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Die Gültigkeit der Abkommen über die Besetzung Deutschlands

Die USA sind der Ansicht, daß die Sowjetregierung in ihrer Note vom 27. November 1958 ausgesprochen unklar in ihren Hinweisen auf die speziellen Abkommen über Deutschland ist, welche nach ihrer Ansicht nur „während der ersten Jahre nach der Kapitulation Deutschlands wirksam sein sollten“.

Die USA glauben, daß eine Prüfung der verschiedenen oben angeführten Dokumente im Rahmen des historischen Zusammenhangs, in dem diese Abkommen vereinbart wurden, die Art der von den vier Besatzungsmächten übernommenen Verpflichtungen eindeutig klarstellt. Bestimmte dieser Dokumente oder Teile von ihnen bezogen sich auf die unmittelbaren Ziele der Besatzung oder auf Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Besatzungsmächten. Verständlicherweise wurden in solchen Fällen ausdrücklich Bestimmungen für eine Überprüfung in angemessenem Zeitabstand vorgesehen. Ein solcher Fall, in dem derartige Vereinbarungen getroffen wurden, ist insbesondere die Feststellung zum Kontrollverfahren in Deutschland vom 5. Juni 1945. In Absatz 1 des Abkommens heißt es: „Während der Zeit, in der Deutschland die sich aus der bedingungslosen Kapitulation ergebenden grundlegenden Forderungen erfüllt. . .„. Absatz 8 ist sogar noch deutlicher, was die Absichten der Partner betrifft:

8. Die oben dargelegte Regelung gilt für die der deutschen Kapitulation folgende Besatzungszeit, innerhalb welcher Deutschland die sich aus der bedingungslosen Kapitulation ergebenden grundlegenden Forderungen erfüllt. Eine Regelung für die darauffolgende Zeit wird Gegenstand einer Sondervereinbarung bilden.

Auf seiten der USA ist niemals daran gezweifelt worden, daß bei der Planung vor der Besetzung eine „zweiphasige“ Besatzungszeit für Deutschland ins Auge gefaßt war. Ferner pflichten die USA voll und ganz dem Standpunkt bei, daß die „Zeit, in der Deutschland die sich aus der bedingungslosen Kapitulation ergebenden grundlegenden Forderungen erfüllt“, längst vorüber ist. Ein ähnlicher einleitender Vorbehalt wurde im Zusammenhang mit der Aufzählung der im Teil II des Potsdamer Protokolls enthaltenen Punkte gemacht, und zwar in der Überschrift: „Grundsätze, deren man sich bei der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle bedienen muß“. So wie das Abkommen über das Kontrollverfahren anerkanntermaßen eine Regelung war, die für eine relativ kurze Zeitspanne gelten sollte, so sollten die „Grundsätze“ im II. Teil des Potsdamer Protokolls bestimmend sein während der unmittelbaren Nachkriegsperiode vor der Wiederherstellung einer deutschen Zentralregierung, in der Zeit also, in der die alliierten Mächte

Deutschland unter einer Militärregierung verwalten würden. Außenminister Acheson legte dies in seiner Erklärung dar, die er vor dem Rat der Außenminister am 24. Mai 1949 abgab. Einige Tage später, am 28. Mai, erklärte Bevin vor dem Rat, die Westmächte betrachteten die „Anfangsperiode der Kontrolle“ als beendet. Außenminister Acheson erklärte, er pflichte der Feststellung Bevins herzlich bei. Wyschinskij trat dem nicht ausdrücklich entgegen und wandte sich auch nicht gegen den damit angedeuteten Gedankengang. Er führte am 27. Mai aus:

Der (Kontroll-)Rat wurde für bestimmte Zwecke geschaffen. Wenn diese Zwecke bereits erreicht sein sollten, dann sollte dieser Tatsache Rechnung getragen und sollten neue Ziele formuliert werden.

Daher bestreiten die USA auch nicht, daß das Kontrollabkommen und Teil II des Potsdamer Abkommens auf eine „Anfangsperiode der Kontrolle“ begrenzt waren. Wie die Tatsachen jedoch ganz eindeutig beweisen, besagen die Fristangaben in diesen Dokumenten nicht, daß die grundlegenden Besatzungsrechte und die anderen Besatzungsabkommen nach der Anfangsperiode der Kontrolle aufgehoben werden sollten. Weder im Protokoll vom 12. September 1944, in der „Militärischen Kapitulationsurkunde“, der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt“ vom 5. Juni 1945, der „Feststellung über die Besatzungszonen in Deutschland“ vom 5. Juni 1945, der „Feststellung über Konsultationen mit den Regierungen anderer Mitglieder der Vereinten Nationen“ vom 5. Juni 1945, d~n nicht im Teil II angeführten Bestimmungen des Potsdamer Abkommens, noch in irgendeiner der Sondervereinbarungen über den Zugang nach Berlin ist eine derartige Bestimmung enthalten.

Die Schwäche des Arguments, daß das Protokoll vom 12. September 1944 nach der Anfangsperiode der Kontrolle auf Grund eines stillschweigend angenommenen Zusammenhangs mit der zeitlichen Befristung im „Abkommen über das Kontrollverfahren“ vom 5. Juni 1945 ungültig geworden sei, wird eindeutig durch die Tatsache erhellt, daß das „Abkommen über das Kontrollverfahren“ in dem Satz, der demjenigen folgt, den die Sowjets auf alle anderen Besatzungsabkommen übertragen möchten, bestimmt: „Die Regelung - für die darauffolgende Zeit wird Gegenstand einer Sondervereinbarung bilden.“ Daher entbehrt der sowjetische Versuch, nach so langer Zeit zu behaupten, die Abkommen über die Besetzung Deutschlands sollten lediglich „während der ersten Jahre nach der Kapitulation Deutschlands“ Geltung haben, jeglicher Grundlage.