 97 Abs. 1,31 Abs. 1,2 Abs. 1 Nr. 6, 72, 94/95, 15, 16, 19a, 20 UrhG i.V.m. §§ 1,3,15, 15a KUG gegen die Beklagte zu.

1. Es kann dahin stehen, ob den Klägern -wie sie geltend machen -mit der mit Herrn Ernst geschlossenen Vereinbarung vom 22. April 2010 (vorgelegt als Anlage K 2), die dahin zu verstehen ist, dass den Klägern rückwirkend bezogen auf das Datum der Filmaufnahmen die ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich aller Nutzungsarten an der Filmaufnahme vom gescheiterten Fluchtversuch Peter Fechters eingeräumt werden sollen, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von Herrn Herbert Ernst für sich beanspruchten Filmaufnahmen auch tatsächlich wirksam eingeräumt worden sind, oder ob einer derartigen (rückwirkenden) Nutzungsrechteübertragung eine frühere Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zugunsten eines Dritten -insbesondere zugunsten des Herrn Sontag als Inhaber der von ihm geleiteten Nachrichtenagentur -entgegenstand (vgl. hierzu Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 12 zu § 33 UrhG). Es bedarf ferner keiner Entscheidung darüber, ob sich eine etwaige frühere Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf Herrn Sontag, auf alle (auch zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten) Nutzungsarten erstreckte, mit der Folge, dass die in der von den Klägern -auszugsweise -vorgelegten Vereinbarung vom 22. April 2010 vorgesehene Nutzungsrechteübertragung insgesamt ins Leere ginge. Auch die Frage, ob sich die Kläger jedenfalls einfache

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Nutzungsrechte, die die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt erworben haben könnte, nach § 33

S. 1 UrhG insoweit entgegenhalten lassen müssten, als sie ihre Ausübung (weiterhin) zu dulden hätten, kann offen bleiben.

Schließlich muss nicht darüber entscheiden werden, ob es tatsächlich (allein) Herr Ernst gewesen ist, der die Filmaufnahmen vom "Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer" angefertigt hat, hinsichtlich derer die Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte beanspruchen, und ob die von der Beklagten in der Vergangenheit ausgestrahlten Filmaufnahmen tatsächlich aus dem Material gefertigt worden sind, das Herr Ernst und nicht Herr Sontag als weiterer Kameramann aufgenommen hat.

1. Denn auf der Grundlage des von den Klägern hierzu bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Vorgetragenen lässt sich bereits nicht feststellen, dass den Filmaufnahmen zum "Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer", die nach Darstellung der Kläger Herr Herbert Ernst gefertigt haben soll, als Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG Urheberrechtsschutz zuzubilligen wäre. Sollte an diesen Filmaufnahmen (noch) ein Leistungsschutzrecht zugunsten des Herrn Ernst bzw. zugunsten der Kläger bestehen, so wäre ein hieraus etwa folgender Unterlassungsanspruch zwar wohl nicht verjährt, § 102 UrhG LV.m. §§ 195, 199 BGB, da die Verjährung eines auf Unterlassung gerichteten Anspruches mit jeder eigenständigen Rechtsverletzung erneut zu laufen beginnt (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, Rn. 22 zu § 199 BGB). Seiner Durchsetzung steht jedoch jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen, § 242 BGB, so dass auch dem Umstand, dass die Kläger -wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert -schon nicht nachvollziehbar dargetan haben, welche konkreten Verletzungshandlungen sie der Beklagten überhaupt zur Last legen wollen, nicht weiter nachgegangen werden muss. Im Einzelnen gilt Folgendes:

2. Die Kammer versteht den Vortrag der Kläger mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2011 dahin, dass sie geltend machen

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wollen, dass den Filmaufnahmen, die sie zur Grundlage ihres Unterlassungsanspruches machen, und die die Beklagte -ganz oder in Ausschnitten -gesendet und im Internet öffentlich zugänglich gemacht haben soll, je Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG zuzubilligen sein soll, wobei Herr Ernst, dem sie alle Aufnahmen zum "Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer" zuschreiben, außerdem mit den vorgenannten Aufnahmen einen eigenschöpferischen Beitrag zu einer letztlich von der Beklagten im Fernsehrundfunk gesendeten sowie öffentlich zugänglich gemachten und vervielfältigten Fassung der Aufnahmen geleistet habe soll (vgl. hierzu OLG Köln in GRUR-RR 2005,3337 -339).

a} Als Kameramann käme Herr Ernst zwar grundsätzlich als Filmschaffender in Betracht, dem ein (Mit)urheberrecht an einem Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG zustehen kann (Katzenberger in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 61 vor §§ 88 ff. UrhG und Dreierl Schulze, 3. Aufl. 2008, Rn., 218 zu § 2 UrhG). Filmwerke waren ferner auch im Zeitpunkt der Schaffung der hier streitbefangenen Filmsequenz am 17. August 1962, zu dem das Urheberrechtsgesetz noch nicht in Kraft getreten war, § 143 UrhG, nach dem bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetz geltenden Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie geschützt, § 15a KUG, mit der Folge, dass derartige Werke grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des UrhG nach Maßgabe der jetzt geltenden Vorschriften Schutz beanspruchen können, § 129 Abs. 1 S. 1 UrhG. Hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen gelten dieselben Regelungen wie unter der Geltung des KUG (Katzenberger in: Schricker/Loewenheim,

