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5. Januar 1987

 
Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr. A 454 234, 17. Ausfertigung = 22 Blatt
Signatur: Ag 117/XXVI-06/1231-83 VVS-Nr.: A 454 234

MINISTERRAT

DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
 

ORDNUNG Nr. 018/9/001

des Ministers für Nationale Verteidigung
über die Arbeit mit den freiwilligen Helfern der Grenztruppen der DDR

– FHG - ORDNUNG –

 

vom 08.04.1983

 

Einführungsbestimmungen zur Ordnung Nr. 018/9/001

 

1. Die Ordnung Nr. 018/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Arbeit mit den freiwilligen Helfern der Grenztruppen der DDR

 

- FHG-Ordnung -

 

wird erlassen und tritt an 01.06.1983 in Kraft.

 

Gleichzeitig damit treten außer Kraft:

 

a) die ORDNUNG Nr. 018/9/656 das Stellvertreters des Ministers und Chefs der Grenztruppen der DDR über die Arbeit mit den freiwilligen Helfern der Grenztruppen

 

- FHG-Ordnung - von 01.03.1980;

 

b) die ORDNUNG Nr. 211/9/600 des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Volksmarine über die Arbeit mit den freiwilligen Helfern der Grenztruppen in Bereich der 6. Grenzbrigade/Küste - FHG-Ordnung – vom 20.03. 1982.

 

2. Militärische Bestimmungen, die dieser Ordnung widersprechen, sind bis zum 01.07.1983 zu überarbeiten bzw. zu ergänzen.

 

3. Der Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR hat die für die Arbeit mit den freiwilligen Helfern der Grenztruppen der DDR durch Angehörige der Grenzaufklärung erforderlichen militärischen Bestimmungen zu erlassen.

 

4. Für die Kontrolle der Durchsetzung und Einhaltung dieser Ordnung sind entsprechend ihrer Zuständigkeit der Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR und der Stellvertreter des Ministers und Chef der Volksmarine verantwortlich.

 

Berlin, den 8.4.1983

 

Hoffmann (Armeegeneral)

 


 

Inhaltsverzeichnis .................................................................................... Seite

 

Übersichts- und Einführungsteil

 

I. Allgemeine Bestimmungen 1
II. Gewinnung von FHG  7
III. Forderung der FHG  12
IV. Einsatz und Befugnisse der FHG  14
V. Unterbrechung der Tätigkeit der FHG  17
VI. Belobigung und disziplinarische Verantwortlichkeit von FHG  18
VII. Ausbildung und Qualifizierung der FHG  20
VIII. Führung des sozialistischen Wettbewerbs sowie Auswertung der Arbeit der FHG  21
IX. Finanzökonomische Tätigkeit  25

 
Anhang l Ausstellung und Nachweis der Ausweise für FHG  25
Anhang 2 Nachweis über FHG  28
Anhang 3 Ausstattungsnormen  31
Anhang 4 Finanzökonomische Tätigkeit  32
Anlage 1 Muster des FHG-Ausweises  35
Anlage 2 Muster der Urkunde  37
Anlage 3 Muster des Abzeichens  41
 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR werden auf der Grundlage des Gesetzes vom 25. 03. 1982 Ober die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik - Grenzgesetz - (GBl. I Nr. 11 S. 197) tätig.

2. (1) Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR (nachfolgend FHG) tragen durch ihre aktive Mitwirkung bei der zuverlässigen Sicherung der Staatsgrenze der DDR und der Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und Territorialgewässern der DDR dazu bei, den Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der DDR zu gewährleisten.

(2) FHG sind staatsbewusste Bürger der DDR, die die Grenztruppen der DDR (nachfolgend Grenztruppen) aktiv unterstützen und Ihre Aufgaben entsprechend dieser Ordnung erfüllen.

3. (1) Die Kommandeure der Verbände, Truppenteile und Einheiten und die Leiter der Grenzabschnitte (nachfolgend Kommandeure) haben die Arbeit mit den FHG in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und dieser Ordnung zu organisieren und durchzuführen.

Sie sind für die Gewinnung, Fermierung, den Einsatz, die Ausbildung der FHG, die Führung des sozialistischen Wettbewerbs, den Nachweis und für die materielle Sicherstellung verantwortlich.

(2) Die Sicherstellung- und Militärpolitik der Partei der Arbeiterklasse, die Forderungen der Direktive des Sekretariats des ZK der SED vom 07.04.1982 zur Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur BRD, zu BERLIN (WEST) und an der Küste der DDR und der Inhalt der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zum Schutz der Staatsgrenze der DDR sowie die sich darauf für die Unterstützung der Grenztruppen ergebenden Aufgaben sind den FHG periodisch zu erläutern.

4. Als FHG sind Bürger der DDR zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind,

a) Grenzdienst zu versehen sowie Aufgaben zur Unterstützung der Grenztruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, im Wohnort und im Freizeitbereich zu erfüllen,

b) Aufgaben zur Unterstützung der Grenztruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie im Wohnort und im Freizeitbereich zu erfüllen.

5. Die Kommandeure, Stäbe und Politorgane haben die Einheiten bei der Arbeit mit den FHG anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren.

