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Die Potsdamer Konferenz von 17. Juli bis 2. August 1945 im Cecilienhof bei Potsdam

Das Kommuniqué über die Dreierkonferenz in Potsdam hatte folgenden Wortlaut (State Departments der Vereinigten Staaten):

 

 

 

1. Bericht über die Dreimächtekonferenz in Berlin

 
 

Am 17. Juli 1945 sind Harry S. Truman, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Generalissimus J. V. Stalin, Vorsitzender des Rates der Volkskommissare der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, und Winston S. Churchill, Ministerpräsident von Großbritannien, gemeinsam mit Mr. Clement R. Attlee auf der Dreimächtekonferenz in Berlin zusammengekommen.

 
 

Sie wurden von den Außenministern ihrer drei Regierungen, und zwar von Mr. James F. Byrnes, Mr. V. M. Molotow und Mr. Anthony Eden ferner von den Chefs der Generalstäbe sowie von weiteren Beratern begleitet.

 
 

Zwischen dem 17. und dem 25. Juli fanden neun Zusammenkünfte statt. Danach wurde die Konferenz auf zwei Tage unterbrochen, während die Ergebnisse der allgemeinen Wahlen in England bekanntgegeben wurden. Am 28. Juli kehrte Mr. Attlee zu der Konferenz als Ministerpräsident in Begleitung des neuen Außenministers Mr. Ernest Bevin zurück. Hierauf wurden die Beratungen vier Tage lang fortgesetzt.

 
 

Während der Konferenz fanden regelmäßig Zusammenkünfte der drei Regierungschefs statt, die von ihren Außenministern begleitet wurden, und außerdem Zusammenkünfte der Außenminister allein. Ferner traten jeden Tag Komitees zusammen, die von den Außenministern zur Vorberatung über der Konferenz vorliegende Fragen bestellt worden waren.

 
 

Die Zusammenkünfte wurden im Cecilienhof bei Potsdam abgehalten. Die Konferenz endete am 2. August 1945.

 
 

Es wurden wichtige Entscheidungen und Übereinkommen getroffen. Über eine Reihe weiterer Fragen fand ein Meinungsaustausch statt; diesen Fragen wird durch den auf der Konferenz geschaffenen Rat der Außenminister weitere Beachtung geschenkt werden. Präsident Truman, Generalissimus Stalin und Ministerpräsident Attlee verlassen diese Konferenz, die die Bande zwischen den drei Regierungen gefestigt und den Umfang ihrer gemeinsamen Arbeit und ihres gegenseitigen Einvernehmens erweitert hat, in der erneuten Zuversicht, dass ihre Regierungen und Völker zusammen mit denen der anderen Vereinten Nationen die Schaffung eines gerechten, dauernden Friedens gewährleisten werden.

 
 

II. Schaffung eines Rates der Außenminister

 
 

Auf der Konferenz wurde ein Übereinkommen bezüglich der Schaffung eines die fünf Hauptmächte vertretenden Rates der Außenminister erzielt, der die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für die Friedensverträge fortsetzen und andere Fragen behandeln soll, die ihm von Zeit zu Zeit durch Beschluss der im Rate vertretenen Regierungen überwiesen werden können. Das Übereinkommen über die Schaffung des Rates der Außenminister hat den folgenden Wortlaut:

 
 

1. Es soll ein Rat gebildet werden, der aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten besteht.

 
 

2.

 
 

(I) Der gewöhnliche Zusammenkunftsort des Rates soll London sein, wo sich der dauernde Sitz des von dem Rat zu bildenden gemeinsamen Sekretariats befinden soll. Jeder der Außenminister wird von einem ein hohes Amt bekleidenden Stellvertreter begleitet sein, der in ordnungsgemäßer Form ermächtigt ist, die Geschäfte des Rats in Abwesenheit seines Außenministers weiterzuführen, ferner von einem kleinen Stab technischer Berater.

 
 

(II) Die erste Zusammenkunft des Rates soll spätestens am 1. September 1945 in London stattfinden. In anderen Hauptstädten können von Zeit zu Zeit Zusammenkünfte nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.

 
 

3.

 
 

(1) Die erste wichtige Aufgabe des Rates besteht darin, auf Grund einer Ermächtigung und zwecks späterer Vorlage an die Vereinten Nationen Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland zu entwerfen und Vorschläge zur Beilegung territorialer Streitfragen auszuarbeiten, die nach der Beendigung des Krieges im Vordergrund stehen. Der Rat soll zur Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Deutschland herangezogen werden, der von der Regierung Deutschlands angenommen werden soll, wenn eine für diesen Zweck geeignete Regierung gebildet worden ist.