4. Aufl. 2010, Rn. 5 zu § 129 UrhG). Auch die Schutzfrist, die nach §§ 25, 26 KUG mindestens 25 Jahre ab Erscheinen der Filmaufnahmen betragen hat, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UrhG noch nicht abgelaufen und berechnete sich daher heute nach §§ 64, 65 UrhG (vgl. hierzu Gernot Schulze, Urheber-und Leistungsschutzrechte des Kameramanns, GRUR 1994, 855 -871, unter Ziffer IV. 5.).

b) Einer von Herrn Ernst aufgenommenen Filmaufnahme zum "Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer" wäre -.auch soweit es um einen Beitrag an einem

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Gesamtwerk gehen soll -indes nur dann Urheberrechtschutz zuzubilligen, wenn sie die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichte, wobei bei Filmwerken grundsätzlich auch die kleine Münze geschützt ist (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 193 zu § 2 UrhG). Gleichwohl kann auf der Grundlage des' von den Klägern hierzu Vorgetragenen nicht davon ausgegangen werden, dass die Filmsequenz, die sie zum Gegenstand der von ihnen verfolgten Unterlassungsansprüche machen, die für die Zubilligung von Urheberrechtsschutz erforderliche Individualität besitzt, die es rechtfertigte, sie als persönlich geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzuerkennen.

c) Nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag ist eine Filmsequenz zu beurteilen, die sich mit der Darstellung eines vom Filmschaffenden nicht vorhergesehenen tagesaktuellen Ereignisses befasst, das unter den in der konkreten Situation vorgefundenen Verhältnissen und ohne Vorbereitung aufgezeichnet werden musste.

Film-und Fernsehberichte über aktuelle Ereignisse erreichen in der Regel nicht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe, sondern sind allenfalls als Laufbilder nach §§ 94, 95 UrhG geschützt (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 192 zu § 2 UrhG; Katzenberger, a.a.O., Rn. 10 zu § 95 UrhG). Nichts anderes kann für die Filmaufnahmen, die der Herstellung eines derartigen Fernsehberichtes zugrunde liegen, gelten. Soweit auch einem Film Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG zugebilligt werden kann, der darauf abzielt, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten, setzt dies voraus, dass sich die Filmaufnahmen nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpfen, sondern dass sie sich dem Betrachter, aufgrund der Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie aufgrund der Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens darstellen (BGH in: GRUR 1984,730-734 -Filmregisseur, zitiert nach juris, dort Randziffer 20). Dass im hier zu entscheidenden Fall anlässlich der Herstellung der Filmaufnahmen ein derartiger Schaffensprozess stattgefunden hätte, ist nicht dargetan.

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Dem Vortrag der Kläger, die grundsätzlich für diejenigen Tatsachen, aus denen auf ein schöpferisches Werkschaffen geschlossen werden soll, darlegungs-und beweisbelastet sind (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 9 zu § 2 UrhG), ist nicht zu entnehmen, welche eigenschöpferische über das rein Handwerkliche hinausgehende gedankliche Leistung Herr Ernst anlässlich der Herstellung der streitbefangenen Filmaufnahmen erbracht haben soll. Die hier streitgegenständlichen Aufnahmen geben nach dem Vortrag beider Parteien ein tatsächliches Geschehen wieder, wobei es bei der Aufzeichnung dieses Geschehens angesichts des mit der Aufzeichnung verfolgten Zwecks, nämlich der Dokumentation eines Ereignisses mit Nachrichtenwert durch einen freien Kameramann/Journalisten, in erster Linie darauf ankam, dieses Geschehen so vollständig und klar wie möglich aufzuzeichnen, nicht jedoch darauf, die gefilmten Szenen dramaturgisch oder in der Darstellung zu gestalten, so dass die Vorgehensweise bei der Herstellung der Aufnahme weitgehend vorgegeben gewesen sein muss.

Es ist ferner weder erkennbar, dass der Kameramann, der die Aufnahmen vom "Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer" gefertigt hat, auf die Lichtgestaltung hätte Einfluss nehmen können, noch dass er die Bildfolge beeinflusst hätte, da diese im Wesentlichen durch die chronologische Abfolge der Ereignisse bedingt gewesen sein muss. Selbst die Kameraführung war durch den zu dokumentierenden und bestmöglich festzuhaltenden Abtransport des Peter Fechter weitgehend vorgegeben. Hinzu kommt, dass bereits der zeitliche Druck, dem die Herstellung derartiger Film-und Fernsehbeiträge über aktuelle Ereignisse unterliegt, eine schöpferische Leistung in der Regel gar nicht zulassen wird (Lütje in: Möhring/Nicolini, Urhebergesetz,

2. Auflage 2000, Rn. 4 zu § 95 UrhG).

Die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass die Filmsequenz, die sie zum Gegenstand der Klage gemacht haben und die nach ihrem Vortrag dem Kameramann Herbert Ernst zuzuschreiben ist, von diesem in irgendeiner Art und Weise nachbearbeitet worden wäre, so dass im Streitfall davon ausgegangen werden muss, dass es um die Beurteilung der Urheberrechtschutzfähigkeit der "Rohfassung" der Aufnahmen geht. Diese kann nach Auffassung der Kammer aus den

