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Anhang 4

 

Finanzökonomische Tätigkeit

 

1. Planung und Zweckbestimmung der finanziellen Mittel

 

(1) Die Planung der finanziellen Mittel hat zu erfolgen:

 

a) auf der Grundlage einer Haushaltsnorm von 100,- M je FHG,

 

b) in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines gesondert begründeten Zusatzbedarfs, z. B. bei hoher Konzentration langjährig aktiver FHG.

 

(2) In Rahmen der bestätigten Haushaltsmittel können Ausgaben für folgende Zwecke geleistet werden:

 

- Geld- und Sachprämien gemäß Anhang 4 Ziffer 2 Abs. l und 2

 

- Zusammenkünfte mit den besten FHG und Angehörigen der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane sowie den Organen der Zusammenarbeit zu besonderen Anlässen wie

 

. Prämierungen und Auszeichnungen,

. Auswertung hervorragender Leistungen,
 

. Abschluß und Auswertung von Ergebnissen bei der Unterstützung der Grenzsicherung zum Ende des Ausbildungsjahres u.a.

 

. Speisen und Getränke (bis 5,- M je Teilnehmer}

 

- Erstattung von Löhnen und Gehältern der FHG

 

- Fahrkostenerstattung

 

- Speisen und alkoholfreie Getränke bei Einsätzen und Übungen, wenn keine Truppenverpflegung erfolgt (bis 5,- M je Teilnehmer und Tag)

 

- Prämien zur Anerkennung langjähriger aktiver Tätigkeit der FHG gemäß

 

 

Anhang 4 Ziffer 2 Abs. 3.

 

2. Voraussetzungen für Prämierungen und Auszeichnungen

 

(1) Auf Befehl des Kommandeurs des Grenzregiments, Kommandeure des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder des Leiters des Grenzabschnittes können FHG prämiert und ausgezeichnet werden für

 

- vorbildliche Erfüllung von Aufgaben zur Sicherung der Staatsgrenze der DDR;

 

- die Verhinderung von Grenzdurchbrüchen und Grenzprovokationen;

 

- die selbständige Festnahme von Grenzverletzern oder aktive Unterstützung bei der Festnahme;

 

- Informationen, die zur Aufdeckung und Verhinderung von Grenzdurchbrüchen oder zur Festnahme von Grenzverletzern führten;

 

- hervorragende Leistungen bei Arbeitseinsätzen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in Grenzgebiet oder bei der Vorbereitung des Ausbaues der Staatsgrenze;

 

— besondere Leistungen in der Ausbildung oder in sozialistischen Wettbewerb;

 

- die Gewinnung neuer FHG.

 

(2) Auf Befehl des Kommandeurs des Grenzregiments, des Kommandeurs der 6. Grenzbrigade Küste oder des Leiters des Grenzabschnittes kennen Angehörige der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane oder Bürger der DDR, die besondere Leistungen für den zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze erbracht haben, prämiert und ausgezeichnet werden.

 

Die Prämierung oder Auszeichnung von Angehörigen der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane darf nur mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten erfolgen.

 

(3) Zur Anerkennung langjähriger aktiver Tätigkeit der FHG mit Prämien

 

nach 10 Jahren 150,- M

nach 15 Jahren 200,- M
nach 20 Jahren 250,- M
nach 25 Jahren 350,- M
nach 30 Jahren 500,- M
 

Die Prämierung ist mit der Übergabe einer Urkunde (Vordruck NVA 46 702) zu verbinden, die durch den Kommandeur des Grenzregiments, den Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzabschnittes zu unterschreiben ist.

 

3. Bewirtschaftung. Berichterstattung und Kontrolle

 

(1) Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Berichterstattung sind der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Grenzkommandos, des Grenzregiments, des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste und der Stellvertreter des Leiters und Stabschef des Grenzabschnittes verantwortlich. Sie haben die Kontrolle über die zweckentsprechende Verwendung der bestätigten Haushaltsmittel und die konsequente Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Grundsätze zu gewährleisten.

 

(2) Entsprechend der Ordnung Nr. O05/9/007 des Ministers für Nationale Verteidigung über die finanzökonomische Tätigkeit in der NVA - Ordnung Finanzökonomie - sind dem zuständigen finanzökonomischen Organ schriftliche Einschätzungen vorzulegen über

 

a) den Stand der Realisierung der bestätigten Haushaltsmittel;

 

b) die zweckentsprechende Verwendung nach den unter Ziffer l festgelegten Grundsätzen;

 

c) den auftretenden Mehr- oder Minderbedarf;

 

d) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.