Beitragsseiten

 

VIII. Führung des sozialistischen Wettbewerbs sowie Auswertung der Arbeit der FHG

 

28. (1) Die FHG bzw. die Gruppen und Züge der FHG sind in t sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.

 

Der sozialistische Wettbewerb ist auf der Grundlage der entsprechenden militärischen Bestimmungen zu organisieren und zu führen mit dem Ziel:

 

a) die politisch-moralischen Eigenschaften der FHG zu festigen, sie zum bewussten Handeln, zur Erfüllung der Aufgaben zur Sicherung der Staatsgrenze zu befähigen sowie das enge Vertrauensverhältnis zwischen den Grenztruppen und der Grenzbevölkerung weiterzuentwickeln;

 

b) die Wirksamkeit der Grenzsicherung/Grenzüberwachung sowie die Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten zu erhöhen;

 

c) den Ausbildungsstand der FHG zielstrebig zu vervollkommnen;

 

d) die Einsatzbereitschaft und Geschlossenheit der Züge und Gruppen zu verbessern sowie die besten FHG, Gruppen und Züge zu ermitteln.

 
 

(2) Die Leistungen und die Ergebnisse der FHG im sozialistischen Wettbewerb sind in den Arbeitskollektiven bzw. vor den entsprechenden Einheiten und Stäben sowie in den FHG-Kollektiven auszuwerten und zu würdigen.

 

(3) Zur Organisation und Führung des sozialistischen Wettbewerbs haben der Kommandeur des Grenzkommandos, der Chef der 6. Grenzbrigade Küste sowie der Leiter des Grenzabschnittes mit der Aufgabenstellung für das Ausbildungsjahr entsprechende Festlegungen zu treffen.

 

29. Die Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs und der Ergebnisse der Arbeit der FHG sind zu organisieren und durchzuführen:

 

a) in den FHG-Gruppen und -Zügen einmal im Ausbildungshalbjahr durch den Kompaniechef bzw. den Leiter des Grenzunterabschnittes;

 

b) mit den Besten der FUG und den FHG-Führungskräften einmal im Ausbildungsjahr durch den Kommandeur des Grenzbataillons, den Kommandeur des Grenzregimentes sowie den Leiter des Grenzunterabschnittes,

 

30. FHG-Konferenzen sind vorzubereiten und durchzuführen:

 

a) in Verantwortung des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Grenztruppen sowie des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Volksarmee

 

in 2 - 4 Jahren einmal)

 

b) in Verantwortung des Kommandeurs des Verbandes, des Chefs der 6. Grenzbrigade Küste und dss Leiters des

 

Grenzabschnittes:

 

in l - 2 Jahren einmal.

 

31. Die FHG sind aktiv, in die Neuererbewegung gemäß der „Ordnung des Ministers für Nationale Verteidigung vom 20. 10.1972 über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Erfinder in der Neuererbewegung der NVA“ - Neuererordnung - (AMB1 Nr. 43/72-B/7-2/15) einzubeziehen.