 
 

(II) Zwecks Erfüllung jeder dieser Aufgaben wird der Rat aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, die die Staaten vertreten, die die dem betreffenden feindlichen Staate auferlegten Übergabebestimmungen unterzeichnet haben. Für den Friedensvertrag mit Italien soll Frankreich als Unterzeichner der Übergabebestimmungen Italiens angesehen werden. Andere Mitglieder werden zur Teilnahme aufgefordert werden, wenn Fragen zur Beratung stehen, die sie unmittelbar betreffen.

 
 

(III) Weitere Fragen können von Zeit zu Zeit dem Rate durch Beschluss der in ihm vertretenen Regierungen überwiesen werden.

 
 

4.

 
 

(I) Wenn der Rat eine Frage behandelt, die für einen nicht in ihm vertretenen Staat unmittelbar von Interesse ist, so soll dieser Staat zur Entsendung von Vertretern zwecks Teilnahme an der Beratung und zum Studium der Frage eingeladen werden.

 
 

(II) Der Rat ist berechtigt, das von ihm eingeschlagene Verfahren dem besonderen, zur Behandlung stehenden Problem anzupassen. Er kann fallweise entweder vor der Einladung anderer interessierter Staaten eigene Vorberatungen abhalten oder eine formelle Konferenz unter Teilnahme des an der Lösung dieses Problems hauptsächlich interessierten Staaten einberufen. Im Einklang mit dem auf der Konferenz gefassten Beschluss hat jede der drei Regierungen eine Einladung gleichen Wortlauts an die Regierungen Chinas und Frankreichs geschickt, diese Urkunde anzunehmen und an der Bildung des Rates mitzuwirken. Die Schaffung des Rates der Außenminister für die ausdrücklich im Text genannten Zwecke lässt das auf der Krim-Konferenz getroffene Abkommen unberührt, das eine in regelmäßigen Abständen erfolgende Beratung der Außenminister der Vereinigten Staaten, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreiches vorsieht.

 
 

Ferner hat die Konferenz auch die Stellung der Europäischen Beratungskommission in bezug auf ihren Beschluss zur Schaffung des Rates der Außenminister erwogen. Es ist mit Befriedigung festgestellt worden, dass sich diese Kommission Ihrer hauptsächlichen Aufgaben zufriedenstellend entledigt hat, indem sie Vorschläge für die Formulierung der bedingungslosen Waffenstreckung seitens Deutschlands, für die Besatzungszonen in Deutschland und Österreich und für den internationalen Kontrollapparat in diesen Ländern unterbreitete. Die Konferenz ist zu der Ansicht gelangt, dass in Zukunft eine weitere Tätigkeit, die auf die Einzelheiten der gemeinschaftlichen alliierten Kontrollpolitik in Deutschland und Österreich gerichtet ist, unter die Zuständigkeit des Alliierten Kontrollausschusses in Berlin und der Alliierten Kommission in Wien fallen würde. Dementsprechend ist der Beschluss gefasst worden, die Europäische Beratungskommission aufzulösen.


 
 

III. Deutschland

 
 

Die Armeen der Alliierten haben ganz Deutschland besetzt. Das deutsche Volk hat begonnen, für die schrecklichen Verbrechen zu sühnen, die unter der Führung von Personen begangen worden sind, denen es auf der Höhe ihres Erfolges offen zugestimmt und blind gehorcht hat. Auf dieser Konferenz ist ein Beschluss über die politischen und wirtschaftlichen Grundlinien einer gemeinsamen Politik der Alliierten gegenüber dem besiegten Deutschland während der Dauer der alliierten Kontrolle gefasst worden. Der Zweck dieses Beschlusses ist die Durchführung des Programms, das auf der Krim-Konferenz bezüglich Deutschlands erklärt worden ist.

 
 

Militarismus und Nazismus werden in Deutschland ausgerottet werden, und die Alliierten werden jetzt und in Zukunft in gemeinschaftlichem Einverständnis die weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um eine Gewähr dafür zu bieten, dass Deutschland weder seine Nachbarn noch den Weltfrieden jemals wieder bedrohen kann. Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu einem Volk von Sklaven zu machen. Es ist vielmehr Ihre Absicht, dem deutschen Volk Gelegenheit zu bieten, sich auf eine spätere Erneuerung seines Lebens auf einer friedlichen, demokratischen Grundlage vorzubereiten. Falls seine eigenen Bemühungen ständig auf dieses Ziel gerichtet bleiben, wird es dem deutschen Volk nach angemessener Zeit möglich sein, einen Platz unter den freien, friedliebenden Nationen der Erde einzunehmen. Der Beschluss hat den folgenden Wortlaut:

 
 

Politische und wirtschaftliche Grundlinien der Behandlung Deutschlands während der anfänglichen Kontrollperiode.


