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IV. Einsatz und Befugnisse der FHG

 

13. (1) Die FHG können selbständig, im Bestand von Grenzposten oder im Zusammenwirken mit Angehörigen und freiwilligen Helfern der DVP innerhalb, im Bereich der hinteren Begrenzung und an den Zugängen des Grenzgebietes eingesetzt werden zur:

 

a) Feststellung verdächtiger Personen;

 

b) Erfüllung von Beobachtungs-/Überwachungsaufgaben am Arbeitsplatz, im Wohnort oder im Freizeitbereich;

 

c) Kontrolle von Personen und Fahrzeugen;

 

d) Sicherung von Objekten oder Anlagen;

 

e) Beseitigung von Katastrophenschäden;

 

f) Kontrolle der Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung;

 

g) Erfüllung von Aufgaben bei Fahndungen;

 

h) Durchführung von Arbeiten zur (Erhöhung der Sicherheit und Ordnung.

 

(2) Der Kommandeur des Grenzbataillons, im Grenzkommando MITTE der Kommandeur des Grenzregiments, sowie der Leiter des Grenzunterabschnittes haben die Aufgaben zur Arbeit mit den FHG im Befehl zur Grenzsicherung/Grenzüberwachung festzulegen.

 

(3) FHG sind monatlich 6 bis 8 Stunden zum Grenzdienst zu planen und einzusetzen, wenn es ihre berufliche Tätigkeit und ihre physische Verfassung zulassen.

Die FHG sind während des Grenzdienstes anzuleiten und zu kontrollieren.
Als Grenzdienst sind zu werten:
 

a) der Einsatz außerhalb der beruflichen Tätigkeit,

 

b) die Durchführung von Arbeitseinsätzen.

 

(4) Eine zeitweilige Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung von Aufgaben als FHG ist nur in Ausnahmefällen mit Bestätigung ab Kommandeur des Grenzbataillons aufwärts und mit Zustimmung des zuständigen Betriebsleiters gestattet.

 

(5) Der Einsatz der FHG ist mit dem Einsatz der grenzsichernden Einheiten sowie der Kräfte der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren.

 

14. (1) Die FHG sind berechtigt:

 

a) selbständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung in Grenzgebiet gegeben ist;

 

b) Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen zuzuführen, oder einem Angehörigen der Grenztruppen bzw. einer Dienststelle oder einem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu übergeben, wenn eine Grenzverletzung festgestellt oder begründet vermutet wird oder Personen sich nicht ausweisen können.

 

(2) Gegenüber bevorrechteten Personen ist gemäß den Bestimmungen der 1. Durchführungsanordnung des Ministers für Nationale Verteidigung zur Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Seegewässern der DDR vom 30. 03. 1982, Ziffer 9, zu verfahren,

 

(3) Die FHG sind verpflichtet, erteilte Aufträge gewissenhaft mit Initiative und hohem Verantwortungsbewusstsein zu erfüllen und die ihnen übertragenen Befugnisse unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften so wahrzunehmen, dass sie zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten beitragen.

 

(4) Die FHG haben selbständig zu handeln, wenn eine Grenzverletzung oder Verletzung der Ordnung in den Grenzgebieten festgestellt bzw. begründet vermutet wird.

 

Bei selbständigem Handeln hat eich der FHG unaufgefordert auszuweisen.

 

15. Wenn erforderlich, kann der FHG zum Grenzdienst zusätzlich ausgerüstet worden mit:

 

a) Dienstfernglas,

 

b) Leucht- und Signalmitteln,

 

c) Postensprecheinrichtung.

 

Der zeitweilige Empfang ist in Leihausgabebuch zu quittieren.

 

16. In Verantwortung des Kommandeurs des Grenzkommandos, Chefs der 6. Grenzbrigade Küste und des Leiters des Grenzabschnittes sind Festlegungen zur zeitweiligen Nutzung des Sprechgerätesatzes zu treffen sowie die Ordnung zur Nutzung des Grenzmeldenetzes durch die FHG

während des Grenzdienstes festzulegen.
 

17. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben kann Kfz-Technik Grenztruppen eingesetzt werden.

 

18. Die Ausrüstung und der Einsatz der FHG mit Schützenwaffen hat nur auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung zu erfolgen, soweit sie an den betreffenden Waffen ausgebildet wurden und an Übungsschießen teilgenommen haben.

 

19. (1) Mit Zustimmung des Kompaniechefs/Leiters des Grenzunterabschnittes ist es gestattet, Privathunde der FH die ein Abrichtekennzeichen für Schutz- und Fährtenhunde besitzen, zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben einzusetzen.

 

(2) Eine Unterbringung von Privathunden in Zwingeranlagen der Grenztruppen ist nicht statthaft.