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Die DV 10/4 lehnt sich weitergehend an auch in Rechtsstaaten übliche Schußwaffengebrauchsbestimmungen an. Der wesentliche Unterschied zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang liegt im Fehlen einer Verhältnismäßigkeitsklausel (§ 4 UZwG). Und schließlich ergingen für die Grenztruppen 1965 noch zusätzliche Schießbestimmungen, auf die Nr. 319 der DV 10/4 hinweist, wenn sie vorschreibt:

„Innerhalb der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee sind die in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grenzsicherung anzuwenden. Die Wachen und Grenzposten der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee an der Staatsgrenze zu Westdeutschland und West-Berlin haben in Erweiterung der Bestimmungen die Schußwaffen bei der Grenzsicherung auf der Grundlage der Festlegungen der DV 30/10 Ziffer. 114 bis 124 anzuwenden.”

Wir kennen die DV 10/4 im Wortlaut, die DV 30/10 ist geheim. Wir wissen um ihren Inhalt aus den Aussagen geflohener Soldaten der NVA. Nach diesen Aussagen sind die Grenzposten angewiesen, auf Flüchtlinge, die bereits die erste Grenzabsperrung erreicht haben, ohne Warnschuss zu schießen. Rote oder weiße Markierungen geben Zonen an, in denen ebenfalls ohne Warnung zu schießen ist. Besonders in Berlin soll mit allen möglichen Mitteln verhindert werden, daß ein Flüchtling lebend West-Berlin erreicht. Nach dem Handbuch für Grenzsoldaten der DDR ist überhaupt

„die Verfolgung der Grenzverletzer die aktivste taktische Handlung der Grenzposten zur Festnahme bzw. Vernichtung von Grenzverletzern”.

Diese Vorschriften erhalten nur höhere Kommandeure bis zum Regiment.