 
 

A. Politische Grundlinien

 
 

1. Im Einklang mit dem Abkommen über den Kontrollapparat in Deutschland wird die oberste Gewalt in Deutschland von den Oberbefehlshabern der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik gemäß den Anweisungen der betreffenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem von ihnen einzeln in seiner eigenen Besetzungszone und von allen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollausschusses gemeinsam in Fragen, die Deutschland als Ganzes betreffen.

 
 

2. Soweit dies durchführbar ist, soll die deutsche Bevölkerung überall in Deutschland der gleichen Behandlung unterworfen werden.

 
 

3. Die folgenden für die Besetzung Deutschlands geltenden Ziele sollen für den Kontrollausschuss maßgebend sein:

 
 

(I) Vollständige Entwaffnung und Entmilitarisierung Deutschlands und Ausschaltung oder Beaufsichtigung der gesamten deutschen Industrie, die für Rüstungszwecke eingesetzt werden kann. Deshalb

 
 

(a) sollen alle deutschen Streitkräfte zu Wasser, zu Lande und in der Luft sowie die SS, SA, SD und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Stäben und Anstalten einschließlich des Generalstabs des Offizierskorps, des Reservekorps, der Kadettenanstalten, der Kriegsveteranenverbände und aller anderen militärischen und halbmilitärischen Verbände zusammen mit allen Vereinen und Verbänden, deren Zweck die Aufrechterhaltung der militärischen Tradition in Deutschland ist, aufgelöst und beseitigt werden, um ein Wiederaufleben oder eine Reorganisierung von Militarismus und Nazismus in Deutschland für alle Zeiten zu verhindern;

 
 

(b) sollen alle Waffen, Munitionsvorräte und Gegenstände des militärischen Bedarfs sowie alle auf ihre Erzeugung zugeschnittenen Betriebe entweder den Alliierten zur Verfügung gestellt oder zerstört werden; der Betrieb und die Erzeugung jeder Art von Flugzeugen sowie der Besitz und die Erzeugung aller Waffen, Munitionsvorräte und Gegenstände des militärischen Bedarfs sollen verhindert werden.

 
 

(II) Das deutsche Volk von der Vollständigkeit seiner militärischen Niederlage zu überzeugen, ferner davon, dass es der Verantwortung für das Schicksal, das es auf sich herabbeschworen hat, nicht entgehen kann, da seine eigene rücksichtslose Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft vernichtet und Not und Chaos unvermeidlich gemacht haben.

 
 

(III) Die nationalsozialistische Partei und die ihr angeschlossenen und von ihr beaufsichtigten Organisationen zu zerstören, alle von den Nazis geschaffenen Verbände und Anstalten aufzulösen, Maßnahmen zu treffen, die ihr Wiederaufleben in jeder Form unmöglich machen, und jede nationalsozialistische und militärische Tätigkeit oder Propaganda zu verhindern.

 
 

(IV) Einen Wiederaufbau des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine friedliche Teilnahme Deutschlands am internationalen Leben vorzubereiten.

 
 

4. Alle Nazi-Gesetze, die die Grundlage für das Hitler-Regime bildeten oder eine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rassen- oder Glaubenszugehörigkeit oder ihrer politischen Ansichten vorsahen, sind aufzuheben. Eine derartige unterschiedliche Behandlung soll weder im Recht noch in der Verwaltung noch auf anderen Gebieten geduldet werden.

 
 

5. Kriegsverbrecher und Personen, die an der Vorbereitung oder Ausführung von Unternehmungen der Nazis teilgenommen haben, die die Begehung von Grausamkeiten oder Kriegsverbrechen mit sich brachten oder zu solchen führten, sollen verhaftet und vor Gericht gestellt werden. Naziführer, einflussreiche Helfer der Nazis, hohe Beamte der Naziorganisationen, -anstalten und -verbände und andere Personen, die die Besetzung oder die durch sie zu erreichenden Ziele gefährden, sollen verhaftet und interniert werden.

