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II. Gewinnung von FHG

6. (1) Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet heben und bereit sind, die Grenztruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, können auf Vorschlag gesellschaftlicher Organisationen oder Vereinigungen oder auf Grund einer persönlichen Bewerbung als FHG bestätigt und verpflichtet werden, wenn sie:

a) in den Grenzgebieten wohnhaft sind,

b) außerhalb der Grenzgebiete wohnen und ständig bzw. zeitweilig in den Grenzgebieten arbeiten,

c) in Ortschaften in der Nähe der Grenzgebiete wohnen und zur Erfüllung von Aufgaben in Bereich der hinteren Begrenzung der Grenzgebiete eingesetzt werden können.

(2) Insbesondere sind zu gewinnen:

a) gediente Reservisten gemäß § 36 Absatz 2 Buchstabe b des Wehrdienstgesetzes,

b) Angehörige von Betrieben, insbesondere der Land-, Forst-, Nehrungsgüter- und Wasserwirtschaft, Kraftfahrer von Verkehrsbetrieben, Arbeiter von Straßenunterhaltungsbetrieben,

c) Mitarbeiter staatlicher Organe, gesellschaftlicher Organisationen öffentlicher Einrichtungen, Angehörige der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen haben, Aufgaben als FHG zu erfüllen.

(3) Die Auswahl und Gewinnung von Bürgern als FHG ist mit den Wehrkreiskommandos und den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und, soweit erforderlich, mit den örtlichen staatlichen Organen, Leitern von Betrieben und Einrichtungen sowie den gesellschaftlichen Organisationen abzustimmen.

(4) Die Auswahl und Gewinnung weiblicher FHG ist von den Möglichkeiten des Einsatzes für bestimmte ständig zu erfüllende Aufgaben abhängig zu machen. Sie sind nicht für den Grenzdienst vorzusehen.

(5) Als FHG sind nicht zu gewinnen:

a)

- hauptamtliche Partei- und Staatsfunktionäre,

- freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei, freiwillige Mitarbeiter der Zivilverteidigung, Angehörige der Kampfgruppen der Arbeiterklasse und der freiwilligen Feuerwehr}

b) Bürger, die

- Verwandte 1. Grades in der BRD oder BERLIN (WEST) haben,

- Verbindungen zu Verwandten oder Bekannten in der BRD, in BERLIN (WEST) oder in anderen kapitalistischen Staaten aufrechterhalten, diese besuchsweise empfangen oder zu ihnen reisen,

- vorbestraft bzw. rechtskräftig verurteilt sind,

- einen schlechten Leumund besitzen.

(1) Bürger, die sich bereit erklären, als FHG die Grenztruppen bei der Sicherung der Staatsgrenze der DOR aktiv zu unterstützen, sind nach Überprüfung und Zustimmung der zuständigen Kreisdienststelle des MfS durch den Kommandeur des Grenzregimentes, des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste oder den Leiter des Grenzabschnittes auf der Personalkarte als FHG zu bestätigen. Danach erfolgt ihre schriftliche Verpflichtung gemäß Vordruck NVA 18211.

(2) Durch den FHG sind für die Ausstellung des Ausweises für freiwillige Helfer der Grenztruppen (Vordruck NVA 18001) und die Personalkarte zwei Lichtbilder zu übergeben.

8. (1) Der bestätigte und verpflichtete FHG erhält einen Ausweis, eine Armbinde und ein Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen zur Legitimation.

Diese sind in würdiger Form durch den Kompaniechef, den Kommandeur des Grenzbataillons oder den Leiter des Grenzunterabschnittes zu überreichen und während der Ausübung des Dienstes am Mann zu tragen.

(2) Nach der Übergabe des Ausweises ist der FHG mit der im Anhang 3 aufgeführten Bekleidung und Ausrüstung (B/A) auszustatten.

Der Empfang des Ausweises und der D/A ist durch den FHG im Nachweisbuch über FHG und im B/A-Nachweis zu quittieren.

Die B/A ist entsprechend der DV 010/0/005 „Uniformarten und ihre Trageweise“ zu tragen.

Die Armbinde aus grünem Stoff, 125 mm breit und mit weißem Aufdruck

Freiwilliger Helfer (Staatsemblem) der Grenztruppen der DDR sowie einem aufgenähten Staatsemblem der DOR, 45 mm Durchmesser, ist am linken Oberarm anzubringen.

(3) FHG, die nur für den Einsatz im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Wohnort vorgesehen sind, werden nicht mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet.

9. Die FHG sind auf der Grundlage der DV 010/0/OO9

- Wachsamkeit und Geheimhaltung - aktenkundig zu belehren und durch ihre Unterschrift zu verpflichten, über alle in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als FHG bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung ist mit der Personalkarte aufzubewahren.

10. Für die Nachweisführung der Personalkarten sowie für die Ausstellung der Ausweise sind verantwortlich:

a) der Oberoffizier für Organisation/Auffüllung des Grenzregimentes,

b) der Offizier für Organisation/Auffüllung des Grenzbataillons der 6. Grenzbrigade Küste

c) der Bearbeiter Organisation/Auffüllung des Grenzabschnittes zur VRP und CSSR.

Die Personalkarten, die Ausweise sowie der Nachweis Ober die Ausweise sind entsprechend den militärischen Bestimmungen sicher aufzubewahren.