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vorgenannten Gründen mangels Darlegung eines individuellen Schöpfungsprozesses nicht den für das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr.6 UrhG erforderlichen Werkcharakter erreichen.

d) Hinzukommt, dass im Verletzungsprozess nicht die Urheberrechtschutzfähigkeit des gesamten Filmwerkes, sondern nur desjenigen Ausschnitts zu beurteilen ist, der von dem Verletzter tatsächlich unbefugt verwertet Worden sein soll (OLG Frankfurt in ZUM 2005, 477 -482, zitiert nach juris, dort Randziffer 32; nachgehend BGH in GRUR 2008,693 -697 -TV Total, zitiert nach juris, dort Randziffer 21; Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, Rn. 213 zu § 2 UrhG m.w.N.). Auch dazu, wie dieser Ausschnitt im konkreten Fall beschaffen gewesen sein soll, tragen die Kläger trotz des Umstandes, dass die Beklagte die Urheberrechtschutzfähigkeit derselben bereits mit der Klageerwiderung in Abrede gestellt hat, nicht näher vor.

Hiernach können sich die Kläger bereits nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Beklagte -unbefugt -ein urheberrechtschutzfähiges Werk genutzt hätte, wobei ihnen weiterer Vortrag hierzu angesichts des Umstandes, dass sich die Beklagte bereits in der Klageerwiderung ausführlich mit der Frage des Urheberrechtsschutzes und mit dem alternativ in Betracht kommenden Leistungsschutzrechten auseinandergesetzt hatte, auch nicht nachzulassen gewesen ist, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO.

4. Die Kläger, die selbst nichts zu den Voraussetzungen für das Eingreifen eines Leistungsschutzrechtes vorgetragen haben, können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Herrn Ernst, dem sie die streitbefangenen Filmaufnahme zuschreiben, ein Leistungsschutzrecht gemäß §§ 94, 95 UrhG an der Filmsequenz zugestanden hat, auf das der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch gestützt werden könnte.

Es ist bereits fraglich, ob sich der Kameramann, der die streitbefangenen Aufnahmen gefertigt und sie sodann einem Dritten, nämlich Herrn Sontag bzw. der Fernsehnachrichtenagentur German

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Television News zum Zwecke der Herstellung eines Nachrichtenbeitrages überlassen haben soll, ohne weiteres auf ein Leistungsschutzrecht nach §§ 94, 95 UrhG berufen kann. Denn die §§ 94, 95 UrhG stellen anders als § 72 UrhG keinen zusätzlichen Schutztatbestand zugunsten des Urhebers eines Werkes dar, das die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht, mit der Folge, dass dieses Leistungsschutzrecht nicht automatisch und subsidiär zugunsten aller an der Herstellung eines Films beteiligten Werkschaffenden eingreifen kann. Durch die §§ 94, 95 UrhG soll vielmehr ein eigenständiges Leistungsschutzrecht zugunsten des Filmherstellers begründet werden, der nicht notwendig mit den als Urheber eines Filmwerks in Betracht kommenden Personen gleichzusetzen ist (Dreier/Schulze, 3. Auf!. 2008, Rn. 2 zu § 95 UrhG; Katzenberger in: Schricker/Lowenheim, 4. Auf!. 2010, Rn. 10 zu § 94 und ders., Rn. 3 zu § 95 UrhG). Filmhersteller ist, wer die organisatorischen Tätigkeiten übernimmt, die notwendig sind, um einen Filmbeitrag als Ergebnis der Leistung aller an der Herstellung eines Films Mitwirkenden herzustellen, und wer das wirtschaftliche Risiko der Filmherstellung übernimmt (BGH in GRUR 1993, 472, 473 -Filmhersteller). Ob auch der Kameramann, der vornehmlich mit der Sammlung von noch nachzubearbeitendem Material für die Nachrichten befasst war, als Filmhersteller im Sinne der §§ 94, 95 UrhG anzusehen ist, muss jedoch nicht abschließend entschieden werden.

Denn unabhängig hiervon sah das KUG, das zunächst auf die im Jahre 1962 entstandenen Filmaufnahmen anwendbar ist, keinen Laufbildschutz vor, mit der Folge, dass eine Bildfolge, die keine Werkqualität erreichte und daher nicht als Filmwerk schutzfähig gewesen ist, mit Rücksicht auf die Übergangsvorschrift des § 129 Abs. 1 S. 1 und 2 UrhG auch nicht nachträglich die Stellung eines erst später geschaffenen Leistungsschutzrechtes erlangen konnte (Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, Rn. 3 zu § 94 UrhG; Hartmann in: Möhring/Nicolini, 2. Auf. 2000, Rn. 15 und 18 zu § 129 UrhG). Derartige Aufnahmen sind mithin auch unter der Geltung des UrhG nicht nach §§ 94, 95 UrhG geschützt.

