Beitragsseiten

 

 

V. Unterbrechung der Tätigkeit der FHG

 

20. (1) Die Tätigkeit der FHG kann in folgenden Fällen unterbrochen werden:

 

a) zur Ableistung des aktiven Wehrdienstes bzw. Reservistendienstes,

 

b) aus wichtigen beruflichen und gesellschaftlichen Gründen, (Lehrgänge, Delegierungen u.a.)

 

c) auf Grund von Krankheiten.

 

(2) Die Fortsetzung der Tätigkeit der FHG nach erfolgter Unterbrechung ist durch den Kommandeur des Grenzregimentes, den Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzunterabschnittes zu bestätigen.

 

(3) Begründete und bestätigte Unterbrechungen sind auf die Zeitdauer der aktiven Tätigkeit des FHG anzurechnen. Die Unterbrechungen sollten 5 Jahre nicht überschreiten.

 

21. Der Ausweis, die Armbinde, das Abzeichen und die ausgegebene Bekleidung und Ausrüstung sind für die Dauer der Unterbrechung einzuziehen.