Beitragsseiten

 

IX. Finanzökonomische Tätigkeit

 

32. (1) Die Planung, Verwendung und Abrechnung der Haushaltsmittel zur finanziellen Sicherstellung der festgelegten Aufgaben für die FHG sowie die Kontroll- und Berichterstattung über die Ergebnisse der finanzökonomischen Tätigkeit hoben auf der Grundlage der Ordnung Nr. OO5/9/OO7 des Ministers für Nationale Verteidigung von 19.11.1979 über die finanzökonomische Tätigkeit in der Nationalen Volksarmee - Ordnung Finanzökonomie - und der Festlegung des Anhangs 4 in Verantwortung des Stellvertreters des Kommandeurs und Stabschefs des Grenzregiments, des Grenzabschnittes, der 6. Grenzbrigade Küste und des Grenzkommandos zu erfolgen.

 

(2) Der Haushaltsmittelbedarf ist den zuständigen finanzökonomischen Organ schriftlich zur Aufnahme in den Haushaltsplanvorschlag zum Termin entsprechend der Meldetabelle FRIEDEN zu übergeben.

 

33. Der Versicherungsschutz und die Bearbeitung von Schadenersatzansprüchen für FHG ist gemäß der Ordnung Finanzökonomie vom 19. November 1979, Teil VI, zu gewährleisten.