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(1) An der Staatsgrenze zur BRD (Anlage 2)

a) die Grenzsäulen, exakt topographisch vermessen, in einem Abstand von 5 m zur Staatsgrenze zu setzen;

b) das vordere Sperrelement in einer Entfernung von 50 bis 80 m zur Staatsgrenze als Grenzzaun I, Minensperre oder Grenzmauer zu errichten;

- vorrangig den Grenzzaun I, in den wichtigsten Abschnitten verstärkt mit der Sperranlage SM-70, aufzubauen;

- die Minensperre Typ 66 auf die Abschnitte zu beschränken, in denen die Ortsveränderung der erdverlegten Minen durch Umwelteinflüsse ausgeschlossen, das maschinelle Räumen und Verlegen der Minen möglich und die Niederhaltung des Bodenbewuchses mit einem vertretbaren ökonomischen Aufwand zu gewährleisten ist;

- die Wirksamkeit der Minensperren Typ 66 durch die Veränderung der Minendichte von 2 bis 3 auf 3 bis 5 zu erhöhen;

- die Grenzmauer zur Sicherung grenznaher Ortschaften und Objekte sowie als Blende in provokationsgefährdeten Abschnitten zu errichten;

c) die Sperrung der kfz.-gefährdeten Abschnitte vorwiegend durch den mit Betonelementen befestigten Kfz.-Sperrgraben bzw. in Abhängigkeit vom Gelände durch Höckersperren und durch die Ausnutzung natürlicher Hindernisse zuverlässig zu gewährleisten;

d) den Kontrollstreifen mit einer Mindestbreite von 6 m durchgehend, parallel zum vorderen Sperrelement zu schaffen und durch regelmäßige Bearbeitung in Truppeneigenleistung in einem spurensicheren Zustand zu halten;

e) den Kolonnenweg zur Sicherstellung der Manövrierfähigkeit der Einheiten durchgehend, befestigt mit Fahrspurplatten bzw. Bitumenfahrbelag, entlang und in Richtung der Sperranlagen auszubauen;

f) Führungsstellen für Kompaniechefs (im Abschnitt jedes GB 1 Stück) und Zugführer (je GB 4 Stück) in den Grenzabschnitten zur Gewährleistung der ununterbrochenen Führung, der zur Grenzsicherung eingesetzten Kräfte zu errichten;

g) Beobachtungstürme in den Aufbauvarianten 9 m oder 6 m Höhe in hoher Dichte (eine Führungsstelle oder ein Beobachtungsturm auf ca. 2 km Grenzlänge) aufzubauen;

h) den Hinterlandsicherungszaun in begründeten Fällen in der Tiefe des Schutzstreifens zur Sperrung wahrscheinlicher Richtungen der Bewegung der Grenzverletzer, an Ortsrändern und zur Verhinderung des Zugangs der Grenzbevölkerung und von Wild zum Grenzsignalzaun und zur Sperranlage SM-70 zu errichten;

i) die Grenzbeleuchtung vorwiegend durch den Einsatz stationärer und beweglicher Scheinwerferanlagen zu gewährleisten und in begründeten Fällen Lichttrassen zum Ausleuchten von Ortsrändern im Schutzstreifen sowie von unübersichtlichen Grenzabschnitten zu installieren;

k) Wasserläufe, die das vordere Sperrelement schneiden, in Zusammenarbeit mit den Organen der Wasserwirtschaft wirksam zu sperren;

1) den Grenzsignalzaun gemäß grenztaktischen Erfordernissen in wichtigen Richtungen und gefährdeten Abschnitten in der Tiefe des Schutzstreifens mit dem Ziel zu errichten, rechtzeitig das Eindringen von Grenzverletzern in den Grenzabschnitt zu erkennen;

m) den nachrichtentechnischen Ausbau zur Sicherstellung der Führung, des Zusammenwirkens, der Benachrichtigung und Warnung sowie zur Gewährleistung der Bereitstellung von Drahtnachrichtenverbindungen für die Landstreitkräfte durch die Schaffung eines standhaften, den Anforderungen der Grenzsicherung entsprechenden und in der technischen Ausrüstung einheitlichen Fernmeldeerdkabelnetzes zu gewährleisten;

n) die Handlungen der Einheiten im Grenzdienst durch den Einsatz von Diensthunden, Signalgeräten, Scheinwerfern, Nachtsichtgeräten u. ä. wirksam zu unterstützen.