5. In Betracht käme hiernach nur noch ein Leistungsschutzrecht an den in der Bildfolge enthaltenen Filmeinzelbildern, § 72 UrhG, das auch dem Kameramann zustehen kann (Katzenberger ZP550

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in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 10 zu § 94 UrhG; Dreier/Schulze, 3. Aufl. 200B, Rn. 3 zu § 95 UrhG und Rn. 213 zu § 2 UrhG). Denn die einzelnen in einer Laufbildfolge enthaltenen Bilder waren auch schon unter der Geltung des KUG als Fotografie geschützt, § 25 KUG, wobei das KUG keinen Unterschied zwischen Lichtbildern ohne schöpferischen Gehalt und Lichtbildern mit Werkcharakter gemacht hat (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 3 zu § 72 UrhG; LG Berlin in GRUR 1962, 207, "20B -Maifeiern). Auch heute genießen Einzelbilder aus einem Filmstreifen zumindest Leistungsschutz nach § 72 UrhG, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einem Filmwerk oder einer Bildfolge mit Laufbildcharakter stammen (Schricker/ Löwenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 3 zu § 72 UrhG; Schulze/Dreier, 3. Aufl. 2008, Rn. 5 zu § 72 UrhG).

Auch die Frage, ob der Umstand, dass Einzelbilder aus einem Film nach § 72 UrhG Leistungsschutz genießen können, auch dazu führen muss, dass sich ein dem Kameramann nach § 72 UrhG etwa zuzubilligender Lichtbildschutz nicht nur auf die Verwertung von Einzelbildern als Lichtbilder (Wiedergabe eines Standbildes), sondern auch auf die Verwertung von Filmausschnitten (die sich aus einer Vielzahl von Einzelbildern "zusammensetzen) erstrecken muss, so dass dem Kameramann auf diese Weise für eine im Jahre 1962 geschaffene Bildfolge, die keine Werkqualität erreicht und für die für sich genommen keine weiteren Leistungsschutzrechte vorgesehen waren, doch noch ein Leistungsschutzrecht an einzelnen Laufbildfolgen zu gewähren ist (vgl. hierzu Schulze, Urheber-und Leistungsschutzrechte des Kameramannes in GRUR 1994, 855 -871, unter Ziffer 111. 3), beda~ indessen keiner abschließenden Entscheidung.

6. Denn etwaige auf einem derartigen Leistungsschutzrecht beruhende Unterlassungsansprüche sind jedenfalls verwirkt, § 242 BGB, wobei sich die Kläger, denen die von ihnen beanspruchte Rechtsposition als Abtretungsgläubiger und Inhaber etwaiger ausschließlicher Nutzungsrechte an der streitbefangenen Filmsequenz erst mit Vereinbarung vom 22. April 2010 eingeräumt worden wäre, den Einwand der Verwirkung nach den §§ 413, 404 BGB, die auch auf die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte Anwendung finden (vgl. hierzu Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, Rn. 6 zu § 413 BGB; Rothe in Bamberger/Roth, Beck'scher

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Online-Kommentar, Stand: 01.08.2010, Rn. 2 zu § 413 BGB, ders. Rn. 5 zu § 404 BGB; Palandt/ Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rn. 2 zu § 404 BGB), entgegenhalten lassen müssen.

a) Dem Gläubiger eines Anspruches ist eine Durchsetzung desselben ausnahmsweise nach § 242 BGB zu versagen, wenn er sich mit der Geltendmachung des Anspruches zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und dieses Verhalten geeignet war, bei dem Schuldner ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass der nunmehr verfolgte Anspruch nicht (mehr) gegen ihn geltend gemacht werde (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, Rn. 55 ff. zu § 242 BGB). Einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung stellt das Rechtsinstitut der Verwirkung dar, bei der das treuwidrige Verhalten des Gläubigers in erster Linie in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, Rn. 87 zu § 242 BGB). Hiernach ist ein Anspruch verwirkt, wenn sich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung des Anspruches gegen Treu und Glauben verstößt (BGH in ZUM 2002, 289 -291 Rücktrittsfrist, zitiert nach juris, Randziffer 12).

Die Grundsätze der Verwirkung gelten für alle Rechtsgebiete des Privatrechts (Palandt/Heinrichs,

68. Aufl. 2009, Rn. 87 zu § 242 BGB). Sie sind auch im Bereich des Urheberrechts anerkannt und finden auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung (Wild in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 198 zu § 97 UrhG; OLG Hamburg in ZUM-RD 2002, 181-201, zitiert nach juris, dort Randziffern 131/132), wobei an das Eingreifen der Verwirkung aufgrund des besonderen Schutzes, der einer schöpferischen und geistigen Leistung im Urheberrecht zuteil wird, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamburg in ZUM-RD 2002, 181-201, zitiert nach juris, dort Randziffern 133/141; Lütje in: Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, Rn. 12 zu § 102 UrhG).

