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A. Politische Grundlinien

 
 

1. Im Einklang mit dem Abkommen über den Kontrollapparat in Deutschland wird die oberste Gewalt in Deutschland von den Oberbefehlshabern der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik gemäß den Anweisungen der betreffenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem von ihnen einzeln in seiner eigenen Besetzungszone und von allen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollausschusses gemeinsam in Fragen, die Deutschland als Ganzes betreffen.

 
 

2. Soweit dies durchführbar ist, soll die deutsche Bevölkerung überall in Deutschland der gleichen Behandlung unterworfen werden.

 
 

3. Die folgenden für die Besetzung Deutschlands geltenden Ziele sollen für den Kontrollausschuss maßgebend sein:

 
 

(I) Vollständige Entwaffnung und Entmilitarisierung Deutschlands und Ausschaltung oder Beaufsichtigung der gesamten deutschen Industrie, die für Rüstungszwecke eingesetzt werden kann. Deshalb

 
 

(a) sollen alle deutschen Streitkräfte zu Wasser, zu Lande und in der Luft sowie die SS, SA, SD und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Stäben und Anstalten einschließlich des Generalstabs des Offizierskorps, des Reservekorps, der Kadettenanstalten, der Kriegsveteranenverbände und aller anderen militärischen und halbmilitärischen Verbände zusammen mit allen Vereinen und Verbänden, deren Zweck die Aufrechterhaltung der militärischen Tradition in Deutschland ist, aufgelöst und beseitigt werden, um ein Wiederaufleben oder eine Reorganisierung von Militarismus und Nazismus in Deutschland für alle Zeiten zu verhindern;

 
 

(b) sollen alle Waffen, Munitionsvorräte und Gegenstände des militärischen Bedarfs sowie alle auf ihre Erzeugung zugeschnittenen Betriebe entweder den Alliierten zur Verfügung gestellt oder zerstört werden; der Betrieb und die Erzeugung jeder Art von Flugzeugen sowie der Besitz und die Erzeugung aller Waffen, Munitionsvorräte und Gegenstände des militärischen Bedarfs sollen verhindert werden.

 
 

(II) Das deutsche Volk von der Vollständigkeit seiner militärischen Niederlage zu überzeugen, ferner davon, dass es der Verantwortung für das Schicksal, das es auf sich herabbeschworen hat, nicht entgehen kann, da seine eigene rücksichtslose Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft vernichtet und Not und Chaos unvermeidlich gemacht haben.

 
 

(III) Die nationalsozialistische Partei und die ihr angeschlossenen und von ihr beaufsichtigten Organisationen zu zerstören, alle von den Nazis geschaffenen Verbände und Anstalten aufzulösen, Maßnahmen zu treffen, die ihr Wiederaufleben in jeder Form unmöglich machen, und jede nationalsozialistische und militärische Tätigkeit oder Propaganda zu verhindern.

 
 

(IV) Einen Wiederaufbau des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine friedliche Teilnahme Deutschlands am internationalen Leben vorzubereiten.

 
 

4. Alle Nazi-Gesetze, die die Grundlage für das Hitler-Regime bildeten oder eine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rassen- oder Glaubenszugehörigkeit oder ihrer politischen Ansichten vorsahen, sind aufzuheben. Eine derartige unterschiedliche Behandlung soll weder im Recht noch in der Verwaltung noch auf anderen Gebieten geduldet werden.

 
 

5. Kriegsverbrecher und Personen, die an der Vorbereitung oder Ausführung von Unternehmungen der Nazis teilgenommen haben, die die Begehung von Grausamkeiten oder Kriegsverbrechen mit sich brachten oder zu solchen führten, sollen verhaftet und vor Gericht gestellt werden. Naziführer, einflussreiche Helfer der Nazis, hohe Beamte der Naziorganisationen, -anstalten und -verbände und andere Personen, die die Besetzung oder die durch sie zu erreichenden Ziele gefährden, sollen verhaftet und interniert werden.

 
 

6. Alle Mitglieder der Nazipartei, die nicht nur der Form nach in ihr tätig gewesen sind, und alle anderen Personen, die den Zielen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, sollen ihrer öffentlichen und halböffentlichen Ämter sowie ihrer Verantwortlichen Stellungen in wichtigen Privatunternehmungen enthoben werden. Sie sind durch Personen zu ersetzen, die auf Grund ihrer politischen und moralischen Eigenschaften für fähig angesehen werden, bei der Schaffung echter demokratischer Verwaltungs- und Lebensformen in Deutschland mitzuwirken.

 
 

7. Das deutsche Unterrichtswesen soll einer Kontrolle unterstellt werden, die nationalsozialistische und militaristische Doktrinen ausschließt und die erfolgreiche Heranbildung demokratischer Ideen ermöglicht. 8. Das Justizwesen soll im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie, des Rechtsschutzes durch Gesetze und gleiche Rechte für alle Bürger ohne Ansehen der Rasse, der Nationalität oder des Glaubensbekenntnisses umgestaltet werden. 9. Die Verwaltung Deutschlands soll auf eine politische Dezentralisierung und den Aufbau von verantwortungsbewussten örtlichen Verwaltungsstellen gerichtet sein. Zu diesem Zwecke

 
 

(I) sollen so schnell dies mit den Erwägungen der militärischen Sicherheit und den Zwecken der militärischen Besetzung zu vereinbaren ist, überall in Deutschland örtliche Verwaltungskörper, die vom Volke selbst auf demokratischer Grundlage und vor allem durch Wahlkörperschaften gebildet sind, wiederhergestellt werden;

 
 

(II) sollen überall in Deutschland alle demokratischen politischen Parteien, deren Mitglieder das Recht der Versammlung und der freien öffentlichen Meinungsäußerung genießen, erlaubt und gefördert werden;

 
 

(III) sollen die Grundsätze der Volksvertretung und des Wahlrechts so schnell in den Bezirks-, Provinzial- und Staats- (Landes-) Verwaltungen eingeführt werden, wie dies durch ihre erfolgreiche Anwendung in den örtlichen, vom Volke selbst gebildeten Verwaltungskörpern gerechtfertigt ist;

 
 

(IV) soll im gegenwärtigen Zeitpunkt keine deutsche Zentralregierung gebildet werden. Nichtsdestoweniger sollen unter der Leitung von Staatssekretären deutsche zentrale Verwaltungsbehörden auf bestimmten wichtigen Gebieten geschaffen werden, namentlich auf dem Gebiete des Finanz-, Verkehrs- und Nachrichtenwesens, ferner des Außenhandels und der Industrie. Diese Behörden werden unter der Leitung des Kontrollausschusses stehen. 10. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, die militärische Sicherheit aufrechtzuerhalten, sollen Rede-, Presse- und Religionsfreiheit hergestellt und die Achtung vor religiösen Anstalten und Organisationen gewahrt werden. Ebenfalls vorbehaltlich der Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit soll die Bildung freier Handelsgewerkschaften erlaubt werden.