 
 

6. Alle Mitglieder der Nazipartei, die nicht nur der Form nach in ihr tätig gewesen sind, und alle anderen Personen, die den Zielen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, sollen ihrer öffentlichen und halböffentlichen Ämter sowie ihrer Verantwortlichen Stellungen in wichtigen Privatunternehmungen enthoben werden. Sie sind durch Personen zu ersetzen, die auf Grund ihrer politischen und moralischen Eigenschaften für fähig angesehen werden, bei der Schaffung echter demokratischer Verwaltungs- und Lebensformen in Deutschland mitzuwirken.

 
 

7. Das deutsche Unterrichtswesen soll einer Kontrolle unterstellt werden, die nationalsozialistische und militaristische Doktrinen ausschließt und die erfolgreiche Heranbildung demokratischer Ideen ermöglicht. 8. Das Justizwesen soll im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie, des Rechtsschutzes durch Gesetze und gleiche Rechte für alle Bürger ohne Ansehen der Rasse, der Nationalität oder des Glaubensbekenntnisses umgestaltet werden. 9. Die Verwaltung Deutschlands soll auf eine politische Dezentralisierung und den Aufbau von verantwortungsbewussten örtlichen Verwaltungsstellen gerichtet sein. Zu diesem Zwecke

 
 

(I) sollen so schnell dies mit den Erwägungen der militärischen Sicherheit und den Zwecken der militärischen Besetzung zu vereinbaren ist, überall in Deutschland örtliche Verwaltungskörper, die vom Volke selbst auf demokratischer Grundlage und vor allem durch Wahlkörperschaften gebildet sind, wiederhergestellt werden;

 
 

(II) sollen überall in Deutschland alle demokratischen politischen Parteien, deren Mitglieder das Recht der Versammlung und der freien öffentlichen Meinungsäußerung genießen, erlaubt und gefördert werden;

 
 

(III) sollen die Grundsätze der Volksvertretung und des Wahlrechts so schnell in den Bezirks-, Provinzial- und Staats- (Landes-) Verwaltungen eingeführt werden, wie dies durch ihre erfolgreiche Anwendung in den örtlichen, vom Volke selbst gebildeten Verwaltungskörpern gerechtfertigt ist;

 
 

(IV) soll im gegenwärtigen Zeitpunkt keine deutsche Zentralregierung gebildet werden. Nichtsdestoweniger sollen unter der Leitung von Staatssekretären deutsche zentrale Verwaltungsbehörden auf bestimmten wichtigen Gebieten geschaffen werden, namentlich auf dem Gebiete des Finanz-, Verkehrs- und Nachrichtenwesens, ferner des Außenhandels und der Industrie. Diese Behörden werden unter der Leitung des Kontrollausschusses stehen. 10. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, die militärische Sicherheit aufrechtzuerhalten, sollen Rede-, Presse- und Religionsfreiheit hergestellt und die Achtung vor religiösen Anstalten und Organisationen gewahrt werden. Ebenfalls vorbehaltlich der Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit soll die Bildung freier Handelsgewerkschaften erlaubt werden.

 
 

B. Wirtschaftliche Grundlinien

 
 

11. Um Deutschlands Stärke als Militärmacht zu zerstören, soll die Erzeugung von Waffen, Munition und Gegenständen des militärischen Bedarfs sowie aller Arten von Flugzeugen und seetüchtigen Schiffen verboten und verhindert werden. Die Produktion von Metallen, Chemikalien, Maschinen und anderen Gütern, die für eine Kriegswirtschaft unmittelbar notwendig sind, soll einer strengen Kontrolle unterliegen und, um den in Absatz 15 dargelegten Zielen zu entsprechen, auf die Deckung des Bedarfs Deutschlands, soweit dies bewilligt wurde, während des auf den Krieg folgenden Friedens beschränkt werden. Betriebe, die für eine Erzeugung im Rahmen des erlaubten Maßes nicht benötigt werden, sind gemäß dem von der Alliierten Reparationskommission empfohlenen und von den in Betracht kommenden Regierungen genehmigten Plan ins Ausland zu überführen oder, falls dies nicht geschieht, zu zerstören.

 
 

12. Die deutsche Wirtschaft soll so bald wie möglich dezentralisiert werden, um die gegenwärtig bestehende übermäßige Konzentrierung wirtschaftlicher Machtmittel zu beseitigen, wie sie namentlich in Kartellen, Syndikaten, Trusts und anderen monopolistischen Abkommen zum Ausdruck gebracht wird.

