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Aus dem positiven Recht läßt sich - so scheint es - nur mit Hilfe der etwas gewaltsamen Korrektur durch den ordre public zu Ungunsten des Täters eine Strafbarkeit der Zonensoldaten begründen. Ich meine, wir sollten nicht am positiven Recht kleben, um uns nicht dem Vorwurf von vorgestern auszusetzen, denn auch Ungerecht kann als positives Recht in Erscheinung treten. Die reine Rechtslehre Kelsens erklärt auch die Rassengesetze der NS-Zeit für geltendes Recht, weil sie formgerecht zustande gekommen und teilweise Anerkennung gefunden haben. Danach wären auch die Zonengesetze, die das Schießen auf Wehrlose gebieten, geltendes Recht. Aber gerade im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Gewaltverbrechen hat der Bundesgerichtshof schon bald nach seiner Errichtung die Lehre vom Kernbereich des Rechts entwickelt. Danach sind Erlaubnisnormen nicht zu beachten, wenn sie den „unantastbaren Grundstock und Kernbereich des Rechts, wie er im Rechtsbewusstsein aller Völker lebt” verletzen (BGH St 2/239) und wenn diese Verletzung offenkundig liegt.
Auch in den Beratungen der großen Strafrechtskommission wurden eindeutig festgestellt, willkürliche Ausnahmenormen auch einer ausländischen Rechtsordnung, die den elementarsten rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, müssten unbeachtet bleiben (Niederschrift Bd. IV S. 7). Das wird auch für das interlokale Strafrecht gelten müssen, wenn man nicht die weitreichende Korrektur des ordre public anerkennt.