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Anhang l

 

Ausstellung und Nachweis der Ausweise für freiwillige Helfer der Grenztruppen (Vordruck NVA 10001)

 

1. Die Ausstellung von Ausweisen

 

Linke Ausweisinnenseite

 

a) Als Ausweis-Nr. ist die laufende Nr. aus dem Nachweis über ausgestellte Ausweise für FHG des Grenzregiments oder des Grenzabschnittes mit der zweistelligen Jahresendzahl (z. B.: 116/79) einzutragen.

 

b) Das Ausstellungsdatum und Geburtsdatum sind als 8stellige Zahl zu schreiben (z.0 B.: 05.11.1980).

 

c) Der FHG hat bei Erhalt des Ausweises unter dem Lichtbild zu unterschreiben. Vor- und Zuname sind auszuschreiben.

 

d) Bei der Unterschrift des Kommandeurs sind der Name und Dienstgrad in Druckschrift vorzuschreiben. Unterschriftsberechtigt sind entsprechend ihrer Zuständigkeit der Kommandeur des Grenzregiments, der Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste und der Leiter des Grenzabschnittes.

 

e) Als Dienstsiegel ist das kleine Dienstsiegel zu verwenden.

 

f) Das Lichtbild ist mit wasserfestem Klebstoff aufzukleben. Es ist an der rechten unteren Ecke mit dem Prägesiegel so zu siegeln, daß die Nummer auf dem Lichtbild erkennbar ist.

 

 

 

Rechte Ausweisinnenseite

 

g) Zuständigkeitsbereich

 

Abhängig vom vorgesehenen Einsatz ist einzutragen:

 

- Staatsgrenze zur BRD bzw. zu WESTBERLIN:

 

z. B.: Grenzgebiet in Kreis HALDENSLEBEN oder Grenzgebiet im Kreis HALDENSLEBEN und OSCHERSLEBEN

 

- Staatsgrenze zur VR POLEN bzw. CSSR:

 

z. B.: Abschnitt der Staatsgrenze in Kreis GÜRLITZ.

 

h) Der Ausweisinhaber ist entsprechend des Grenzgesetzes von 25. 03. 1982 § 20 als

 

FREIWILLIGER HELFER DER GRENZTRUPPEN DER DDR

 

tätig und in dieser Eigenschaft befugt, im Zuständigkeitsbereich:

 

 

1. Die Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung in Grenzgebiet zu kontrollieren.
 

2. Personalien selbständig festzustellen oder aufzunehmen.

 

3. Personen gemäß g 23 des Grenzgesetzes zuzuführen.

 

 

Rechte Ausweisaußenseite
 

i) Die Gültigkeit des Ausweises für FHG ist jährlich bis zum 31.12. für das folgende Kalenderjahr zu verlängern,

 

j) Berechtigt zur Verlängerung des Ausweises sind die unter Abschnitt II Ziffer 7 Abs. l genannten Kommandeure/ Leiter, an der Staatsgrenze zur VRP und CSSR zusätzlich die Leiter der Grenzunterabschnitte.

 

k) Zur Verlängerung ist das kleine Dienstsiegel zu verwenden und die Postfachnummer des Grenzregimentes, des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder des Grenzunterabschnittes einzutragen.

 

 

2. Für den Nachweis über die Ausgabe und Verlängerung der Ausweise für FHG sind verantwortlich:

 

a) in Grenzbataillon, der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef,

 

b) in Grenzregiment und im Grenzabschnitt die unter Abschnitt II Ziffer 10 Genannten,

 

c) der Nachweis hat zu beinhalten:

 

Lfd.-Nr., Name, Vorname, Nr. des Ausweises, Datum der Ausstellung, Ausgabebestätigung durch den Nachweisführenden, Unterschrift des Empfängers, Verlängerung, Bemerkung (Datum der Vernichtung, Verlust).

 

 

3. Im übrigen gelten die allgemeinen Festlegungen der Ordnung Nr. 010/9/009 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 30.03.1981 über das Ausweiswesen in der Nationalen Volksarmee - Ausweisordnung -