 
 

13. Bei der Organisierung der deutschen Wirtschaft ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der einheimischen, für friedliche Zwecke arbeitenden Industrien zu legen 14. Während der Dauer der Besetzung soll ganz Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden. Zu diesem Zwecke sollen allgemeingültige Richtlinien aufgestellt werden, die die folgenden Gebiete betreffen:

 
 

(a) Bergbau, industrielle Erzeugung und Industriequoten;

 

(b) Land- und Forstwirtschaft und Fischereiwesen;

 

(c) Löhne, Preise und Rationierung;

 

(d) Einfuhr- und Ausfuhrpläne für ganz Deutschland;

 

(e) Währung, Bankwesen, zentrale Besteuerung und Zölle;

 

(f) Reparationen und Überführung von Rüstungsbetrieben ins Ausland;

 

(g) Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Bei der Durchführung dieser Richtlinien soll, wo dies angebracht ist, auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht genommen werden.

 
 

15. Eine Kontrolle der Alliierten soll der deutschen Wirtschaft nur auferlegt werden, soweit dies notwendig ist,

 
 

(a) um das Programm der industriellen Entwaffnung und Entmilitarisierung und der erlaubten Einfuhr und Ausfuhr durchzuführen.

 
 

(b) um die Lieferung und Aufrechterhaltung der Dienst- und Sachleistungen zu gewährleisten, die erforderlich sind, um die Bedürfnisse der Besatzungstruppen und der heimatlosen Personen in Deutschland zu befriedigen, und die wesentlich sind, um in Deutschland einen durchschnittlichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, der nicht höher als der durchschnittliche Lebensstandard der europäischen Länder ist (als europäische Länder sind alle Länder Europas mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken anzusehen);

 
 

(c) um auf die durch den Kontrollausschuss bestimmte Weise eine gerechte Verteilung der wichtigen Güter unter den verschiedenen Zonen vorzunehmen, so dass überall in Deutschland ein wirtschaftliches Gleichgewicht hergestellt und der Einfuhrbedarf verringert wird:

 
 

(d) um eine Oberaufsicht über die deutsche Industrie und alle wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen auszuüben, einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr, so dass Deutschland am Aufbau einer Kriegsmacht verhindert wird und die übrigen in diesem Dokument angeführten Ziele erreicht werden;

 
 

(e) um eine Kontrolle aller deutschen öffentlichen und privaten wissenschaftlichen Körperschaften, Organisationen zur Durchführung von Untersuchungen und Experimenten, Laboratorien usw. auszuüben, die mit dem Wirtschaftsleben in Zusammenhang stehen.

 
 

16. Bei der Schaffung und Durchführung der durch den Kontrollausschuss beschlossenen Aufsicht ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu bilden: die deutschen Behörden sollen aufgefordert werden, im Rahmen des Möglichen das Bestehen der Aufsicht bekanntzugeben und sie zu übernehmen. Auf diese Weise soll dem deutschen Volke klargemacht werden, dass die Verantwortung für die Handhabung der Aufsicht und für jedes bei ihr vorkommende Versagen dem Volke selbst zufällt. Jede deutsche Aufsichtstätigkeit die im Widerspruch zu den durch die Besetzung zu erreichenden Zielen steht, wird verboten werden.

 
 

17. Es sollen unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um

 
 
 

(a) wesentliche Instandsetzungsarbeiten der Verkehrsmittel durchzuführen;

(b) die Kohlenerzeugung zu erhöhen;

 

(c) die landwirtschaftliche Erzeugung auf ihren Höchststand zu bringen;

 

(d) Notstandsarbeiten im Wohnwesen und bei lebenswichtigen Betrieben vorzunehmen

 
 

18. Der Kontrollausschuss soll die geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Aufsicht und ein Verfügungsrecht über Auswärtige deutsche Vermögenswerte auszuüben, soweit diese noch nicht der Aufsicht von Mitgliedern der Vereinten Nationen unterliegen, die am Kriege gegen Deutschland teilgenommen haben.

 
 

19. Die Zahlung von Reparationen soll dem deutschen Volk genügend Mittel lassen, um ihm ein Auskommen ohne fremde Hilfe zu ermöglichen. Bei den Plänen für die Herstellung eines wirtschaftlichen Gleichgewichts in Deutschland sind die notwendigen Mittel für eine Bezahlung der vom Kontrollausschuss in Deutschland genehmigten Einfuhr vorzusehen. Der Erlös aus der Ausfuhr der laufenden Erzeugung und der vorhandenen Güter soll in erster Linie für die Bezahlung dieser Einfuhr zur Verfügung gestellt werden. Die obige Klausel bezieht sich nicht auf die in Absatz 4 (A) und 4 (B) des Reparationsabkommens erwähnten Anlagen und Güter.