Durch die feste Einbeziehung der FHG in das gesellschaftliche Leben der Stäbe und Einheiten ist zu erreichen, daß die Verbindung und das Vertrauensverhältnis zwischen den Angehörigen der Grenztruppen, den FHG und der Grenzbevölkerung weiter entwickelt werden.

 

II. Gewinnung von FHG

6. (1) Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet heben und bereit sind, die Grenztruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, können auf Vorschlag gesellschaftlicher Organisationen oder Vereinigungen oder auf Grund einer persönlichen Bewerbung als FHG bestätigt und verpflichtet werden, wenn sie:

a) in den Grenzgebieten wohnhaft sind,

b) außerhalb der Grenzgebiete wohnen und ständig bzw. zeitweilig in den Grenzgebieten arbeiten,

c) in Ortschaften in der Nähe der Grenzgebiete wohnen und zur Erfüllung von Aufgaben in Bereich der hinteren Begrenzung der Grenzgebiete eingesetzt werden können.

(2) Insbesondere sind zu gewinnen:

a) gediente Reservisten gemäß § 36 Absatz 2 Buchstabe b des Wehrdienstgesetzes,

b) Angehörige von Betrieben, insbesondere der Land-, Forst-, Nehrungsgüter- und Wasserwirtschaft, Kraftfahrer von Verkehrsbetrieben, Arbeiter von Straßenunterhaltungsbetrieben,

c) Mitarbeiter staatlicher Organe, gesellschaftlicher Organisationen öffentlicher Einrichtungen, Angehörige der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen haben, Aufgaben als FHG zu erfüllen.

(3) Die Auswahl und Gewinnung von Bürgern als FHG ist mit den Wehrkreiskommandos und den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und, soweit erforderlich, mit den örtlichen staatlichen Organen, Leitern von Betrieben und Einrichtungen sowie den gesellschaftlichen Organisationen abzustimmen.

(4) Die Auswahl und Gewinnung weiblicher FHG ist von den Möglichkeiten des Einsatzes für bestimmte ständig zu erfüllende Aufgaben abhängig zu machen. Sie sind nicht für den Grenzdienst vorzusehen.

(5) Als FHG sind nicht zu gewinnen:

a)

- hauptamtliche Partei- und Staatsfunktionäre,

- freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei, freiwillige Mitarbeiter der Zivilverteidigung, Angehörige der Kampfgruppen der Arbeiterklasse und der freiwilligen Feuerwehr}

b) Bürger, die

- Verwandte 1. Grades in der BRD oder BERLIN (WEST) haben,

- Verbindungen zu Verwandten oder Bekannten in der BRD, in BERLIN (WEST) oder in anderen kapitalistischen Staaten aufrechterhalten, diese besuchsweise empfangen oder zu ihnen reisen,

- vorbestraft bzw. rechtskräftig verurteilt sind,

- einen schlechten Leumund besitzen.

(1) Bürger, die sich bereit erklären, als FHG die Grenztruppen bei der Sicherung der Staatsgrenze der DOR aktiv zu unterstützen, sind nach Überprüfung und Zustimmung der zuständigen Kreisdienststelle des MfS durch den Kommandeur des Grenzregimentes, des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzabschnittes auf der Personalkarte als FHG zu bestätigen. Danach erfolgt ihre schriftliche Verpflichtung gemäß Vordruck NVA 18211.

(2) Durch den FHG sind für die Ausstellung des Ausweises für freiwillige Helfer der Grenztruppen (Vordruck NVA 18001) und die Personalkarte zwei Lichtbilder zu übergeben.

8. (1) Der bestätigte und verpflichtete FHG erhält einen Ausweis, eine Armbinde und ein Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen zur Legitimation.

Diese sind in würdiger Form durch den Kompaniechef, den Kommandeur des Grenzbataillons oder den Leiter des Grenzunterabschnittes zu überreichen und während der Ausübung des Dienstes am Mann zu tragen.

(2) Nach der Übergabe des Ausweises ist der FHG mit der im Anhang 3 aufgeführten Bekleidung und Ausrüstung (B/A) auszustatten.

Der Empfang des Ausweises und der D/A ist durch den FHG im Nachweisbuch über FHG und im B/A-Nachweis zu quittieren.

Die B/A ist entsprechend der DV 010/0/005 „Uniformarten und ihre Trageweise“ zu tragen.

Die Armbinde aus grünem Stoff, 125 mm breit und mit weißem Aufdruck

Freiwilliger Helfer (Staatsemblem) der Grenztruppen der DDR sowie einem aufgenähten Staatsemblem der DOR, 45 mm Durchmesser, ist am linken Oberarm anzubringen.

(3) FHG, die nur für den Einsatz im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Wohnort vorgesehen sind, werden nicht mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet.

9. Die FHG sind auf der Grundlage der DV 010/0/OO9

- Wachsamkeit und Geheimhaltung - aktenkundig zu belehren und durch ihre Unterschrift zu verpflichten, über alle in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als FHG bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung ist mit der Personalkarte aufzubewahren.

10. Für die Nachweisführung der Personalkarten sowie für die Ausstellung der Ausweise sind verantwortlich:

a) der Oberoffizier für Organisation/Auffüllung des Grenzregimentes,

b) der Offizier für Organisation/Auffüllung des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste

c) der Bearbeiter Organisation/Auffüllung des Grenzabschnittes zur VRP und CSSR.

