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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stünde der Geltung der Schußwaffengebrauchsbestimmungen nicht entgegen, weil er nur den Befehlenden binde, nicht aber den, der die Befehle, Verordnungen und Gesetze ausführen müsse.

Die herrschende Meinung - vertreten vom Bundesgerichtshof, Schönke-Schrœder, Maurach - auch das Hanke-Urteil des Schwurgerichts Stuttgart folgt ihr - geht von der SBZ als Inland aus, in der deutsches Strafrecht gilt. Sie löst den Konflikt zwischen Recht der Bundesrepublik und der „DDR” mit den ungeschriebenen Regeln des interlokalen Strafrechts, die auch Grünwald anerkennt. Danach ist die Tat - das Schießen an der Demarkationslinie - nach dem Recht des engsten Tatortes, also der SBZ, zu beurteilen, unabhängig davon, ob am Gerichtsort andere Gesetze gelten.

Alle Versuche, das Gebiet der SBZ als Ausland zu werten, müssen an den Grundvorstellungen unserer Verfassung und der dazu ergangenen Rechtsprechung scheitern, solange nicht der politische Gesetzgeber ein klares Wort gesprochen hat. Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe geht ebenso von der SBZ als Inland aus, wie die Entscheidungen des Bundesgerichtshof, der im BGH St 7 / 55 ausdrücklich erklärt:

„Die SBZ ist jedoch Inland, ungeachtet der politischen Verhältnisse, die das Bestehen einer einheitlichen Regierungsgewalt hindern, und die Rechtseinheit gefährden. Mit der Anwendung des § 3 und 4 StGB auf das internationale Strafrecht wäre eine Entscheidung von erheblicher staatspolitischer Tragweite verbunden, zu der die Gerichte nicht berufen sind.”