 
 

IV. Deutschlands Reparationen im Einklang mit der auf der Krim-Konferenz getroffenen Entscheidung, wonach Deutschland gezwungen werden soll, eine möglichst vollständige Entschädigung für die Verluste und die Not zu leisten, die es den Vereinten Nationen verursacht hat und für die das deutsche Volk sich seiner Verantwortlichkeit nicht entziehen kann, ist das nachstehende Reparationsabkommen getroffen worden:

 
 

1. Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Überführung von Sachwerten aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch für diesen Zweck bestimmte ausländische Vermögenswerte Deutschlands gedeckt werden.

 
 

2. Die UdSSR übernimmt die Befriedigung der Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen 3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und anderer Staaten, die Anspruch auf Reparationen haben, sollen aus den westlichen Zonen und durch für diesen Zweck bestimmte ausländische Vermögenswerte Deutschlands gedeckt werden.

 
 

4. Außer den Reparationen, die die UdSSR aus ihrer eigenen Besetzungszone erhalten soll, soll sie noch aus den westlichen Zonen erhalten: (A) 15 Prozent der vollständigen, verwendbaren maschinellen Anlagen, namentlich der metallurgischen, chemischen und Maschinenbauindustrie, die für die deutsche Wirtschaft im Frieden nicht notwendig sind und aus den westlichen Zonen überführt werden sollen, und zwar im Austausch gegen entsprechende Werte an Nahrungsmitteln, Kohlen, Pottasche, Zink, Bauholz, Tonwaren, Petroleumprodukten und anderen Gütern, über die eine Einigung erzielt wird. (B) 10 Prozent der maschinellen Anlagen, die für die deutsche Wirtschaft im Frieden nicht notwendig sind und aus den westlichen Zonen überführt werden sollen, und zwar sollen diese Lieferungen an die Sowjetregierung auf Reparationskonto ohne Bezahlung oder Gegenleistung irgendwelcher Art erfolgen. Die unter (A) und (B) vorgesehene Überführung von industriellen Anlagen soll gleichzeitig vorgenommen werden.

 
 

5. Die Menge der aus den westlichen Zonen für Reparationszwecke zu überführenden industriellen Anlagen muss spätestens innerhalb von sechs Monaten, von heute an gerechnet, festgestellt werden.

 
 

6. Die Überführung von maschinellen Anlagen soll so bald wie möglich beginnen und innerhalb von zwei Jahren vom Zeitpunkt der in Absatz 5 erwähnten Feststellung an beendet sein. Die Lieferung der unter 4 (A) angeführten Güter soll so bald wie möglich beginnen und von der UdSSR in vereinbarten Teillieferungen innerhalb von fünf Jahren, von heute an gerechnet, durchgeführt werden. Die Bestimmung der Menge und der Natur der maschinellen Anlagen, die für die Wirtschaft Deutschlands im Frieden nicht notwendig und daher für Reparationen verfügbar sind, soll vom Kontrollausschuss unter Teilnahme Frankreichs gemäß den von der Alliierten Reparationskommission festgelegten Richtlinien vorgenommen werden, und zwar vorbehaltlich der Genehmigung des Befehlshabers der Zone, aus der die Anlagen entfernt werden sollen.

 
 

7. Vor der Feststellung der Gesamtmenge der zu entfernenden Anlagen sollen im voraus Lieferungen von solchen Anlagen vorgenommen werden, die für eine Lieferung gemäß dem im letzten Satz von Absatz 6 vorgesehenen Verfahren in Betracht kommen.

 
 

8. Die Sowjetregierung leistet auf alle Reparationsansprüche auf einen Anteil an deutschen Unternehmungen in den westlichen Besetzungszonen in Deutschland Verzicht, ferner auf Reparationsansprüche auf deutsche Vermögenswerte in allen Ländern mit Ausnahme der in Absatz 9 genannten.

 
 

9. Die Regierungen des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika leisten auf Reparationsansprüche auf einen Anteil an deutschen Unternehmungen in der östlichen Besatzungszone in Deutschland Verzicht, ferner auf deutsche Vermögenswerte in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und dem östlichen Teile Österreichs 10. Die Sowjetregierung erhebt keinen Anspruch auf das von den Alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold.