Im Übrigen gelten für ihre Anwendung die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen es in Konkretisierung der bereits genannten Grundsätze der Feststellung bedarf, dass das Recht über einen

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gewissen Zeitraum hinweg nicht geltend. gemacht worden ist (sog. Zeitmoment) und der Feststellung, dass sich der in Anspruch Genommene aufgrund des Verhaltens des (vermeintlichen) Rechtsinhabers darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht (sog. Umstandsmoment) (OLG Hamburg in ZUM-RD 2002, 181-201, zitiert nach juris, dort Randziffer 133).

b) Das Zeitmoment liegt -wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen -im hier zu entscheidenden Fall ohne weiteres vor. Denn Herr Ernst, auf dessen Verhalten im Vorfeld der Einräumung etwa bestehender Nutzungsrechte an der Filmsequenz zugunsten der Kläger mit Rücksicht auf §§ 413, 404 BGB auch im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten abzustellen ist, hat unstreitig seit der Erstveröffentlichung der Filmaufnahmen zum .Abtransport und Tod des Peter Fechter" im Jahre 1962, die nach Aktenlage (als Bestandteil der zusammengeschnittenen Fassung von 3'12 Minuten für die ersten Nachrichtensendungen) auch von dem Rechtsvorgänger der hiesigen Beklagten gesendet worden ist, bis zur Übertragung der Nutzungsrechte auf die Kläger am 22. April 2010, und damit über nahezu 48 Jahre hinweg, keinerlei Ansprüche wegen der Verwertung der Filmsequenzen durch die Beklagte gegenüber der Beklagten oder ihrem Rechtsvorgänger geltend gemacht. Bis die Kläger selbst an die Beklagte herangetreten sind, waren mehr als 48 Jahre seit der Erstveröffentlichung verstrichen.

Bei diesem besonders langen Zeitablauf hat das Zeitmoment ein derartiges Gewicht, dass an die das Umstandsmoment ausfüllenden Umstände geringere Ansprüche gestellt werden können, als dies bei einer weniger lang dauernden Duldung von Eingriffen in die dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten zugewiesenen Verwertungsrechte geboten wäre. Denn Zeit-und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, dass der Gläubiger ihn nicht mehr in Anspruch nehmen werde (BGH in GRUR 2001, 323 -327 -Temperaturwächter, zitiert nach juris, dort Randziffer 42; so auch OLG München,

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Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10 -Tatort-Vorspann, BeckRS 2011, 05901, zitiert nach Beck Online für eine Zeitspanne von 40 Jahren, während derer ein Urheberbenennungsrecht nicht ausgeübt worden ist).

c) Das vertrauensbegründende Umstandsmoment Ist bei dem hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch bereits darin zu sehen, dass der (vermeintliche) Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste (BGH in GRUR 2001, 323 -327 -Temperaturwächter zitiert nach juris, dort Randziffer 25).

Zwar ist -worauf die Kläger im Termin zur mündliche Verhandlung am 03. Mai 2011 zutreffend hingewiesen haben -im bloßen Schweigen oder "Nichtstun" des Gläubigers für sich genommen regelmäßig kein Verhalten zu sehen, das ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners darauf, dass er wegen eines dem Gläubiger zustehenden Rechts auch künftig nicht mehr in Anspruch genommen werde, zu rechtfertigen geeignet ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn von dem Inhaber eines Anspruches nach den Gesamtumständen erwartet werden kann, dass er seine Rechte gegenüber dem Anspruchsgegner aktiv verfolgt. In diesem Falle stellt schon das jahrlange Unterlassen der Geltendmachung etwaiger Ansprüche für sich genommen ein vertrauensbegründendes Verhalten dar, zu dem sich der Anspruchsinhaber in Ansehung von § 242 BGB nicht mehr in Widerspruch setzen darf (Staudinger/Looschelders, Neubearbeitung 2005, Rn. 309 zu § 242 BGB und Münchener Kommentar zum BGB/Roth, 5. Aufl. 2007, Rn. 325 zu § 242 BGB). So liegt es auch hier.

aal Aufgrund des insoweit nicht im Einzelnen bestrittenen Vortrages der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Filmaufnahmen, die Herr Ernst, der dem Vortrag der Kläger zufolge der einzige Kameramann vor Ort gewesen sein soll, für sich beansprucht, in den letzten 48 Jahren große Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden haben. Die Beklagte hat diesbezüglich geltend gemacht, dass sie selbst bzw. ihr Rechtsvorgänger Aufnahmen vom Tod und Abtransport des Peter Fechter

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in den ersten zwanzig bis dreißig Jahren nach der Erstausstrahlung mehr als hundert mal gesendet haben und dass auch andere Sendeanstalten derartige Filmaufnahmen gesendet und regelmäßig in Dokumentationen, Rückblicke u. ä. aufgenommen hätten. Auch die Kläger haben nicht zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Filmaufnahmen bis heute und in den letzten Jahren vor Klageeinreichung regelmäßig gesendet und auch über längere Zeiträume hinweg im Internet zu Abruf bereit gestellt worden seien. Bei dieser Sachlage lag es aus Sicht desjenigen, der die Filmaufnahmen seit dem Datum ihrer Erstveröffentlichung im Jahre 1962 verwertet hat, und auch bei objektiver Betrachtung der Sachlage fern, dass sich derjenige, der Rechte an dieser Sequenz zu beanspruchen können meint und keine Rechteeinräumung zugunsten der verwertenden Sendeanstalt ausgesprochen hat, nicht zeitnah um die Wahrung der von ihm beanspruchten Rechte bemühen werde.