Die Personalkarten, die Ausweise sowie der Nachweis Ober die Ausweise sind entsprechend den militärischen Bestimmungen sicher aufzubewahren.

 


 

III. Formierung der FHG

 

11. (1) Zur Gewährleistung der Führung der FHG sind Gruppen und Züge zu formieren.

 
Die Zusammenfassung in Gruppen oder Zügen kann auf der Basis von Ortschaften, Betrieben oder anderen Einrichtungen erfolgen.
 

(2) Die Stärken der Gruppen und Züge sollten betragen:

e) Gruppe: 7-10 FHG,
b) Zug: 23 - 30 FHG.
 

(3) Zur Führung der FHG-Einheiten sind aus den Reihen der FHG Gruppenführer, stellvertretende Gruppenführer. Zugführer und stellvertretende Zugführer einzusetzen, die politisch und militärisch zur Erfüllung dieser Aufgaben befähigt sind.

 

(4) Gruppen- und Zugführer sowie deren Stellvertreter tragen zur äußeren Kennzeichnung!

 

a) Gruppenführer:

 

am oberen und unteren Rand der Armbinde einen 7 mm breiten silbernen Litzenstreifen,

 

b) Stellvertreter des Gruppenführers:

 

am oberen Rand der Armbinde einen 7 mm breiten silbernen Litzenstreifen,

 

c) Zugführer:

 

am oberen und unteren Rand der Armbinde einen 13 mm breiten silbernen Litzenstreifen,

 

d) Stellvertreter des Zugführers:

 

am oberen Rand der Armbinde einen 13 mm breiten silbernen Litzenstreifen.

 

12. (1) Zur Gewährleistung der schnellen Alarmierung sowie Übermittlung von Meldungen und Informationen ist ein entsprechendes Alarmierungs-, Melde- und Benachrichtigungssystem für den Abschnitt der Grenzkompanie, des Grenzbataillons, im Grenzkommando MITTE des Grenzregimentes und in den Grenzabschnitten zur VRP und C8SR für die Grenzabschnittsposten und Grenzunterabschnitte festzulegen.

 

(2) Die Alarmierungs-, Melde- und Benachrichtigungsunterlagen sind zu lagern:

 

a) in den Grenzkommandos NORD und SÜD sowie in der 6. Grenzbrigade Küste in den Führungsstellen der Grenzbataillone und in den Grenzkompanien (UvO);

 

b) im Grenzkommando MITTE beim OpD des Grenzregimentes und in den Grenzkompanien (UvO);

 

c) in den Grenzabschnitten zur VRP und CSSR bei dem Leiter des Grenzunterabschnittes und dem Grenzabschnittsposten.


 

IV. Einsatz und Befugnisse der FHG

 

13. (1) Die FHG können selbständig, im Bestand von Grenzposten oder im Zusammenwirken mit Angehörigen und freiwilligen Helfern der DVP innerhalb, im Bereich der hinteren Begrenzung und an den Zugängen des Grenzgebietes eingesetzt werden zur:

 

a) Feststellung verdächtiger Personen;

 

b) Erfüllung von Beobachtungs-/Überwachungsaufgaben am Arbeitsplatz, im Wohnort oder im Freizeitbereich;

 

c) Kontrolle von Personen und Fahrzeugen;

 

d) Sicherung von Objekten oder Anlagen;

 

e) Beseitigung von Katastrophenschäden;

 

f) Kontrolle der Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung;

 

g) Erfüllung von Aufgaben bei Fahndungen;

 

h) Durchführung von Arbeiten zur (Erhöhung der Sicherheit und Ordnung.

 

(2) Der Kommandeur des Grenzbataillons, im Grenzkommando MITTE der Kommandeur des Grenzregiments, sowie der Leiter des Grenzunterabschnittes haben die Aufgaben zur Arbeit mit den FHG im Befehl zur Grenzsicherung/Grenzüberwachung festzulegen.

 

(3) FHG sind monatlich 6 bis 8 Stunden zum Grenzdienst zu planen und einzusetzen, wenn es ihre berufliche Tätigkeit und ihre physische Verfassung zulassen.

Die FHG sind während des Grenzdienstes anzuleiten und zu kontrollieren.
Als Grenzdienst sind zu werten:
 

a) der Einsatz außerhalb der beruflichen Tätigkeit,

 

b) die Durchführung von Arbeitseinsätzen.

 

(4) Eine zeitweilige Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung von Aufgaben als FHG ist nur in Ausnahmefällen mit Bestätigung ab Kommandeur des Grenzbataillons aufwärts und mit Zustimmung des zuständigen Betriebsleiters gestattet.

 

(5) Der Einsatz der FHG ist mit dem Einsatz der grenzsichernden Einheiten sowie der Kräfte der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren.

 

14. (1) Die FHG sind berechtigt:

 

a) selbständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung in Grenzgebiet gegeben ist;

 

b) Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen zuzuführen, oder einem Angehörigen der Grenztruppen bzw. einer Dienststelle oder einem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu übergeben, wenn eine Grenzverletzung festgestellt oder begründet vermutet wird oder Personen sich nicht ausweisen können.