 
 

V. Verfügung über die deutsche Kriegs- und Handelsflotte. Die Konferenz hat ein grundsätzliches Einverständnis über die Maßnahmen erzielt, die bezüglich der Verwendung der von Deutschland ausgelieferten Kriegs- und Handelsflotte und der Verfügung über sie zu treffen sind. Es wurde beschlossen, dass die drei Regierungen Sachverständige bestellen, die in gemeinsamer Arbeit die Einzelheiten ausarbeiten, um die vereinbarten Grundlinien in die Tat umzusetzen. Eine weitere gemeinsame Erklärung wird nach angemessener Frist von den drei Regierungen gleichzeitig veröffentlicht werden.

 
 

VI. Die Stadt Königsberg und benachbarte Gebiete. Die Konferenz hat einen von der Sowjetregierung unterbreiteten Vorschlag geprüft, wonach bis zur endgültigen Regelung der Gebietsfragen beim Friedensschluss derjenige Teil der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, der an die Ostsee anstößt, von einem Punkt an der Ostküste der Danziger Bucht in östlicher Richtung, nördlich von der Linie Braunsberg - Goldap, bis zum Zusammenstoß der Grenzen von Litauen, der Polnischen Republik und Ostpreußen verlaufen soll. Die Konferenz hat sich grundsätzlich mit dem Vorschlag der Sowjetregierung einverstanden erklärt, wonach die Stadt Königsberg und die benachbarten, oben beschriebenen Gebiete vorbehaltlich der Prüfung des tatsächlichen Verlaufs der Grenze durch Sachverständige endgültig an die Sowjetunion übertragen werden sollen. Der Präsident der Vereinigten Staaten und der britische Ministerpräsident haben erklärt, dass sie den Vorschlag der Konferenz bei den künftigen Friedensverhandlungen unterstützen werden.


 
 

VII. Kriegsverbrecher

 
 

Die drei Regierungen haben Kenntnis von den Besprechungen genommen, die während der vergangenen Wochen in London zwischen Vertretern Englands, der Vereinigten Staaten, Sowjetrusslands und Frankreichs geführt worden sind um ein Einverständnis über die Art der Prozessführung bei denjenigen hauptsächlichen Kriegsverbrechern zu erzielen, deren Verbrechen nicht an ein bestimmtes geographisches Gebiet im Sinne der Moskauer Erklärung vom Oktober 1943 gebunden sind. Die drei Regierungen verleihen erneut ihrer Absicht Ausdruck, diese Verbrecher schnell der Gerechtigkeit zu überantworten. Sie hoffen, dass die Londoner Verhandlungen schnell zu einem diesbezüglichen Einverständnis führen werden, und sie betrachten es als überaus wichtig, dass der Prozess gegen die hauptsächlichen Verbrecher so früh wie möglich beginnt. Die erste Liste der Angeklagten wird vor dem 1. September veröffentlicht werden.


 
 

VIII. Österreich

 
 

[...]

 

 

 

IX. Polen

 
 

[...]

 

 

 

X. Abschluss von Friedensverträgen und Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen.

 
 

Die Konferenz hat sich über die nachstehende Erklärung von gemeinsamen Richtlinien für die möglichst baldige Schaffung eines auf den Sieg in Europa folgenden dauernden Friedens geeinigt:

 
 