Hinzu kommt, dass Herr Ernst ausweislich des von der Beklagten auszugsweise vorgelegten unter der Adresse ..www.berliner-mauer.de.. veröffentlichten Internet-Auftrittes in der Zeit von 1961 bis 1973 für die Nachrichtenagentur German Television News Geschehnisse rund um den Mauerbau dokumentiert und außerdem als Kameramann an Filmen zu diesem Thema mitgewirkt hat. Die streitbefangene Aufnahme hatte für Herrn Ernst mithin nicht den Stellenwert eines privaten Schnappschusses, sondern ist im Zuge der Ausübung seiner Profession zustande gekommen. Auch heute noch befasst er sich ausweislich des Internet-Auftrittes und der Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten der Kläger mit diesem Themenkomplex. Auch dass jemand, der sich nicht nur zufällig mit der Dokumentation des Geschehens an der Berliner Mauer befasst hat, über einen Zeitraum von rund 48 Jahren zur Verwertung der von ihm gefertigten Filmaufnahmen Schweigen werde, liegt sowohl aus Sicht eines Anspruchsschuldners als auch aus Sicht eines unbeteiligten Dritten fern.

Hiernach bestehen hinreichend objektive Umstände, aufgrund derer von Herrn Ernst hätte erwartet werden können, dass er nicht über Jahrzehnte hinweg untätig bleibt, wenn er die (ausschließlichen) Rechte an den Filmaufnahmen zum Tod und Abtransport des Peter Fechter

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beanspruchen und die hieraus folgenden Ansprüche gegen denjenigen, der in diesen Rechtskreis eingreifen soll, geltend machen will.

bb) Für das Untätigbleiben des Herrn Herbert Ernst ist vorliegend auch in subjektiver Hinsicht kein nachvollziehbarer Anlass zu erkennen. Soweit die Kläger geltend machen, Herr Ernst habe von etwaigen Verwertungshandlungen der Beklagten keinerlei Kenntnis gehabt, ist zunächst festzuhalten, dass die Verwirkung eines Anspruches nicht voraussetzt, dass der Berechtigte von dem Bestehen seines Rechts positive. Kenntnis hat. Es genügt vielmehr, dass er bei objektiver Beurteilung von den den Anspruch auslösenden Umständen Kenntnis hätte haben können (Palandt/ Heinrichs, 68. Aufl. 2009, Rn. 94 zu § 242 BGB). Im vorliegenden Fall ist es angesichts der Prominenz der Aufnahmen vom Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer schwer vorstellbar, dass Herrn Ernst die Nutzung der streitbefangenen Filmsequenzen durch verschiedene Sendeanstalten, darunter auch die Beklagte, in den vergangenen 48 Jahren verborgen bleiben konnte. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist ferner, dass Herr Ernst, der nach dem Vortrag der Kläger mit Herrn Sontag als Inhaber der Nachrichtenagentur GTN zunächst eine Absprache betreffend die erste Sendung der Filmaufnahmen in den Nachrichten getroffen haben will, in der Folge trotz der besonderen Beachtung, die die Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter in der Öffentlichkeit gefunden haben, überhaupt keine Dispositionen betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte mehr getroffen haben und die Verwertung der Filmsequenz durch Dritte auch nicht verfolgt haben will, wenn er die alleinigen Urheber-und oder Leistungsschutzrechte an dieser Sequenz beanspruchen zu können meinte.

Bei dieser Sachlage hätten die Kläger schon näher. erläutern müssen, aus welchen Gründen Herr Ernst, der zudem unstreitig gewusst hat, dass der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Filmaufnahmen zum Zwecke der Erstausstrahlung überlassen worden sind, so dass eine künftige Verwertung durch diese auch nahe lag, eine Ausstrahlung der von den Klägern zur Grundlage der Klage gemachten oder vergleichbarer Sequenzen, die nach seinem Vortrag sämtlich nur aus seiner Kamera stammen können, durch die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin in der

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Vergangenheit nicht zur Kenntnis nehmen konnte und auch nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies ist indes auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. Mai 2011 nicht geschehen.

Nach alledem ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt Umstände von erheblichem Gewicht, aufgrund derer sich die Beklagte darauf einrichten durfte, dass ein Kameramann, der die Aufnahmen vom Tod und Abtransport des Peter Fechter gefertigt haben will, nicht noch nach 48 Jahren wegen eines Unterlassungsanspruches an sie herantreten werde.

d) Vorliegend ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte -in schutzwürdiger Weise -darauf vertraut hat, dass sich von Herrn Sontag und Herrn Wollen berg abgesehen kein Dritter mehr wegen etwaiger Urheber- oder Leistungsschutzrechte an den Filmaufnahmen an sie wenden werde.

aal Zunächst ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bewusst darüber hinweggesehen hat, dass es neben Herrn Sontag und Herrn Wollen berg mutmaßlich einen weiteren Rechteinhaber geben musste. Zwar war in dem von Herrn Wollenberg gegen die Beklagte erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.08.1998 davon die Rede, dass Herr Sontag die streitbefangenen Sequenzen gemeinsam mit einem weiteren Kameramann aufgenommen habe. Dies ging auch aus der von der Beklagten in Ablichtung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn Sontag vom 29. Oktober 1995 (Anlage B 3) hervor.

