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VIII. Österreich

 
 

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IX. Polen

 
 

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X. Abschluss von Friedensverträgen und Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen.

 
 

Die Konferenz hat sich über die nachstehende Erklärung von gemeinsamen Richtlinien für die möglichst baldige Schaffung eines auf den Sieg in Europa folgenden dauernden Friedens geeinigt:

 
 

Die drei Regierungen erklären es für wünschenswert, dass die gegenwärtige anomale Stellung Italiens, Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den Abschluss von Friedensverträgen beendet wird. Sie geben ihrer Zuversicht Ausdruck, dass die anderen beteiligten alliierten Regierungen sich dieser Ansicht anschließen werden. Die drei Regierungen haben ihrerseits dem neugebildeten Rate der Außenminister die Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Italien als die erste der von ihm zu erfüllenden Aufgaben von unmittelbarer Wichtigkeit überwiesen. Italien hat als erste der Achsenmächte seine Bindungen mit Deutschland gelöst und wesentlich zum Siege über Deutschland beigetragen; es hat sich jetzt den Alliierten in ihrem Kampfe gegen Japan angeschlossen. Italien hat sich von der faschistischen Herrschaft befreit und auf dem Wege zur Wiederherstellung einer demokratischen Regierung und zur Schaffung demokratischer Lebensformen gute Fortschritte erzielt. Der Abschluss eines solchen Friedensvertrages mit einer anerkannten, demokratischen Regierung Italiens wird den drei Regierungen die Erfüllung ihres Wunsches ermöglichen, einen Antrag Italiens auf Zulassung zur Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen. Die drei Regierungen haben dem Rate der Außenminister ferner aufgetragen, Friedensverträge mit Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien vorzubereiten. Der Abschluss von Friedensverträgen mit anerkannten, demokratischen Regierungen in diesen Staaten wird es ebenfalls den drei Regierungen ermöglichen, Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen. Die drei Regierungen stimmen darin überein, unabhängig voneinander in naher Zukunft nach Maßgabe der dann herrschenden Verhältnisse die Möglichkeit der Herstellung diplomatischer Beziehungen zu Finnland, Rumänien, Bulgarien und Ungarn insoweit einer Prüfung zu unterziehen, wie dies vor dem Abschluss von Friedensverträgen mit diesen Ländern möglich ist. Die drei Regierungen zweifeln nicht daran, dass in Anbetracht der durch das Ende des Krieges in Europa bedingten Änderung der Verhältnisse die Pressevertreter der Alliierten jede Freiheit genießen werden, um der Außenwelt über die Entwicklung der Lage in Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland Bericht zu erstatten. Bezüglich der Zulassung anderer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen erklärt Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen (es folgt der Artikel 4. Die drei Regierungen werden gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung zur Mitgliedschaft bei den Staaten unterstützen, die während des Krieges neutral geblieben sind und die oben dargelegten Bedingungen erfüllen. Indessen fühlen sich die drei Regierungen verpflichtet, ihren Standpunkt klarzumachen, dass sie ihrerseits keinen Antrag auf Mitgliedschaft seitens der gegenwärtigen spanischen Regierung befürworten werden, die mit Hilfe der Achsenmächte gebildet worden ist und in Anbetracht ihres Ursprungs, ihres Charakters, ihres Verhaltens in der Vergangenheit und ihrer engen Verbundenheit mit den Angreifermächten nicht die Eigenschaften besitzt, um eine solche Mitgliedschaft zu rechtfertigen.