Die drei Regierungen erklären es für wünschenswert, dass die gegenwärtige anomale Stellung Italiens, Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den Abschluss von Friedensverträgen beendet wird. Sie geben ihrer Zuversicht Ausdruck, dass die anderen beteiligten alliierten Regierungen sich dieser Ansicht anschließen werden. Die drei Regierungen haben ihrerseits dem neugebildeten Rate der Außenminister die Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Italien als die erste der von ihm zu erfüllenden Aufgaben von unmittelbarer Wichtigkeit überwiesen. Italien hat als erste der Achsenmächte seine Bindungen mit Deutschland gelöst und wesentlich zum Siege über Deutschland beigetragen; es hat sich jetzt den Alliierten in ihrem Kampfe gegen Japan angeschlossen. Italien hat sich von der faschistischen Herrschaft befreit und auf dem Wege zur Wiederherstellung einer demokratischen Regierung und zur Schaffung demokratischer Lebensformen gute Fortschritte erzielt. Der Abschluss eines solchen Friedensvertrages mit einer anerkannten, demokratischen Regierung Italiens wird den drei Regierungen die Erfüllung ihres Wunsches ermöglichen, einen Antrag Italiens auf Zulassung zur Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen. Die drei Regierungen haben dem Rate der Außenminister ferner aufgetragen, Friedensverträge mit Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien vorzubereiten. Der Abschluss von Friedensverträgen mit anerkannten, demokratischen Regierungen in diesen Staaten wird es ebenfalls den drei Regierungen ermöglichen, Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen. Die drei Regierungen stimmen darin überein, unabhängig voneinander in naher Zukunft nach Maßgabe der dann herrschenden Verhältnisse die Möglichkeit der Herstellung diplomatischer Beziehungen zu Finnland, Rumänien, Bulgarien und Ungarn insoweit einer Prüfung zu unterziehen, wie dies vor dem Abschluss von Friedensverträgen mit diesen Ländern möglich ist. Die drei Regierungen zweifeln nicht daran, dass in Anbetracht der durch das Ende des Krieges in Europa bedingten Änderung der Verhältnisse die Pressevertreter der Alliierten jede Freiheit genießen werden, um der Außenwelt über die Entwicklung der Lage in Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland Bericht zu erstatten. Bezüglich der Zulassung anderer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen erklärt Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen (es folgt der Artikel 4. Die drei Regierungen werden gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung zur Mitgliedschaft bei den Staaten unterstützen, die während des Krieges neutral geblieben sind und die oben dargelegten Bedingungen erfüllen. Indessen fühlen sich die drei Regierungen verpflichtet, ihren Standpunkt klarzumachen, dass sie ihrerseits keinen Antrag auf Mitgliedschaft seitens der gegenwärtigen spanischen Regierung befürworten werden, die mit Hilfe der Achsenmächte gebildet worden ist und in Anbetracht ihres Ursprungs, ihres Charakters, ihres Verhaltens in der Vergangenheit und ihrer engen Verbundenheit mit den Angreifermächten nicht die Eigenschaften besitzt, um eine solche Mitgliedschaft zu rechtfertigen.


 
 

XI. Gebietstreuhänderschaften

 
 

Die Konferenz hat einen Vorschlag der Sowjetregierung geprüft, der sich auf eine zu treuen Händen übertragene Gebietshoheit gemäß der in dem Beschluss der Krim-Konferenz und in der Charta der Organisation der Vereinten Nationen enthaltenen Definition bezieht. Nach einem Austausch von Ansichten über diese Frage ist beschlossen worden, dass die Verfügung über alle früheren italienischen Gebiete im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Italien entschieden werden soll, ferner, dass die Frage des Gebiets Italiens bei der im September stattfindenden Tagung des Rates der Außenminister zu behandeln ist.

 
 

XII. Revision des Verfahrens des Alliierten Kontrollausschusses in Rumänien, Bulgarien und Ungarn.

 
 

[...]

 
 

XIII. Geregelte Überführung der deutschen Bevölkerung

 
 

Die Konferenz hat bezüglich der Ausweisung von Deutschen aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn das nachstehende Abkommen getroffen: Die drei Regierungen haben die Frage von allen Seiten erwogen und sind zu der Ansicht gelangt, dass eine Überführung der deutschen Bevölkerung oder deutscher Bevölkerungselemente, die in Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn geblieben sind, nach Deutschland vorgenommen werden muss. Sie sind sich darüber einig, dass diese Überführung auf eine geregelte und menschliche Weise erfolgen soll. Da der Zustrom von großen Mengen von Deutschen nach Deutschland die bereits auf den Besatzungsbehörden ruhenden Lasten vergrößern würde, sind die drei Regierungen der Ansicht, dass zunächst der Alliierte Kontrollausschuss in Deutschland das Problem unter besonderer Berücksichtigung der angemessenen Verteilung dieser Deutschen auf die verschiedenen Besetzungszonen prüfen soll. Demgemäß erteilen sie ihren Vertretern im Kontrollausschuss den Auftrag, so bald wie möglich ihren Regierungen über das Ausmaß Bericht zu erstatten, in dem solche Personen bereits aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland gekommen sind, und eine schätzungsweise Angabe der Zeitspanne und des Umfangs zu unterbreiten, in denen weitere Überführungen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse in Deutschland ausgeführt werden können. Die tschechoslowakische Regierung, die provisorische Regierung Polens und der Kontrollausschuss in Ungarn werden gleichzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt und angewiesen, inzwischen weitere Ausweisungen einzustellen, bis die beteiligten Regierungen den Bericht ihrer Vertreter im Kontrollausschuss geprüft haben.

 
 

XIV. Militärische Besprechungen

 
 

Während der Konferenz haben Besprechungen der Chefs der Generalstäbe über militärische Fragen stattgefunden, an denen ein gemeinschaftliches Interesse vorlag.

 

 

 

 

Genehmigt: J V. Stalin, Harry S. Truman, C. R. Attlee


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