Anhang 2
Nachweis über FHG
1. Grenzkompanie und Grenzabschnittsposten
FHG sind nachzuweisen, gesondert noch Zügen, Gruppen und Einzel-FHG:
a) Personellen mit
lfd.-Nr., Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Parteizugehörigkeit, Beruf, Arbeitsstelle, Funktion, Datum der Verpflichtung, Nummer des Ausweises, Verlängerung, Art der Benachrichtigung;
b) Teilnahme
- am Grenzdienst,
- an der politischen und militärischen Ausbildung,
- an den Leistungsvergleichen im sozialistischen Wettbewerb;
c) Schießergebnisse;
d) Aufgaben zur Unterstützung der Grenzsicherung/Grenzüberwachung und deren Erfüllung;
e) Ergebnisse der FHG-Tätigkeit (Festnahmen, Hinweise
u. ä.);
f) Auszeichnungen und Prämierungen;
g) Belehrung,
Der Nachweis ist laufend zu führen.
2. Grenzregiment, Grenzbataillon und Grenzunterabschnitt
Nachzuweisen sind, gesondert nach Grenzkompanie, Grenzbataillon, Grenzabschnittsposten:
Q) Anzahl der Einzel-FHG nach Ortschaften bzw. Betrieben;
b) Anzahl der Gruppen und Züge, ihre Stärken sowie ihre Standorte;
c) Gesamtstärke;
d) ausgezeichnete und prämierte FHG (namentlich), Datum und Art der Auszeichnung;
e) Anzahl der insgesamt geleisteten Stunden im Grenzdienst;
f) prozentuale Beteiligung an der politischen und militärischen Ausbildung;
g) Ergebnisse der FHG-Tätigkeit (Festnahmen, Hinweise u.a.). Der Nachweis ist am Ende des Quartals zu ergänzen.
3. Grenzkommando, 6. Grenzbrigade Küste und Grenzabschnitt
Es sind nachzuweisen, gesondert nach Grenzbataillon, Grenzregiment bzw. Grenzunterabschnitt:
a) Anzahl der Einzel-FHG nach Ortschaften bzw. Betrieben;
b) Anzahl der Gruppen und Züge sowie ihre Stärken;
c) Gesamtstärke;
d) durchschnittlich geleistete Stunden im Grenzdienst;
e) prozentuale Beteiligung an der politischen und militärischen Ausbildung;
f) Anzahl und Art der Auszeichnungen.
4. Kommando der Grenztruppen und Kommando der Volksmarine
Es sind nachzuweisen, gesondert nach Grenzkommando, Grenzregiment, Grenzbataillon in der 6. Grenzbrigade Küste und Grenzabschnitt:
- Anzahl der Gruppen und Züge;
- Gesamtstärke.
5. (1) Der Nachweis gemäß Anhang 2 Ziffer l und 2 hat in einem Arbeitsbuch (VS) A 4 (Vordruck 33601) zu erfolgen. Durch den Grenzabschnittsposten ist der Nachweis gemäß Anhang 2 Ziffer l in einem nachweispflichtigen Arbeitsbuch A 5 (Vordruck 33603) zu führen.
(2) Der Nachweis gemäß Anhang 2 Ziffer 3 und 4 ist statistisch (VS) einmal im Ausbildungsjahr gemäß Meldetabelle - Frieden - Teil D (GVS-Nr.: G/409102) Blatt D/2/2 Ziffer (15) zu führen.