Nach Lage der Dinge durfte die Beklagte jedoch gleichwohl davon ausgehen, dass Herr Sontag jedenfalls die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihr ausgestrahlten Material gehalten hat. Denn Herr Sontag hatte spätestens im Jahre 1995 auch an Eides statt versichert, dass der zweite Kameramann für seine Tätigkeit von ihm entlohnt worden sei (Anlage B 33) und sodann im Jahre 1996 als Zeuge vor Gericht bekundet, dass er allein die Urheberrechte an den aufgenommenen Filmsequenzen halte. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg in einer nachvollziehbar begründeten Entscheidung sodann antragsgemäß festgestellt hatte, dass die ausschließlichen

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Nutzungsrechte -wohl anlässlich der Übertragung eines gesamten Archivbestandes an Herrn Wollenberg, § 34 Abs. 3 UrhG -wirksam auf Herrn Wollenberg übertragen worden seien, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass sie es nur noch mit einem Rechteinhaber zu tun hatte und zu tun haben werde.

Diese Vertrauensposition ist in der Folge noch dadurch gestärkt worden, dass in dem zweiten gegen sie durch Herrn Wollenberg angestrengten Verfahren. in dem es um die Vergütung von Nutzungshandlungen unter anderem hinsichtlich der Filmaufnahmen vom Tod und Abtransport des Peter Fechter ging, mit der notariell beglaubigten Erklärung vom 27.12.1997 (Anlage B 11) ein weiteres Dokument vorgelegt worden ist, mit dem Herr Sontag bekräftigt hat, dass er allein über das Filmmaterial betreffend den gescheiterte Fluchtversuch des Peter Fechter verfügen konnte. Dies hat Herr Sonntag schließlich auch noch einmal im Jahre 2008 mit einer Erklärung bestätigt (Anlage B 13a).

bb) Die Beklagte hat diese ihr bekannt gewordenen Umstände ferner zum Anlass genommen, im Hinblick auf die in der Vergangenheit von ihr getätigten Nutzungshandlungen (Zeitraum bis März 1999) und für künftige Nutzungshandlungen eine Vermögensdisposition zu treffen. Denn ausweislich des von ihr in Ablichtung vorgelegten Vergleichs, den sie zur Beilegung des mit Herrn Wollenberg geführten Rechtsstreits geschlossen hat. hat sie es übernommen insgesamt 500.000,00 DM im Vergleichswege an Herrn Wollenberg zu zahlen. Diese Investition ist im Hinblick darauf, dass der Beklagten in diesem Vergleich nur einfache Nutzungsrechte an den Filmaufnahmen (in der geschnittenen Fassung mit einer Dauer von nur wenigen Minuten) zum Tod und Abtransport des Peter Fechter eingeräumt worden sind, auch nicht ganz unerheblich, auch wenn mit dieser Zahlung noch eine weitere prominente Filmaufnahme sowie diverses Archivmaterial abgegolten worden ist. Angesichts des Umstandes, dass Herr Wollenberg, die von ihm beanspruchten ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmaufnahmen zum Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer nach Aktenlage einer intensiven Verwertung zugeführt und die Beklagte mit Rücksicht hierauf angesichts des Fortfalls eines mögliche Lizenzpartners durch die Fusion zwischen

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den Sendern SFB und ORB auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Anspruch genommen hat, liegt ferner nahe, dass der im Vergleichswege für die Nutzungsrechte ausgehandelte Betrag dem nach Lage der Dinge angemessenen Entgelt für die Abgeltung der in der Vergangenheit liegenden Nutzungshandlungen und die Einräumung einfacher Nutzungsrechte für die Zukunft, entsprach. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Kläger den Wert aller von ihnen geltend gemachter Ansprüche mit insgesamt 25.000,00 € beziffert haben.

Hieraus folgt zugleich, dass sich die Beklagte mit dem Abschluss des Vergleichs über die Einräumung von Nutzungsrechten an den Filmaufnahmen zum Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer einen schutzwürdigen Besitzstand geschaffen hat, der es rechtfertigt, einem weiteren (vermeintlichen) Rechteinhaber die Durchsetzung weitergehender Ansprüche gegen die Beklagte nach Ablauf von gut 48 Jahren zu versagen (OLG Hamburg in ZUM-RD 2002, 181-201, zitiert nach juris, dort Randziffer 150).

cc) Auch dafür, dass sich die Beklagte -wie die Kläger meinen -diesen Besitzstand unter bewusster Umgehung des Herrn Ernst erworben und diesen mit Bedacht nicht in die von den zwischen ihr und Herrn Wollenberg geführten Rechtsstreitigkeiten einbezogen hat, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte.

e) Der Annahme einer Verwirkung des -in die Zukunft gerichteten -Unterlassungsanspruches steht schließlich auch nicht entgegen, dass hinsichtlich der Annahme eines derartigen Rechtsverlustes mit Rücksicht auf die bis urheberrechtsschutzfähigen Werken regelmäßig zu beachtende Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris Zurückhaltung geboten ist (vgl. hierzu OLG Hamburg in ZUM-RD 2002, 181-201, zitiert nach juris, dort Randziffern 140/141). Denn im hier zu entscheidenden Fall käme -wie bereits erörtert -allenfalls ein Leistungsschutzrecht in Betracht, auf das sich Herr Ernst bzw. die Kläger zur Begründung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen könnten. Die hierfür geltenden Schutzfristen würden -den Bestand des Leistungsschutzrechtes vorausgesetzt -indes am 17. August 2012 verstreichen.