 

(2) Gegenüber bevorrechteten Personen ist gemäß den Bestimmungen der 1. Durchführungsanordnung des Ministers für Nationale Verteidigung zur Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Seegewässern der DDR vom 30. 03. 1982, Ziffer 9, zu verfahren,

 

(3) Die FHG sind verpflichtet, erteilte Aufträge gewissenhaft mit Initiative und hohem Verantwortungsbewusstsein zu erfüllen und die ihnen übertragenen Befugnisse unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften so wahrzunehmen, dass sie zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten beitragen.

 

(4) Die FHG haben selbständig zu handeln, wenn eine Grenzverletzung oder Verletzung der Ordnung in den Grenzgebieten festgestellt bzw. begründet vermutet wird.

 

Bei selbständigem Handeln hat eich der FHG unaufgefordert auszuweisen.

 

15. Wenn erforderlich, kann der FHG zum Grenzdienst zusätzlich ausgerüstet worden mit:

 

a) Dienstfernglas,

 

b) Leucht- und Signalmitteln,

 

c) Postensprecheinrichtung.

 

Der zeitweilige Empfang ist in Leihausgabebuch zu quittieren.

 

16. In Verantwortung des Kommandeurs des Grenzkommandos, Chefs der 6. Grenzbrigade Küste und des Leiters des Grenzabschnittes sind Festlegungen zur zeitweiligen Nutzung des Sprechgerätesatzes zu treffen sowie die Ordnung zur Nutzung des Grenzmeldenetzes durch die FHG

während des Grenzdienstes festzulegen.
 

17. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben kann Kfz-Technik Grenztruppen eingesetzt werden.

 

18. Die Ausrüstung und der Einsatz der FHG mit Schützenwaffen hat nur auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung zu erfolgen, soweit sie an den betreffenden Waffen ausgebildet wurden und an Übungsschießen teilgenommen haben.

 

19. (1) Mit Zustimmung des Kompaniechefs/Leiters des Grenzunterabschnittes ist es gestattet, Privathunde der FH die ein Abrichtekennzeichen für Schutz- und Fährtenhunde besitzen, zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben einzusetzen.

 

(2) Eine Unterbringung von Privathunden in Zwingeranlagen der Grenztruppen ist nicht statthaft.


 

 

V. Unterbrechung der Tätigkeit der FHG

 

20. (1) Die Tätigkeit der FHG kann in folgenden Fällen unterbrochen werden:

 

a) zur Ableistung des aktiven Wehrdienstes bzw. Reservistendienstes,

 

b) aus wichtigen beruflichen und gesellschaftlichen Gründen, (Lehrgänge, Delegierungen u.a.)

 

c) auf Grund von Krankheiten.

 

(2) Die Fortsetzung der Tätigkeit der FHG nach erfolgter Unterbrechung ist durch den Kommandeur des Grenzregimentes, den Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzunterabschnittes zu bestätigen.

 

(3) Begründete und bestätigte Unterbrechungen sind auf die Zeitdauer der aktiven Tätigkeit des FHG anzurechnen. Die Unterbrechungen sollten 5 Jahre nicht überschreiten.

 

21. Der Ausweis, die Armbinde, das Abzeichen und die ausgegebene Bekleidung und Ausrüstung sind für die Dauer der Unterbrechung einzuziehen.


 

 

VI. Belobigung und disziplinarische Verantwortlichkeit von FHG

 

22. (1) Die FHG können als Anerkennung für längjährige vorbildliche Tätigkeit sowie für besondere Verdienste bei der Sicherung der Staatsgrenze entsprechend der Ordnung Nr. 002/8/007 - Auszeichnungsordnung - ausgezeichnet werden mit:

 

- den Leistungsabzeichen der Grenztruppen der DDR,

 

- der Medaille für vorbildlichen Grenzdienst,

 

- der Verdienstmedaille der Grenztruppen der DDR in Bronze, Silber und Gold.

 

(2) Hervorragende Leistungen der FHG können gewürdigt werden:

 

a) durch den Kompaniechef bzw. Grenzabschnittsposten mit:

 

- Aussprachen des Dankes,

 

- Überreichen eines Anerkennungsschreibens über vorbildliche Leistungen an die Leiter staatlicher Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, an die Arbeitskollektive, an die Vorstände von Genossenschaften, an die Leitungen der Parteien und Massenorganisationen sowie an die Ehegatten und Eltern,

 

- Würdigung an der Ehrentafel der jeweiligen Dienststelle;

 

b) durch den Kommandeur des Grenzregimentes, den Chef der 6. Grenzbrigade Küste, den Leiter des Grenzunterabschnittes:

 

- überreichen von Geld- oder Sachprämien entsprechend Anhang 4.

 

23. Den FHG sind nach 10jähriger Tätigkeit und alle weiteren fünf Jahre eine Urkunde (Vordruck NVA 46 702} für treue Mitarbeit, verbunden mit einer Goldprämie, entsprechend Anhang 4 Ziffer 2 Abs. 3 zu übergeben.

 

Die Übergabe der Urkunde und der Prämie hat in würdiger Form zu erfolgen.

 

24. (1) Mit den FHG, die Pflichtverletzungen begangen haben, und im Kollektiv der FHG in Verantwortung des Kompaniechefs bzw. des Leiters des Grenzunterabschnittes erzieherische Aussprachen durchzuführen.

