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VII. Ausbildung und Qualifizierung der FHG

 

25. Die Ausbildung und Qualifizierung der FHG ist auf der Grundlage eines vom Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR bzw. vom Stellvertreter des Ministers und Chef der Volksmarine bestätigten Rahmenprogramms zu planen, zu organisieren und durchzuführen mit dem Ziel:

 

a) Pflichtbewusstsein und Initiative bei der Gewährleistung der zuverlässigen Grenzsicherung/Grenzüberwachung zu entwickeln,

 

b) Kenntnisse, Fähigkelten und Fertigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben zu vervollkommnen.

 
 

26. (1) Die Ausbildung und Qualifizierung ist in Verantwortung des Kompaniechefs bzw. des Leiters des Grenzunterabschnittes durchzuführen.

 

(2) Im Grenzkommando MITTE kann die Ausbildung und Qualifizierung der FHG im Ausbildungshalbjahr für zwei Tage zentral im Grenzregiment in Verantwortung des Stellvertreters des Kommandeurs für Grenzsicherung organisiert und durchgeführt werden.

 

27. Schießübungen der FHG mit MPi sind durch den Stab des Grenzregimentes, den Stab des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste bzw. den Stab des Grenzabschnittes einmal im Ausbildungsjahr auf der Grundlage der militärischen Bestimmungen zu organisieren, sicherzustellen und durchzuführen.

 

Voraussetzung für die Teilnahme der FHG am Übungsschießen ist eine abgeschlossene Ausbildung an der betreffenden Waffe.