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Wollte man den Filmaufnahmen, an denen die Kläger Rechte geltend machen, nach den für den Lichtbildschutz geltenden Regelungen ein Leistungsschutz zubilligen, §§ 1, 3, 15 KUG LV.m. § 72 UrhG, so wäre für die Berechnung der Schutzfristen zunächst § 26 KUG heranzuziehen.

Gemäß § 26 KUG endete der Schutz des Urheberrechts an einem Werk der Fotografie mit dem Ablauf von fünfundzwanzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Da die Fotografien, die in den Filmaufnahmen zum Tod des Peter Fechter enthalten sind, am 17. August 1962 erschienen sind, wäre die Schutzfrist unter der alten Rechtslage am 17. August 1987 abgelaufen. Am

1. Juli 1985 trat eine Urheberrechtsnovelle in Kraft, in Zuge derer die Schutzfrist für einfache Lichtbilder mit dokumentarischem Charakter von 25 Jahren auf 50 Jahre angehoben wurde. Diese Schutzfristverlängerung war in entsprechender Anwendung von § 137a UrhG (Vogel in: Schricker/ Loewenheim, 4. Aufl. 2010, Rn. 41 zu § 72 UrhG und Katzenberger in: Schricker/Loewenheim.

4. Aufl. 2010, Rn. 4 zu § 137a UrhG; Dreier/Schulze, 3 Auflage 2008, Rn. 6 zu § 137 UrhG). Da davon auszugehen ist, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Bildern um "Dokumente der Zeitgeschichte" im Sinne von § 72 Abs. 3 UrhG a. F. handelte. halte sich die Schutzfrist für diese nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes und der Schutzfristverlängerungen auf 50 Jahre nach dem Datum der Erstveröffentlichung erhöht. Hieran hat sich auch mit dem Inkrafttreten der aktuelleren Fassungen des § 72 UrhG nichts geändert.

Hieraus folgt, dass der mit der Verwirkung verbundene Rechtsverlust gemessen an dem Zeitraum, in dem durch die Kläger bzw. durch Herrn Ernst keine Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung der Filmaufnahmen geltend gemacht worden ist, von nur untergeordneter Bedeutung ist. so dass auch die Zeitspanne über die hinweg noch Rechte an den streitbefangene Filmaufnahmen hätten geltend gemacht werden können, der Annahme einer Verwirkung des Unterlassungsanspruch bei der Abwägung der Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls nicht entgegen steht. Die Abwägung der für die Annahme einer Verwirkung maßgeblichen Gesamtumstände führt vielmehr dazu, dass den Klägern die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches wegen des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Verwirkung zu versagen ist. § 242 BGB. Auch zu diesem

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Punkt war den Klägern im Nachgang zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. Mai 2011 kein weiterer Vortrag nachzulassen, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO. Denn zum einen war auch die Frage der Verwirkung von der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung angesprochen worden, auf die von den Klägern schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung repliziert worden ist. Zum anderen enthielt auch der Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2011 insoweit keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag. Schließlich ist dieser Punkt auch im Termin zur mündliche Verhandlung, in dem die Kläger zugegen waren, Gegenstand der Erörterungen gewesen, so dass hinreichend Gelegenheit bestanden hat, Aspekte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, im Rahmen des Verhandlungstermins vorzubringen.

II. Den Klägern steht ferner kein auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihnen für etwaige in den letzten zehn Jahren in Bezug auf die Filmaufnahmen vom "Tod und Abtransport des Peter Fechter an der Berliner Mauer" vorgenommene Nutzungshandlungen einen Bereicherungsausgleich zu leisten und etwa von ihr erzielte Lizenzeinnahmen an sie abzuführen, gerichteter Anspruch, §§ 812, 818 BGB, oder auf die Erteilung der zur Durchsetzung eines derartigen Anspruches erforderlichen Auskünfte, §§ 242, 259 ff. BGB, gegen die Beklagte zu, wie sie von ihnen mit den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemacht werden.

Denn auch gegenüber diesen Ansprüchen greift -sofern sie in der Sache begründet und noch nicht verjährt wären -jedenfalls der von der Beklagte erhobene Einwand der Verwirkung durch, § 242 BGB. Denn Herr Ernst, auf dessen Verhalten auch insoweit in erster Linie abzustellen ist, hat sich in den vergangenen 48 Jahren unstreitig auch nicht wegen der Zahlung einer Lizenzgebühr oder der Herausgabe etwaiger von der Beklagten vereinnahmter Lizenzgebühren an diese gewandt. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten mithin die Ausführungen unter Ziffer I. 6 der Entscheidungsgründe entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wobei an die Verwirkung von Ansprüchen, die nur etwaige in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlungen betreffen, noch geringere Anforderungen zu stellen sind, als dies bei dem

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in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch der Fall ist. Die Klage hat hiernach insgesamt keinen Erfolg.

III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 12.05.2011 war bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Er bot auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da es für die Entscheidung letztlich nicht darauf ankommt, in welcher Form die Beklagte Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter gesendet oder in sonstiger Weise verwertet haben mag, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Meyer-Schäfer                                                               Raddatz                                                              Jorcke-Kaßner

Angefertigt

Hirsch
Justizangestellte

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