 

Das Ergebnis der Aussprachen ist zu protokollieren.

 

(2) Eine Entpflichtung ist durch den Kommandeur des Grenzregimentes, den Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzabschnittes vorzunehmen, wenn die erzieherische Aussprache erfolglos blieb.

 

(3) FHG sind zu entpflichten, wenn sie:

 

a) Straftaten oder Verfehlungen begangen haben oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Grenztruppen bzw. der FHG geschädigt haben oder schädigen,

 

b) in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz ein den Gesetzen der sozialistischen Moral und Ethik widersprechendes Verhalten an den Tag legen.

 

c) unbegründet anhaltende Inaktivität als FHG zeigen.

 

(4) Entpflichtungsanträgen von FHG ist stattzugeben, wenn persönliche, berufliche, gesundheitliche oder andere zwingende Gründe die Tätigkeit als FHG, auch bei einer zeitweiligen Unterbrechung, nicht mehr zulassen.

 

(5) Beendet ein FHG seine Tätigkeit gemäß Abschnitt VI

 

Ziffer 24 Abs. 4 ist er in Verantwortung des Kompaniechefs bzw. des Leiters des Grenzunterabschnittes in würdiger Form zu entpflichten und zu verabschieden.

 

(6) Bei Entpflichtung oder Todesfall sind der Ausweis, die Armbinde und das Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen sowie die ausgegebene Bekleidung und Ausrüstung einzuziehen.

 

 

VII. Ausbildung und Qualifizierung der FHG

 

25. Die Ausbildung und Qualifizierung der FHG ist auf der Grundlage eines vom Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR bzw. vom Stellvertreter des Ministers und Chef der Volksmarine bestätigten Rahmenprogramms zu planen, zu organisieren und durchzuführen mit dem Ziel:

 

a) Pflichtbewusstsein und Initiative bei der Gewährleistung der zuverlässigen Grenzsicherung/Grenzüberwachung zu entwickeln,

 

b) Kenntnisse, Fähigkelten und Fertigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben zu vervollkommnen.

 
 

26. (1) Die Ausbildung und Qualifizierung ist in Verantwortung des Kompaniechefs bzw. des Leiters des Grenzunterabschnittes durchzuführen.

 

(2) Im Grenzkommando MITTE kann die Ausbildung und Qualifizierung der FHG im Ausbildungshalbjahr für zwei Tage zentral im Grenzregiment in Verantwortung des Stellvertreters des Kommandeurs für Grenzsicherung organisiert und durchgeführt werden.

 

27. Schießübungen der FHG mit MPi sind durch den Stab des Grenzregimentes, den Stab des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste bzw. den Stab des Grenzabschnittes einmal im Ausbildungsjahr auf der Grundlage der militärischen Bestimmungen zu organisieren, sicherzustellen und durchzuführen.

 

Voraussetzung für die Teilnahme der FHG am Übungsschießen ist eine abgeschlossene Ausbildung an der betreffenden Waffe.

 
 

 

VIII. Führung des sozialistischen Wettbewerbs sowie Auswertung der Arbeit der FHG

 

28. (1) Die FHG bzw. die Gruppen und Züge der FHG sind in t sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.

 

Der sozialistische Wettbewerb ist auf der Grundlage der entsprechenden militärischen Bestimmungen zu organisieren und zu führen mit dem Ziel:

 

a) die politisch-moralischen Eigenschaften der FHG zu festigen, sie zum bewussten Handeln, zur Erfüllung der Aufgaben zur Sicherung der Staatsgrenze zu befähigen sowie das enge Vertrauensverhältnis zwischen den Grenztruppen und der Grenzbevölkerung weiterzuentwickeln;

 

b) die Wirksamkeit der Grenzsicherung/Grenzüberwachung sowie die Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten zu erhöhen;

 

c) den Ausbildungsstand der FHG zielstrebig zu vervollkommnen;

 

d) die Einsatzbereitschaft und Geschlossenheit der Züge und Gruppen zu verbessern sowie die besten FHG, Gruppen und Züge zu ermitteln.

 
 

(2) Die Leistungen und die Ergebnisse der FHG im sozialistischen Wettbewerb sind in den Arbeitskollektiven bzw. vor den entsprechenden Einheiten und Stäben sowie in den FHG-Kollektiven auszuwerten und zu würdigen.

 

(3) Zur Organisation und Führung des sozialistischen Wettbewerbs haben der Kommandeur des Grenzkommandos, der Chef der 6. Grenzbrigade Küste sowie der Leiter des Grenzabschnittes mit der Aufgabenstellung für das Ausbildungsjahr entsprechende Festlegungen zu treffen.

 

29. Die Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs und der Ergebnisse der Arbeit der FHG sind zu organisieren und durchzuführen:

 

a) in den FHG-Gruppen und -Zügen einmal im Ausbildungshalbjahr durch den Kompaniechef bzw. den Leiter des Grenzunterabschnittes;

 

b) mit den Besten der FUG und den FHG-Führungskräften einmal im Ausbildungsjahr durch den Kommandeur des Grenzbataillons, den Kommandeur des Grenzregimentes sowie den Leiter des Grenzunterabschnittes,

 

30. FHG-Konferenzen sind vorzubereiten und durchzuführen:

 

a) in Verantwortung des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Grenztruppen sowie des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Volksarmee

 

in 2 - 4 Jahren einmal)

 

b) in Verantwortung des Kommandeurs des Verbandes, des Chefs der 6. Grenzbrigade Küste und dss Leiters des

 

Grenzabschnittes:

 

in l - 2 Jahren einmal.

