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Der Bundesgerichtshof hat denn auch in den unveröffentlichten Urteil vom 16.3.1965 (5 St R 63/65), in dem er sich mit dem Schießen an der Zonengrenze beschäftigt, ausdrücklich erklärt:

„Dieser Schießbefehl und seine Ausführungen sind rechtswidrig.” Der Bundesgerichtshof führt fort:

„Es läßt sich daher sehr wohl die Auffassung vertreten, daß einem Grenzpolizisten, der in Ausführung des genannten Schießbefehls einen Menschen getötet und damit den äußeren und inneren Tatbestand des Mordes, des Totschlags oder der Beihilfe hierzu verwirklicht hat, in Fällen, in denen es möglich und zumutbar war, sich dem Konflikt zwischen Befehls- und Rechtsgehorsam durch Flucht zu entziehen, als Schuld vorgeworfen werden muss, daß er nicht geflohen ist.”

Auch das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluß vom 29.7.1964 - 3 Ws 369/64 - Haftbefehle gegen zwei NVA-Soldaten erlassen, die den Journalisten Kurt Lichtenstein erschossen haben. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es:

„Die Abgabe der gezielten Schüsse war rechtswidrig. Die Schußwaffengebrauchsbestimmungen stellen für den Täter keinen Rechtfertigungsgrund dar, insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart verwiesen werden (NJW 64/63). Und dieses, das Hanke-Urteil, ist Ihnen bekannt. Es beruft sich u. a. auch auf über positives Recht.

In Parenthese mag gesagt sein: Fälle, in denen entgegen den Schußwaffengebrauchsbestimmungen auf schon Bewegungsunfähige zur weiteren Flucht nicht mehr Bereite geschossen wird, werden ohnehin nicht von den Schußwaffengebrauchsbestimmungen gedeckt. Ich denke an den Fall Kleinert bei Hohegeiß, auf den noch geschossen wurden war, nachdem er sich schon getroffen in einem Busch versteckt hatte. Übrigens haben in den letzten Tagen NVA-Soldaten das für ihn unweit des Sterbeortes errichtete Mahnmal auf dem Gebiet der Bundesrepublik zerstört.