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VI. Belobigung und disziplinarische Verantwortlichkeit von FHG

 

22. (1) Die FHG können als Anerkennung für längjährige vorbildliche Tätigkeit sowie für besondere Verdienste bei der Sicherung der Staatsgrenze entsprechend der Ordnung Nr. 002/8/007 - Auszeichnungsordnung - ausgezeichnet werden mit:

 

- den Leistungsabzeichen der Grenztruppen der DDR,

 

- der Medaille für vorbildlichen Grenzdienst,

 

- der Verdienstmedaille der Grenztruppen der DDR in Bronze, Silber und Gold.

 

(2) Hervorragende Leistungen der FHG können gewürdigt werden:

 

a) durch den Kompaniechef bzw. Grenzabschnittsposten mit:

 

- Aussprachen des Dankes,

 

- Überreichen eines Anerkennungsschreibens über vorbildliche Leistungen an die Leiter staatlicher Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, an die Arbeitskollektive, an die Vorstände von Genossenschaften, an die Leitungen der Parteien und Massenorganisationen sowie an die Ehegatten und Eltern,

 

- Würdigung an der Ehrentafel der jeweiligen Dienststelle;

 

b) durch den Kommandeur des Grenzregimentes, den Chef der 6. Grenzbrigade Küste, den Leiter des Grenzunterabschnittes:

 

- überreichen von Geld- oder Sachprämien entsprechend Anhang 4.

 

23. Den FHG sind nach 10jähriger Tätigkeit und alle weiteren fünf Jahre eine Urkunde (Vordruck NVA 46 702} für treue Mitarbeit, verbunden mit einer Goldprämie, entsprechend Anhang 4 Ziffer 2 Abs. 3 zu übergeben.

 

Die Übergabe der Urkunde und der Prämie hat in würdiger Form zu erfolgen.

 

24. (1) Mit den FHG, die Pflichtverletzungen begangen haben, und im Kollektiv der FHG in Verantwortung des Kompaniechefs bzw. des Leiters des Grenzunterabschnittes erzieherische Aussprachen durchzuführen.

 

Das Ergebnis der Aussprachen ist zu protokollieren.

 

(2) Eine Entpflichtung ist durch den Kommandeur des Grenzregimentes, den Kommandeur des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzabschnittes vorzunehmen, wenn die erzieherische Aussprache erfolglos blieb.

 

(3) FHG sind zu entpflichten, wenn sie:

 

a) Straftaten oder Verfehlungen begangen haben oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Grenztruppen bzw. der FHG geschädigt haben oder schädigen,

 

b) in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz ein den Gesetzen der sozialistischen Moral und Ethik widersprechendes Verhalten an den Tag legen.

 

c) unbegründet anhaltende Inaktivität als FHG zeigen.

 

(4) Entpflichtungsanträgen von FHG ist stattzugeben, wenn persönliche, berufliche, gesundheitliche oder andere zwingende Gründe die Tätigkeit als FHG, auch bei einer zeitweiligen Unterbrechung, nicht mehr zulassen.

 

(5) Beendet ein FHG seine Tätigkeit gemäß Abschnitt VI

 

Ziffer 24 Abs. 4 ist er in Verantwortung des Kompaniechefs bzw. des Leiters des Grenzunterabschnittes in würdiger Form zu entpflichten und zu verabschieden.

 

(6) Bei Entpflichtung oder Todesfall sind der Ausweis, die Armbinde und das Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen sowie die ausgegebene Bekleidung und Ausrüstung einzuziehen.