 

31. Die FHG sind aktiv, in die Neuererbewegung gemäß der „Ordnung des Ministers für Nationale Verteidigung vom 20. 10.1972 über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Erfinder in der Neuererbewegung der NVA“ - Neuererordnung - (AMB1 Nr. 43/72-B/7-2/15) einzubeziehen.

 

 

IX. Finanzökonomische Tätigkeit

 

32. (1) Die Planung, Verwendung und Abrechnung der Haushaltsmittel zur finanziellen Sicherstellung der festgelegten Aufgaben für die FHG sowie die Kontroll- und Berichterstattung über die Ergebnisse der finanzökonomischen Tätigkeit hoben auf der Grundlage der Ordnung Nr. OO5/9/OO7 des Ministers für Nationale Verteidigung von 19.11.1979 über die finanzökonomische Tätigkeit in der Nationalen Volksarmee - Ordnung Finanzökonomie - und der Festlegung des Anhangs 4 in Verantwortung des Stellvertreters des Kommandeurs und Stabschefs des Grenzregiments, des Grenzabschnittes, der 6. Grenzbrigade Küste und des Grenzkommandos zu erfolgen.

 

(2) Der Haushaltsmittelbedarf ist den zuständigen finanzökonomischen Organ schriftlich zur Aufnahme in den Haushaltsplanvorschlag zum Termin entsprechend der Meldetabelle FRIEDEN zu übergeben.

 

33. Der Versicherungsschutz und die Bearbeitung von Schadenersatzansprüchen für FHG ist gemäß der Ordnung Finanzökonomie vom 19. November 1979, Teil VI, zu gewährleisten.

 

 


 

Anhang l

 

Ausstellung und Nachweis der Ausweise für freiwillige Helfer der Grenztruppen (Vordruck NVA 10001)

 

1. Die Ausstellung von Ausweisen

 

Linke Ausweisinnenseite

 

a) Als Ausweis-Nr. ist die laufende Nr. aus dem Nachweis über ausgestellte Ausweise für FHG des Grenzregiments oder des Grenzabschnittes mit der zweistelligen Jahresendzahl (z. B.: 116/79) einzutragen.

 

b) Das Ausstellungsdatum und Geburtsdatum sind als 8stellige Zahl zu schreiben (z.0 B.: 05.11.1980).

 

c) Der FHG hat bei Erhalt des Ausweises unter dem Lichtbild zu unterschreiben. Vor- und Zuname sind auszuschreiben.

 

d) Bei der Unterschrift des Kommandeurs sind der Name und Dienstgrad in Druckschrift vorzuschreiben. Unterschriftsberechtigt sind entsprechend ihrer Zuständigkeit der Kommandeur des Grenzregiments, der Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste und der Leiter des Grenzabschnittes.

 

e) Als Dienstsiegel ist das kleine Dienstsiegel zu verwenden.

 

f) Das Lichtbild ist mit wasserfestem Klebstoff aufzukleben. Es ist an der rechten unteren Ecke mit dem Prägesiegel so zu siegeln, daß die Nummer auf dem Lichtbild erkennbar ist.

 

 

 

Rechte Ausweisinnenseite

 

g) Zuständigkeitsbereich

 

Abhängig vom vorgesehenen Einsatz ist einzutragen:

 

- Staatsgrenze zur BRD bzw. zu WESTBERLIN:

 

z. B.: Grenzgebiet in Kreis HALDENSLEBEN oder Grenzgebiet im Kreis HALDENSLEBEN und OSCHERSLEBEN

 

- Staatsgrenze zur VR POLEN bzw. CSSR:

 

z. B.: Abschnitt der Staatsgrenze in Kreis GÜRLITZ.

 

h) Der Ausweisinhaber ist entsprechend des Grenzgesetzes von 25. 03. 1982 § 20 als

 

FREIWILLIGER HELFER DER GRENZTRUPPEN DER DDR

 

tätig und in dieser Eigenschaft befugt, im Zuständigkeitsbereich:

 

 

1. Die Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung in Grenzgebiet zu kontrollieren.
 

2. Personalien selbständig festzustellen oder aufzunehmen.

 

3. Personen gemäß g 23 des Grenzgesetzes zuzuführen.

 

 

Rechte Ausweisaußenseite
 

i) Die Gültigkeit des Ausweises für FHG ist jährlich bis zum 31.12. für das folgende Kalenderjahr zu verlängern,

 

j) Berechtigt zur Verlängerung des Ausweises sind die unter Abschnitt II Ziffer 7 Abs. l genannten Kommandeure/ Leiter, an der Staatsgrenze zur VRP und CSSR zusätzlich die Leiter der Grenzunterabschnitte.

 

k) Zur Verlängerung ist das kleine Dienstsiegel zu verwenden und die Postfachnummer des Grenzregimentes, des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder des Grenzunterabschnittes einzutragen.

