Wären die Todesautomaten gegen Aggressoren aus dem Westen gerichtet gewesen, hätten die Mordautomaten „feindwärtig″ montiert werden müssen.
Der Darstellung ist zu entnehmen, dass der durch die Splittermine hervorgerufene Gefahrenbereich innerhalb des Handlungsbereichs der Grenztruppen eine Tiefe von 13 Metern aufwies. Mit anderen Worten: Die Detonation einer SM-70 konnte einen Grepo im Bereich Kfz-Graben und 6-m-Kontrollstreifen verletzen. Bedingt durch die Trichteranordnung der Splittermine sollte allerdings westlich des Grenzzaun I jedoch kein Gefährdungspotential bestehen.
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Quelle:Schwurgerichtsanklage, Generaloberst a. D. Klaus-Dieter Baumgarten, Generaloberst a. D. Karl Leonhardt, Generalmajor a. D. Heinz-Ottomar Thieme, Generalmajor a. D. Günter Gabriel, Generalleutnant a. D. Gerhard Lorenz, in: 2 Js 15/95, 20.10.1993