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Damit folgt der Bundesgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht, das im Urteil vom 13.6.1962 (NJW S. 1129) entschieden hat:

„Die SBZ gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden. Die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils in der Bundesrepublik ist grundsätzlich zulässig.” Dieselbe Feststellung trifft das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 31.5.1960 (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung Bl. 14, Seite 150).

Deutlicher lässt sich die Rechtslage nicht feststellen.

An die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die Richter und Staatsanwälte aber gebunden. Ihnen steht es nicht zu, politischen Erwägungen in ihren Entscheidungen Raum zu geben. Die DDR ist nach dem gegenwärtigen Stand der staatsrechtlichen Entwicklung ein deutsches Teilrechtsgebilde mit ursprünglich lokaler Herrschaftsgewalt, ein gliedstaatenähnliches Gebilde innerhalb des deutschen Gesamtstaates. Die öffentlich - rechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR besitzen innerstaatlichen Charakter, sie wurzeln im Staatsrecht, nicht im Völkerrecht. Im Verhältnis zwischen Bundesrepublik und DDR gelten interlokalen Strafrechts, die sich in der Rechtsprechung des vergangenen Jahrhunderts entwickelt haben.

Das entscheidende Problem kristallisiert sich in der Frage, ob diese Taten - wie Nötigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Tötung durch Schußwaffengebrauch durch die zonalen Erlaubnisnormen als gerechtfertigt gelten können. Mit unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen sind das fast uneingeschränkte Ausreiseverbot und die Gewaltakte zu seiner Erfüllung offensichtlich nicht zu vereinbaren. Sind trotzdem Paßgesetz und Schußwaffengebrauchsbestimmungen für uns wirksame Erlaubnisnormen?