 

 

2. Für den Nachweis über die Ausgabe und Verlängerung der Ausweise für FHG sind verantwortlich:

 

a) in Grenzbataillon, der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef,

 

b) in Grenzregiment und im Grenzabschnitt die unter Abschnitt II Ziffer 10 Genannten,

 

c) der Nachweis hat zu beinhalten:

 

Lfd.-Nr., Name, Vorname, Nr. des Ausweises, Datum der Ausstellung, Ausgabebestätigung durch den Nachweisführenden, Unterschrift des Empfängers, Verlängerung, Bemerkung (Datum der Vernichtung, Verlust).

 

 

3. Im übrigen gelten die allgemeinen Festlegungen der Ordnung Nr. 010/9/009 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 30.03.1981 über das Ausweiswesen in der Nationalen Volksarmee - Ausweisordnung -
 
 

 

 

Anhang 2

 

Nachweis über FHG

 

 

1. Grenzkompanie und Grenzabschnittsposten

 

FHG sind nachzuweisen, gesondert noch Zügen, Gruppen und Einzel-FHG:

 

a) Personellen mit

 

lfd.-Nr., Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Parteizugehörigkeit, Beruf, Arbeitsstelle, Funktion, Datum der Verpflichtung, Nummer des Ausweises, Verlängerung, Art der Benachrichtigung;

 

b) Teilnahme

 

- am Grenzdienst,

 

- an der politischen und militärischen Ausbildung,

 

- an den Leistungsvergleichen im sozialistischen Wettbewerb;

 

c) Schießergebnisse;

 

d) Aufgaben zur Unterstützung der Grenzsicherung/Grenzüberwachung und deren Erfüllung;

 

e) Ergebnisse der FHG-Tätigkeit (Festnahmen, Hinweise

 

u. ä.);

 

f) Auszeichnungen und Prämierungen;

 

g) Belehrung,

 

Der Nachweis ist laufend zu führen.

 

 

2. Grenzregiment, Grenzbataillon und Grenzunterabschnitt

 

Nachzuweisen sind, gesondert nach Grenzkompanie, Grenzbataillon, Grenzabschnittsposten:

 

Q) Anzahl der Einzel-FHG nach Ortschaften bzw. Betrieben;

 

b) Anzahl der Gruppen und Züge, ihre Stärken sowie ihre Standorte;

 

c) Gesamtstärke;

 

d) ausgezeichnete und prämierte FHG (namentlich), Datum und Art der Auszeichnung;

 

e) Anzahl der insgesamt geleisteten Stunden im Grenzdienst;

 

f) prozentuale Beteiligung an der politischen und militärischen Ausbildung;

 

g) Ergebnisse der FHG-Tätigkeit (Festnahmen, Hinweise u.a.). Der Nachweis ist am Ende des Quartals zu ergänzen.

 

 

3. Grenzkommando, 6. Grenzbrigade Küste und Grenzabschnitt

 

Es sind nachzuweisen, gesondert nach Grenzbataillon, Grenzregiment bzw. Grenzunterabschnitt:

 

a) Anzahl der Einzel-FHG nach Ortschaften bzw. Betrieben;

 

b) Anzahl der Gruppen und Züge sowie ihre Stärken;

 

c) Gesamtstärke;

 

d) durchschnittlich geleistete Stunden im Grenzdienst;

 

e) prozentuale Beteiligung an der politischen und militärischen Ausbildung;

 

f) Anzahl und Art der Auszeichnungen.

 

 

4. Kommando der Grenztruppen und Kommando der Volksmarine

 

Es sind nachzuweisen, gesondert nach Grenzkommando, Grenzregiment, Grenzbataillon in der 6. Grenzbrigade Küste und Grenzabschnitt:

 

- Anzahl der Gruppen und Züge;

 

- Gesamtstärke.

 

 

5. (1) Der Nachweis gemäß Anhang 2 Ziffer l und 2 hat in einem Arbeitsbuch (VS) A 4 (Vordruck 33601) zu erfolgen. Durch den Grenzabschnittsposten ist der Nachweis gemäß Anhang 2 Ziffer l in einem nachweispflichtigen Arbeitsbuch A 5 (Vordruck 33603) zu führen.

 

(2) Der Nachweis gemäß Anhang 2 Ziffer 3 und 4 ist statistisch (VS) einmal im Ausbildungsjahr gemäß Meldetabelle - Frieden - Teil D (GVS-Nr.: G/409102) Blatt D/2/2 Ziffer (15) zu führen.

 

 

 

Anhang 3

 

Ausstattungsnormen

 

An die FHG sind auszugeben (Ausstattungsnorm)

 

B/A-Gegenstand                     Stück/Paar
 

 

Feldmütze/Bordkäppi                   1

 

Wintermütze                                   1

 

Webpelzkragen                              1

 

Felddienstanzug                            1

 

Felddienstanzug (wattiert)            1

 

Halbschaftstiefel                            1

 

Armbinde                                         1

 

Gurtkoppel                                       1

 

Regenumhang                                1

 

Kragenbinde                                    2

 

Spezialhosenträger                        1

 

Mantelriemen                                   2

 

 

Anmerkung:

 

Die Bekleidung ist nur im Dienst sowie auf dem Weg zum und vom Dienst zu tragen.

