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I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR werden auf der Grundlage des Gesetzes vom 25. 03. 1982 Ober die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik - Grenzgesetz - (GBl. I Nr. 11 S. 197) tätig.

2. (1) Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR (nachfolgend FHG) tragen durch ihre aktive Mitwirkung bei der zuverlässigen Sicherung der Staatsgrenze der DDR und der Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und Territorialgewässern der DDR dazu bei, den Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der DDR zu gewährleisten.

(2) FHG sind staatsbewusste Bürger der DDR, die die Grenztruppen der DDR (nachfolgend Grenztruppen) aktiv unterstützen und Ihre Aufgaben entsprechend dieser Ordnung erfüllen.

3. (1) Die Kommandeure der Verbände, Truppenteile und Einheiten und die Leiter der Grenzabschnitte (nachfolgend Kommandeure) haben die Arbeit mit den FHG in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und dieser Ordnung zu organisieren und durchzuführen.

Sie sind für die Gewinnung, Fermierung, den Einsatz, die Ausbildung der FHG, die Führung des sozialistischen Wettbewerbs, den Nachweis und für die materielle Sicherstellung verantwortlich.

(2) Die Sicherstellung- und Militärpolitik der Partei der Arbeiterklasse, die Forderungen der Direktive des Sekretariats des ZK der SED vom 07.04.1982 zur Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur BRD, zu BERLIN (WEST) und an der Küste der DDR und der Inhalt der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zum Schutz der Staatsgrenze der DDR sowie die sich darauf für die Unterstützung der Grenztruppen ergebenden Aufgaben sind den FHG periodisch zu erläutern.

4. Als FHG sind Bürger der DDR zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind,

a) Grenzdienst zu versehen sowie Aufgaben zur Unterstützung der Grenztruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, im Wohnort und im Freizeitbereich zu erfüllen,

b) Aufgaben zur Unterstützung der Grenztruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie im Wohnort und im Freizeitbereich zu erfüllen.

5. Die Kommandeure, Stäbe und Politorgane haben die Einheiten bei der Arbeit mit den FHG anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren.

Durch die feste Einbeziehung der FHG in das gesellschaftliche Leben der Stäbe und Einheiten ist zu erreichen, daß die Verbindung und das Vertrauensverhältnis zwischen den Angehörigen der Grenztruppen, den FHG und der Grenzbevölkerung weiter entwickelt werden.