 

 

 

Anhang 4

 

Finanzökonomische Tätigkeit

 

1. Planung und Zweckbestimmung der finanziellen Mittel

 

(1) Die Planung der finanziellen Mittel hat zu erfolgen:

 

a) auf der Grundlage einer Haushaltsnorm von 100,- M je FHG,

 

b) in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines gesondert begründeten Zusatzbedarfs, z. B. bei hoher Konzentration langjährig aktiver FHG.

 

(2) In Rahmen der bestätigten Haushaltsmittel können Ausgaben für folgende Zwecke geleistet werden:

 

- Geld- und Sachprämien gemäß Anhang 4 Ziffer 2 Abs. l und 2

 

- Zusammenkünfte mit den besten FHG und Angehörigen der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane sowie den Organen der Zusammenarbeit zu besonderen Anlässen wie

 

. Prämierungen und Auszeichnungen,

. Auswertung hervorragender Leistungen,
 

. Abschluß und Auswertung von Ergebnissen bei der Unterstützung der Grenzsicherung zum Ende des Ausbildungsjahres u.a.

 

. Speisen und Getränke (bis 5,- M je Teilnehmer}

 

- Erstattung von Löhnen und Gehältern der FHG

 

- Fahrkostenerstattung

 

- Speisen und alkoholfreie Getränke bei Einsätzen und Übungen, wenn keine Truppenverpflegung erfolgt (bis 5,- M je Teilnehmer und Tag)

 

- Prämien zur Anerkennung langjähriger aktiver Tätigkeit der FHG gemäß

 

 

Anhang 4 Ziffer 2 Abs. 3.

 

2. Voraussetzungen für Prämierungen und Auszeichnungen

 

(1) Auf Befehl des Kommandeurs des Grenzregiments, Kommandeure des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder des Leiters des Grenzabschnittes können FHG prämiert und ausgezeichnet werden für

 

- vorbildliche Erfüllung von Aufgaben zur Sicherung der Staatsgrenze der DDR;

 

- die Verhinderung von Grenzdurchbrüchen und Grenzprovokationen;

 

- die selbständige Festnahme von Grenzverletzern oder aktive Unterstützung bei der Festnahme;

 

- Informationen, die zur Aufdeckung und Verhinderung von Grenzdurchbrüchen oder zur Festnahme von Grenzverletzern führten;

 

- hervorragende Leistungen bei Arbeitseinsätzen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in Grenzgebiet oder bei der Vorbereitung des Ausbaues der Staatsgrenze;

 

— besondere Leistungen in der Ausbildung oder in sozialistischen Wettbewerb;

 

- die Gewinnung neuer FHG.

 

(2) Auf Befehl des Kommandeurs des Grenzregiments, des Kommandeurs der 6. Grenzbrigade Küste oder des Leiters des Grenzabschnittes kennen Angehörige der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane oder Bürger der DDR, die besondere Leistungen für den zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze erbracht haben, prämiert und ausgezeichnet werden.

 

Die Prämierung oder Auszeichnung von Angehörigen der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane darf nur mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten erfolgen.

 

(3) Zur Anerkennung langjähriger aktiver Tätigkeit der FHG mit Prämien

 

nach 10 Jahren 150,- M

nach 15 Jahren 200,- M
nach 20 Jahren 250,- M
nach 25 Jahren 350,- M
nach 30 Jahren 500,- M
 

Die Prämierung ist mit der Übergabe einer Urkunde (Vordruck NVA 46 702) zu verbinden, die durch den Kommandeur des Grenzregiments, den Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzabschnittes zu unterschreiben ist.

 

3. Bewirtschaftung. Berichterstattung und Kontrolle

 

(1) Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Berichterstattung sind der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Grenzkommandos, des Grenzregiments, des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste und der Stellvertreter des Leiters und Stabschef des Grenzabschnittes verantwortlich. Sie haben die Kontrolle über die zweckentsprechende Verwendung der bestätigten Haushaltsmittel und die konsequente Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Grundsätze zu gewährleisten.

 

(2) Entsprechend der Ordnung Nr. O05/9/007 des Ministers für Nationale Verteidigung über die finanzökonomische Tätigkeit in der NVA - Ordnung Finanzökonomie - sind dem zuständigen finanzökonomischen Organ schriftliche Einschätzungen vorzulegen über

 

a) den Stand der Realisierung der bestätigten Haushaltsmittel;

 

b) die zweckentsprechende Verwendung nach den unter Ziffer l festgelegten Grundsätzen;

 

c) den auftretenden Mehr- oder Minderbedarf;

 

d) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

 

 

 

Anlage l - Muster des FHG-Ausweises

 

 

 

Muster des FHG-Ausweises

 

 

 

Innenseite

 

 

 

 


 

 

Anlage 2 - Muster der Urkunde (Größe A 5)

 
 

Muster der Urkunde

 

Anlage 2 - Muster der Urkunde: Innenseite links

Muster der Urkunde - Innenseite links

Anlage 2 - Muster der Urkunde: Innenseite rechts

Muster der Urkunde - Innenseite rechts

 

 
 
 

 

 

Anlage 3 - Muster des Abzeichens

 

 

 

 

 

 

Muster des Abzeichens FHG